Vorhaltekosten für Gewerbetreibende

Vorhaltekosten sind die Kosten, die ein Gewerbetreibender für die Bereitstellung eines Ersatzfahrzeuges aufwenden muß, sofern sein Betrieb sogenannte Ersatzfahrzeuge bevorratet. Trifft dies nicht zu und es wird auch kein Mietwagen beansprucht, muß man zwischen zwei Fällen unterscheiden.

Fall 1: Das beschädigte Fahrzeug diente unmittelbar der Gewinnerzielung (z.B. Taxi). Hier ist der entgangene Gewinn zu ermitteln, zuzüglich der Fixkosten für das nicht einsatzfähige beschädigte Fahrzeug.

Fall 2: Das beschädigte Fahrzeug diente mittelbar der Gewinnerzielung (z.B. Vertreterfahrzeug). Durch den Ausfall des Fahrzeuges wird der normale betriebliche Ablauf beeinträchtigt. Hier kann Nutzungsausfall in Ansatz gebracht werden.

Vorläufige Deckung

Nach Ausgabe einer Doppelkarte durch den Kfz-Versicherer besteht sofortiger Versicherungsschutz ab Zulassung des Fahrzeuges bzw. bereits vorher für die Fahrt zur Zulassungsstelle oder Kfz-Prüfstelle. Im Gegensatz hierzu besteht in der Kaskoversicherung nach den gängigen Versicherungsbedingungen ein gültiger Versicherungsvertrag erst nach Einlösung der Versicherungsprämie durch den Versicherungsnehmer. Da jedoch eine Zahlung der Versicherungsprämie regelmäßig erst nach Übersendung des Versicherungsscheins und der Rechnung erfolgt, ist dies häufig erst Wochen nach Zulassung des Fahrzeuges der Fall. Kommt es in der Zwischenzeit zu einem selbst verschuldeten Unfall, dann kann der Fahrzeugversicherer einen Ausgleich des Fahrzeugschadens ablehnen.

Hinweis: Lassen Sie sich bereits auf der Doppelkarte oder dem Versicherungsantrag eine vorläufige Deckung in der Kaskoversicherung zusichern. Nur dann besteht ab Zulassung des Fahrzeuges voller Versicherungsschutz. Die Versicherungsprämie ist sofort nach Erhalt der Rechnung auszugleichen. Eine Nichtzahlung der Rechnung entbindet den Versicherer ebenfalls von der Leistungspflicht.

Wertminderung

Die merkantile Wertminderung ist der Wert, den ein vormals verunfalltes Fahrzeug, welches wieder sach- und fachgerecht instandgesetzt wurde, beim Verkauf weniger wert ist, als ein vergleichbares Fahrzeug ohne Vorschäden. Die Höhe der Wertminderung ist von mehreren Faktoren abhängig und wird vom Kfz-Sachverständigen festgelegt. Die technische Wertminderung kommt in der heutigen Zeit, unter Beachtung moderner Reparaturtechnologien, nur noch selten zur Anwendung.

Weisungsrecht Kaskoschaden

Bei Kaskoschäden hat der Versicherungsnehmer entsprechend den Bestimmungen der AKB oder des Versicherungsvertragsgesetztes vor Einleitung der Reparatur oder vor Verkauf des Fahrzeuges die Weisungen des Versicherers einzuholen. Übersteigt z.B. die Summe der zu erwartenden Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges, so wird der Versicherer die Kosten hierfür im Gegensatz zu Haftpflichtschäden nicht mehr voll übernehmen (siehe § 13 AKB). Auch beim Restwert eines vom Unfall beschädigten Fahrzeuges können im Kaskoschadenfall finanzielle Nachteile bei Verkauf des Fahrzeuges vor Kontaktaufnahme mit dem Versicherer entstehen. Im Gegensatz dazu kann das Unfallfahrzeug nach einem unverschuldeten Unfall (Haftpflichtschaden) auf der Grundlage des Gutachtens eines neutralen Sachverständigen nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sofort und ohne Rückfrage beim Versicherer verkauft werden (Dispositionsfreiheit des Geschädigten).

Wiederbeschaffungsdauer

Die zu erwartende Dauer der Wiederbeschaffung eines vergleichbaren Ersatzwagens ist bei Abrechnung eines Unfallschadens auf Totalschadenbasis vom neutralen Sachverständigen in seinem Gutachten festzulegen. Diese Festlegung dient zur Absicherung des Geschädigten und ist Grundlage für die Berechnung der berechtigten Dauer der Anmietung eines Unfallersatzwagens. Die tatsächliche Ausfallzeit kann insgesamt über oder unter der vom Sachverständigen angesetzten Wiederbeschaffungsdauer liegen. Die Wiederbeschaffungsdauer wird im Regelfall in Werktagen angegeben, so daß dazwischen liegende Sonn- und Feiertage zusätzlich zu berücksichtigen sind.

Wiederbeschaffungswert

Der Wiederbeschaffungswert ist der Wert, den der Geschädigte durchschnittlich für sein Fahrzeug vor dem Unfall bei einem seriösen Händler hätte aufwenden müssen. Der Sachverständige berücksichtigt bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes alle wertbildenden Faktoren sowie die örtliche Marktlage. Der Wiederbeschaffungswert ist stets die Berechnungsgrundlage, wenn der Geschädigte auf Basis eines Totalschadens abrechnet.

Zeitwert

Der Begriff Zeitwert spielt in der Unfallschadenregulierung heute keine Rolle mehr. Der Zeitwert eines Fahrzeuges entspricht etwa dem Händlereinkaufpreis. Grundlage für die Fahrzeugbewertung ist sowohl bei Kasko- als auch bei Haftpflichtschäden der sogenannte Wiederbeschaffungswert, der im Regelfall höher liegt und vom Sachverständigen festzulegen ist.

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