Quelle VKU Online.de vom 21.02.2022
Der stürmische Jahresbeginn hat vielerorts für Blechschäden gesorgt. Betroffene sollten auf keinen Fall direkt in die Werkstatt fahren, sondern zuallererst ihre Versicherung kontaktieren.
Den Anruf bei der Versicherung sollte man allerdings möglichst schnell machen. Denn bei größeren Unwettern lassen die Assekuranzen häufig Sammelgutachten zu feststehenden Terminen erstellen, da meist eine Vielzahl von Fahrzeugen in einer Region betroffen ist. Wird dieser Termin verpasst, muss man sich erst einmal in Geduld üben. Einen eigenen Gutachter darf der Geschädigte – anders als bei einem Unfall mit Fremdverschulden – nicht einschalten. Auch eine Reparatur auf eigene Faust empfiehlt sich nicht, ansonsten kann man auf den Kosten sitzen bleiben. Wer eine Kaskoversicherung hat, ist bei Sturmschäden am Auto meist gut abgesichert. In der Regel tritt die Teilkasko ein, so dass der Halter lediglich die Selbstbeteiligung zahlen muss. Eine Rückstufung in der Schadensfreiheitsklasse findet nicht statt. Auf Wunsch der Versicherung muss der Fahrzeughalter notfalls mit Angaben des Wetteramtes einen Sturmschaden nachweisen, denn zum Zeitpunkt der Beschädigung muss der Wind mindestens Stärke 8 gehabt haben. Gezahlt wird aber nur für unverschuldete Schäden. Prallt ein Auto während der Fahrt gegen einen bereits längere Zeit auf der Straße liegenden Baum, geht der Fahrer mit einer Teilkasko leer aus. In diesem Fall zahlt nur die Vollkasko.
Wer überhaupt keine Kaskoversicherung abgeschlossen hat, geht nicht unbedingt leer aus. Denn in bestimmten Fällen haben Fahrzeughalter einen Anspruch gegen Hausbesitzer, Eigentümer von umgestürzten Bäumen oder Baufirmen – nämlich dann, wenn ihnen eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorgeworfen werden kann. Sind Dachziegel vom Haus gefallen, muss der Eigentümer nachweisen, dass er regelmäßig prüft, ob die Ziegel noch richtig sitzen. Eigentümer von Bäumen sind verpflichtet, deren Zustand zu kontrollieren und morsches Geäst zu entfernen. Auch in diesem Fall muss der Besitzer des Baums nachweisen, dass er dieser Verpflichtung nachgekommen ist. Wird ein Fahrzeug durch einen Bauzaun oder ein Baustellenschild beschädigt, haftet der Aufsteller, wenn er diese Einrichtungen nicht fachgerecht gesichert hat. Wer während eines Sturmes mit dem Auto unterwegs ist, sollte sich der Gefahr stets bewusst sein und besonders vorsichtig fahren. Dazu gehört neben der angepassten Geschwindigkeit auch, beide Hände fest ans Lenkrad zu legen, falls es auf einer Autobahnbrücke oder vor einer Waldschneise starke Seitenwinde gibt. Diese können vor allem Autos mit Aufbauten wie Dachboxen oder Fahrradgepäckträgern sowie hohen Fahrzeugen wie Lkw, Bussen oder Anhängern gefährlich werden. (SP-X)
Copyright © 2022 VKUonline.de
Quelle ADAC Newsletter vom 22.02.2022
Wer haftet, wenn ein Pkw auf dem Supermarktparkplatz mit einer offenen Autotür kollidiert? Das hatte das Amtsgericht München zu entscheiden.
Der Fall: Eine VW-Fahrerin hatte ihren Wagen in einer Parkbucht auf dem Parkplatz eines Supermarktes geparkt. Ihr Mann saß bei offener Tür auf dem Fahrersitz und wartete. Ein Opel-Fahrer parkte in die Parkbucht daneben ein. Dabei stieß er mit der geöffneten Fahrertür des VW zusammen. Die VW-Fahrerin verlangte Schadenersatz, die Versicherung des Unfallverursachers zahlte aber nur teilweise. Der Fall ging vor Gericht.
