Fiktive Abrechnung
Sollte der Geschädigte sein Fahrzeug bei einem Haftpflichtschaden nicht oder erst später instandsetzen lassen, so kann er sich den Schaden von der regulierungspflichtigen Versicherung auszahlen lassen. Diese Art der Abrechnung nennt man fiktive Abrechnung oder auch Abrechnung laut Gutachten. Die Reparaturkosten werden immer Netto an den Geschädigten ausgezahlt. Die Versicherung wird im Fall eines Totalschadens eine für sie günstige Variante wählen. Ist die Summe von Rest-und Wiederbeschaffungswert kleiner als die Reparaturkosten, so bekommt der Anspruchsteller nur den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes ausbezahlt. Die Versicherung geht davon aus, dass der Geschädigte sein Fahrzeug an den Resteverwerter verkaufen kann und somit der volle Wiederbeschaffungswert zur Verfügung steht. Sollte sich der Geschädigte zu einem späteren Zeitpunkt dazu entschließen den Schaden zu reparieren, so kann er sich durch Einreichen der Reparaturrechnung bei der regulierungspflichtigen Versicherung die gezahlte Mehrwertsteuer erstatten lassen. Durch eine vom unabhängigen Kfz-Sachverständigen erteilte Reparaturbestätigung kann der Geschädigte für die Zeit der Reparatur Nutzungsausfallgeld einfordern.
Grobe Fahrlässigkeit
In den Versicherungsbedingungen (AKB) der meisten Kfz-Versicherer wird als Ausschlußgrund "Grobe Fahrlässigkeit" angegeben. Bei grober Verletzung der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfaltspflichten kann der Versicherer insbesondere in der Fahrzeugversicherung seine Leistungen verweigern. In der Vergangenheit hat dieser Passus zu zahlreichen Prozessen geführt, in denen geklärt wurde, welche Verkehrsverstöße in den Bereich "Grobe Fahrlässigkeit" fallen. Die Rechtsprechung hierzu ist nicht immer einheitlich und tendiert in letzter Zeit dazu, in Fällen von sogenannten Augenblickversagen grobe Fahrlässigkeit zu verneinen. Dies kann z. B. bei Überfahren einer roten Ampel der Fall sein. Erheblich überhöhte Geschwindigkeit als Unfallursache wird dagegen meist als grobe Fahrlässigkeit gewertet.
Hinweis: Einige Versicherer verzichten in ihren AKB auf den sog. "Einwand der groben Fahrlässigkeit".
Haftpflichtschaden
Im Haftpflichtschadenfall ist der Unfallverursacher verpflichtet, dem Unfallopfer gemäß § 249 BGB den Schaden zu ersetzen, den er unfallbedingt erlitten hat. Der Unfallgeschädigte ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn der Unfall nicht eingetreten wäre. Im Haftpflichtschadenfall tritt durch Gesetzeskraft die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers an die Stelle des Schädigers (§ 3 Pflichtversicherungsgesetz)
Haftungsquote (bei einer Teilschuld)
Wurde ein Verkehrsunfall nicht durch alleinige Schuld eines Beteiligten verursacht, so kommt es zu einer Aufteilung der Haftung. Eine Haftungsquote von 25% für den Unfallbeteiligten A bedeutet, daß der Unfallbeteiligte B 75% des bei A entstandenen Schadens auszugleichen hat, B erhält dagegen 25% des entstandenen Schadens von A.
Hinweis: Siehe hierzu auch Mithaftung, Betriebsgefahr, Quotenrecht.