Vollkasko-Schaden = Schuldhaft einen Verkehrsunfall verursacht

Bei einem schuldhaft verursachten Verkehrsunfall können Sie Ihre Ansprüche bei Ihrer Vollkasko-Versicherung geltend machen. Die Schäden am Fahrzeug des Unfallgegners werden von Ihrer Haftpflichtversicherung beglichen. Es können beim Unfall weitere Schäden entstehen, die nach §13 AKB geregelt werden (siehe unten). Bitte beachten Sie die Unterschiede gegenüber einem Haftpflichtfall. Zur genauen Information über die Regelung der Ersatzleistungen ist es notwendig, Ihre Vertragsbedingungen zu lesen, da die Leistungen bei den verschiedenen Versicherungsgesellschaften unterschiedlich geregelt werden.

Personenschaden 

Bei Personenschäden können Kosten für Heilung, Verdienstausfall und/oder Erwerbsminderung entstehen, die zum Teil von Ihrer eigenen Versicherung (Krankenkasse, Unfallversicherung) oder vom Arbeitgeber (Lohnfortzahlung) übernommen werden. Schmerzensgeldansprüche können Sie nicht geltend machen.

Fahrzeugschaden 

Sie können Ersatz der Reparaturkosten auf der Grundlage der Kosten für eine fachgerechte Reparatur verlangen. Ihnen stehen die Kosten zu, welche in einer Fachwerkstatt für eine entsprechende Reparatur anfallen würden. Beschränkt werden die Ersatzleistungen auf den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges oder seiner Teile. In der Regel wird die Versicherung einen Sachverständigen beauftragen, der die entsprechenden Werte ermittelt. Gegenüber dem Haftpflichtschadensfall haben Sie nicht die freie Wahl eines Sachverständigen. Wenn Sie keine Reparaturrechnung vorlegen, erhalten Sie den Schadenersatz ohne Mehrwertsteuer. Sie können sich bei Zweifel an der Korrektheit des Gutachtens an einen unabhängigen Gutachter mit der Bitte um Überprüfung des Gutachtens wenden. Bei Streit über die Höhe der Entschädigungsleistung haben Sie die Möglichkeit eines Sachverständigenverfahrens nach § 14 AKB. Einige Rechtsschutzversicherer übernehmen die anfallenden Kosten für ein solches Verfahren.

Totalschaden 

Wenn die Reparaturkosten höher sind wie der Wiederbeschaffungswert eines vergleichbaren Fahrzeugs, spricht man von einem wirtschaftlichen Totalschaden. Ihnen steht der Wert des Fahrzeuges vor dem Schaden (Wiederbeschaffungswert) abzüglich des Werts des beschädigten Fahrzeuges (Restwert) zu. Wenn die Reparaturkosten 70% des Wiederbeschaffungswertes übersteigen und eine Reparatur nicht nachgewiesen wird, kann der Versicherer eine Abrechnung auf Totalschadenbasis durchführen. Die Höchstsumme der Ersatzleistung ist immer auf den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges oder seiner Teile beschränkt. Bei der Veräußerung des beschädigten Fahrzeuges sind die Vorgaben des Versicherers zu beachten.
Abzug neu für alt. Sollte durch die Reparatur eine Wertverbesserung Ihres Fahrzeugs entstehen, z.B. durch Einbau neuer Teile wie Reifen, Endschalldämpfer usw., wird der Versicherer diese Verbesserung Ihnen gegenüber prozentual in Abzug bringen.

Neuwagen

Wenn Ihr Fahrzeug eine Laufleistung von ca. 1000 km hat und nicht älter als 2 Monate ist und weiterhin ein beträchtlicher Schaden vorliegt, besteht die Möglichkeit auf Neuwagenbasis abzurechnen.

Wertminderung 

Im Kaskofall wird weder eine merkantile, noch eine technische Wertminderung ersetzt.

Mietwagen  

Es werden keine Mietwagenkosten ersetzt.

Nutzungsausfall 

Es wird kein Nutzungsausfall ersetzt.

Gutachten 

Ihre Versicherung wird einen Sachverständigen der Gesellschaft beauftragen, das Gutachten anzufertigen. Sie haben nicht die freie Wahl eines Sachverständigen. Bei Zweifel an der Korrektheit des Gutachtens können Sie sich an einen unabhängigen Gutachter mit der Bitte um Überprüfung des Gutachtens wenden. Bei Streit über die Höhe der Entschädigungsleistung haben Sie die Möglichkeit eines Sachverständigenverfahrens nach § 14 AKB. Einige Rechtsschutzversicherer übernehmen die anfallenden Kosten für ein solches Verfahren.

Sachverständigenhonorar 

Die Kosten für ein von Ihnen in Auftrag gegebenes Gutachten wird von der Versicherung ohne deren Zustimmung nicht erstattet. In Einzelfällen kann das Gutachtenhonorar eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen durch Ihre Versicherung übernommen werden. Bitte fragen Sie immer bei Ihrer Versicherung nach. Bei einem Sachverständigenverfahren werden Ihnen die Kosten im Verhältnis des Ergebnisses erstattet. Einige Rechtsschutzversicherer übernehmen die beim Sachverständigenverfahren entstehenden Kosten.

Rechtsanwaltshonorar  

Zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche steht es Ihnen frei einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Es ist sinnvoll, zu diesem Zweck über einen ausreichenden Rechtsschutz zu verfügen. Bei einem Sachverständigenverfahren werden Ihnen die Kosten im Verhältnis des Ergebnisses erstattet. Einige Rechtsschutz-versicherer übernehmen die beim Sachverständigenverfahren anfallenden Kosten.
Sachschaden

Die Ersatzleistung für weitere beschädigte Gegenstände wird wie folgt geregelt:

Objekt der Kaskoversicherung ist das Fahrzeug insgesamt sowie seine an ihm befestigten und unter Verschluß verwahrten Teile. Ihrem Versicherungsvertrag liegt eine Teileliste bei, die hierzu genauen Aufschluß gibt.

Umbaukosten  

siehe Sachschaden

Unkostenpauschale 

Unkosten werden nicht pauschal ersetzt.

Ab- und Anmeldekosten 

Kosten für Ab- und Anmeldung werden nicht erstattet.

Verwertungskosten 

Kosten für Verschrottung und Entsorgung sind nicht Gegenstand der Kaskoversicherung. Einige Versicherungen übernehmen Kosten in Höhe des ermittelten Restwertes.

Abschlepp- und Bergungskosten  

Bergungskosten sind als Rettungskosten erstattungspflichtig, wenn Sie zur Schademinderung notwendig sind. Abschleppkosten werden je nach Versicherung nicht, teilweise oder ganz übernommen.

Selbstbeteiligung 

Die vereinbarte Selbstbeteiligung wird immer in der vertraglich vereinbarten Höhe abgezogen.