Streit: Fahrertür schon länger geöffnet – oder nicht?
Die VW-Fahrerin argumentierte in dem Verfahren, die Fahrertür sei schon mehrere Minuten geöffnet gewesen. Der Opel-Fahrer und die mitbeklagte Versicherung behaupteten dagegen, die Tür des VW sei noch zu gewesen, als der Opel in die freie Parklücke daneben gefahren sei. Während des Einparkens sei die Fahrertür des VW plötzlich geöffnet und gegen den Opel gestoßen worden. Nachdem das Gericht den Ehemann und eine Zeugin vernommen und ein Sachverständigengutachten eingeholt hatte, wies es die Klage ab. Es konnte nicht nachgewiesen werden, dass die Tür des VW bereits für mehrere Minuten offen gestanden hatte. Nach dem Sachverständigengutachten müsse die Tür beim Zusammenstoß 60 bis 70 Zentimeter geöffnet gewesen sein.
Sorgfaltspflicht beim Öffnen der Tür verletzt
Das Gericht sah die alleinige Haftung für den Zusammenstoß bei der VW-Fahrerin. Dabei spreche der Beweis des ersten Anscheins für eine Sorgfaltspflichtverletzung des Ehemanns der VW-Fahrerin. Wer in ein Fahrzeug ein- oder aussteigt, müsse sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Das gelte für die gesamte Dauer des Ein- oder Aussteigens, so das Gericht. Auf einem Parkplatz sei auch grundsätzlich jederzeit mit dem Ein- und Aussteigen und mit Ein-, Auspark- und Rangiermanövern zu rechnen, führte das Gericht aus.
Langes Offenstehenlassen der Autotür ebenfalls sorgfaltswidrig
Das Amtsgericht merkte der Vollständigkeit halber noch an, dass seiner Auffassung nach auch ein minutenlanges Offenstehenlassen einer Autotür auf einem Parkplatzgelände ein erhebliches Risiko darstelle. Auch ein solches Verhalten wäre vor dem Hintergrund der Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme sorgfaltswidrig, so das Gericht.
AG München, Urteil vom 27.10.2021, Az.: 343 C 106/21
Quelle ADAC Newsletter von 23.01.2020
Diese Daten speichert ihr Auto
Bei der Untersuchung einer Mercedes B-Klasse mit dem System me-connect und eines Renault Zoe (nach BMW 320d und in Auszügen BMW i3 2015 im Auftrag der FIA – siehe Anhang) wurden unter anderem nachstehende Daten gefunden, die mit den Herstellern diskutiert werden sollten – im Interesse des Verbraucherschutzes.
Durchgeführt wurde die Untersuchung von den externen Experten Stefan Nürnberger (CISPA/DFKI) und Dieter Spaar. Die Ergebnisse sind wegen des hochexperimentellen Charakters qualitativ zu bewerten und können nicht direkt miteinander verglichen oder gar zu Rankings umgerechnet werden.
Bei der Mercedes B-Klasse wurden folgende auffällige Daten gefunden:
1. Etwa alle zwei Minuten werden die GPS-Position des Fahrzeugs sowie Statusdaten an das Mercedes-Backend übertragen (z.B. Kilometerstand, Verbrauch, Tankfüllung, Reifendruck und Füllstände von Kühlmittel, Wischwasser oder Bremsflüssigkeit)
2. Zahl der elektromotorischen Gurtstraffungen wird gespeichert, etwa aufgrund starken Bremsens (erlaubt Rückschlüsse auf den Fahrstil)
3. Fehlerspeichereinträge werden teilweise mit Informationen über zu hohe Motodrehzahl oder -temperatur abgelegt (erlaubt Rückschlüsse auf den Fahrstil)
4. Gefahrene Kilometer auf Autobahnen, Landstraßen und in der Stadt ("highway-conditions", "road-conditions" und "urban-conditions") werden getrennt gespeichert (erlaubt Rückschlüsse auf das Nutzungsprofil)
5. Betriebsstunden der Fahrzeugbeleuchtung werden gespeichert
6. Die letzten 100 Lade- und Entladezyklen der Starterbatterie werden mit Uhrzeit und Datum sowie Kilometerstand gespeichert, woraus sich Fahr- und Standzeiten ergeben
Beim Renault Zoe wurden folgende auffällige Daten gefunden:
1. Das Aufladen der Antriebsbatterie kann von Renault via Mobilfunkverbindung jederzeit unterbunden werden (etwa aufgrund nicht bezahlter Leasing-Rechnung für die Antriebs-Batterie)
2. Renault kann via RemDiag beliebige Informationen vom CAN-Datenbus des Fahrzeugs via Mobilfunkverbindung mitlesen. Diese Ferndiagnose ist standardmäßig ausgeschaltet, kann aber vom Hersteller jederzeit aktiviert werden
3. Bei jeder Fahrt, spätestens jedoch alle 30 Minuten, wird ein Datenpaket an Renault gesendet, das mindestens enthält: VIN, div. Seriennummern, Datum, Uhrzeit, GPS-Position, Temperatur, Ladung und Zellspannung der Hochvolt-Antriebsbatterie; diese Informationen können von Renault auch jederzeit angefordert werden
4. Neben den fest einprogrammierten Funktionen der Kommunikation zwischen dem Renault-Server und dem Renault Zoe können diese Funktionen via Mobilfunkverbindung beliebig erweitert werden
Vergleich zur 2015er-Untersuchung von BMW 320d und BMW i3
Im Auftrag der FIA wurden vom ADAC ein BMW 320d und in Auszügen ein BMW i3 untersucht. Im Großen und Ganzen sind die Ergebnisse von BMW 320d und Mercedes B-Klasse vergleichbar, auch wenn es Unterschiede im Detail gibt, was sich teilweise durch die unterschiedliche Ausstattung der Fahrzeuge erklärt. Verschleiß- und Nutzungsdaten werden hauptsächlich bei entsprechend belasteten oder in der Lebensdauer beschränkten Teilen erhoben. Speziell Motor und Getriebe nehmen dabei eine besondere Rolle ein.
Persönliche Daten fallen in der Headunit (zentrales Infotainment-Bedienteil) an, insbesondere wenn bei per Bluetooth gekoppeltem Telefon die Telefonkontakte mit der Headunit synchronisiert werden. Über die Mobilfunk-Schnittstelle des Telematik-Steuergerät werden ähnliche Daten zum jeweiligen Hersteller übertragen, auch wenn sich die Funktionalität beider Fahrzeuge hier stark unterscheidet, da viele Möglichkeiten von ConnectedDrive des BMW beim Mercedes-Benz in der vorgegebenen Ausstattung nicht vorhanden sind.
Die Untersuchungsumfänge von BMW 320d, i3, Mercedes B-Klasse und Renault Zoe sind nicht identisch und können daher nicht direkt verglichen werden.
Beim BMW 320d wurden im Jahr 2015 folgende auffällige Daten gefunden:
1. Erreichte Maximal-Drehzahl des Motors mit jeweiligem Kilometerstand (erlaubt Rückschlüsse auf den Fahrstil)
2. Anzahl der Fahrtstrecken zwischen null und fünf, fünf und 20, 20 und 100 sowie über 100 Kilometer (erlaubt Rückschlüsse auf das Nutzungsprofil)
3. Dauer, wie lange der Fahrer in verschiedenen Modi des Automatikgetriebes (Dauer/Manuell/Sport) unterwegs war (erlaubt Rückschlüsse auf den Fahrstil)
4. Betriebsstunden der Fahrzeugbeleuchtung, getrennt nach einzelnen Lichtquellen
5. Zahl der Verstellvorgänge des elektrischen Fahrersitzes (erlaubt Rückschlüsse auf Anzahl der Fahrer)
6. Anzahl der eingelegten Medien des CD-/DVD-Laufwerks (erlaubt Rückschlüsse auf Intensität der Nutzung der Baugruppe)
7. Zahl der elektromotorischen Gurtstraffungen, etwa aufgrund starken Bremsens (erlaubt Rückschlüsse auf den Fahrstil)
Das Elektroauto BMW i3 übermittelt per sogenanntem "Last State Call" (automatisch nach jedem Ausschalten der Zündung und Absperren des Fahrzeuges) unter anderem folgende auffällige Daten an den Hersteller:
1. Inhalt der Fehlerspeicher
2. Detaillierte Daten der Antriebsbatterie (Ladezustand, Zelltemperaturen usw.)
3. Intermodale Verbindungspunkte (an denen in andere Verkehrsmittel wie Bus und Bahn umgestiegen wurde)
4. Gewählter Fahrmodus ECO/ECOPLUS/SPORT
5. Einsatzdaten des benzingetriebenen Reichweiten-Verlängerers (REX)
6. Wie oft wurde der Ladestecker eingesteckt
7. Wie und wo wurde geladen (schnell, teilweise usw.), wie stark war die Antriebsbatterie zuvor entladen worden
8. Kilometerstand bei verschiedenen Bedien-Vorgängen wie Laden etc.
9. Qualität der Ladespannung, Ausfälle
10. Position der 16 zuvor benutzten Ladestationen
11. Rund 100 letzte Abstellpositionen des Fahrzeuges (nur direkt aus Steuergerät auslesbar)
Quelle ADAC Newsletter 01.10.2019
Prüfungsfrist der Kfz-Haftpflichtversicherung von mindestens sechs Wochen nach Verkehrsunfall
Dok.Nr: 110909, OLG CELLE vom 23.07.2019 14 U 180/18
1.Jeder Kfz-Haftpflichtversicherer, von dem nach einem Verkehrsunfall Zahlung verlangt wird, hat eine angemessene Prüfungsfrist, vor deren Ablauf eine Klage nicht i.S.d. § 93 ZPO veranlasst ist. Diese liegt i.d.R. bei vier bis sechs Wochen. 2.Dem Kfz-Haftpflichtversicherer steht das Recht zu, auch in einfachen Fällen Einsicht in die Ermittlungsakte zu nehmen, um den genauen Unfallhergang abschätzen zu können sowie die Frage zu klären, in welchem Umfang ihm gegenüber berechtigte Ansprüche bestehen. (Aus den Gründen: ...Der Kl.-Vertreter hatte die Tagebuchnummer der Unfallaufnahme nicht mitteilen können, sodass die Bekl. eigene Ermittlungen anstellen musste. Fristgerecht hat die Bekl. den Kl.-Vertreter darauf hingewiesen, dass ihr die Prüfung der Ermittlungsakte bislang nicht möglich gewesen sei. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kl.-Vertreter die Klageschrift noch nicht bei Gericht eingereicht. Es wäre ein Leichtes und auch zumutbar gewesen, die Klageschrift weiter zurückzuhalten...).
Quelle ADAC Newsletter 03.09.2019
Bewertung des Vortrags der Beeinflussung einer Atemalkoholmessung durch Hypoventilation in der Regel als Schutzbehauptung
Dok.Nr: 110894, OLG ZWEIBRÜCKEN vom 07.02.20191 OWI 2 SS BS 83/18
Der Umstand, dass das Gerät Dräger Alcotest 9510 eine Fehlermeldung nicht ausgeworfen hat, steht im Grenzwertbereich von 0,25 mg/l AAK der Behauptung einer dem Betr. nachteiligen, durch eine Hypoventilation verursachten Fehlmessung nicht hinreichend sicher entgegen. (Aus den Gründen: ...Die Einlassung des Betr., den Messvorgang - bewusst oder unbewusst - durch eine Hypoventilation beeinflusst zu haben, kann vor diesem Hintergrund durch die nicht erfolgte Fehlermeldung für sich genommen nicht widerlegt werden. Es obliegt jedoch der tatrichterlichen Würdigung, die Glaubhaftigkeit einer solchen Einlassung unter Berücksichtigung der übrigen Gesamtumstände kritisch zu hinterfragen. In diesem Zusammenhang sind insb. die Beweggründe des Betr., wiederholt in nahezu identischer Weise eine abnorme Atemtechnik anzuwenden, ebenso in den Blick zu nehmen, wie die Frage, ob eine solche Atemtechnik den mit der Anwendung des Kontrollgeräts erfahrenen Ermittlungspersonen verborgen geblieben sein kann...).
Quelle ADAC Newsletter 26.09.2019
Dashcam-Aufzeichnung und Alleinhaftung bei unachtsamem Spurwechsel im Baustellenbereich
Dok.Nr: 110904, AG DUISBURG-RUHRORT vom 05.03.2019 9 C 434/18
1.Die Aufzeichnung aus einer Dashcam zur Aufklärung eines Verkehrsunfalls kann im Zivilprozess unter Berücksichtigung der Grundsatzentscheidung des BGH vom 15.05.2018 verwertet werden, ohne dass dies einer weiteren Aufklärung bedarf. 2.Wer den Verkehrsunfall durch einen unachtsamen Fahrstreifenwechsel im Baustellenbereich verursacht, haftet nach § 7 V StVO für die Unfallfolgen alleine. (Aus den Gründen: ...Aufgrund der im Parallelverfahren in Augenschein genommenen und bekannten Dashcam-Aufnahme, die das Gericht unter Berücksichtigung der Ausführungen des BGH für verwertbar hält, ist partei- und gerichtsbekannt, dass der Kl.-Pkw unmittelbar vor dem Bekl.-Pkw in die linke Fahrspur gefahren ist. Anhaltspunkte für einen Verstoß des Bekl. gegen § 1 II StVO liegen nicht vor. Dass der Bekl. die Kollision durch leichtes Abbremsen hätte vermeiden können, ist nicht der Fall. Der Verkehrsverstoß der Kl. wiegt so schwer, dass der Mitverursachungsbeitrag des Bekl. vollständig zurücktreten würde...).
Quelle ADAC Newsletter 03.06.2019
Kein Mitverschulden bei fehlender Motorradschutzkleidung an den Beinen bei Fahrt und Unfall mit einer Harley Davidson
Das Landgericht Frankfurt am Main hat in seiner Entscheidung vom 7.6.2018 bestätigt, dass – nach wie vor – von einem normalen Motoradfahrer nicht unbedingt erwartet werden darf, dass er eine Schutzhose trägt. Dies, weil es weder gesetzlich vorgeschrieben noch „üblich“ ist. Wird er ohne eine Schutzhose bei einem Unfall verletzt, bewirkt dies allein keine Mithaftung.
LG Frankfurt am Main, 2-01 S 118/17
Das Gericht führte hierzu u.a. aus:
Ein allgemeines Verkehrsbewusstsein zum Tragen von Motorradschutzkleidung an den Beinen kann nicht schon aus einem reduzierten Verletzungsrisiko hergeleitet werden. Kann ein dahingehendes Verkehrsbewusstsein den tatsächlichen Umständen und Gepflogenheiten der betroffenen Verkehrsteilnehmer nicht entnommen werden, ist ein Mitverschulden des geschädigten Motorradfahrers nicht feststellbar. (Aus den Gründen: ...Klar ist zunächst, dass nur das Tragen eines Schutzhelms gesetzlich vorgeschrieben ist, für eine Schutzkleidung gibt es keine vergleichbare Regelung. Allein deswegen kann ein Mitverschulden des Motorradfahrers aber noch nicht verneint werden. Denn die Sorgfaltspflicht von Verkehrsteilnehmern richtet sich nicht allein nach geschriebenen Normen. Hier vermochte die Kammer ein allgemeines Verkehrsbewusstsein zum Tragen von Motorradschutzkleidung - etwa Lederhosen mit Protektoren - an Beinen beim Fahren einer Harley Davidson nicht festzustellen...).
Es ist bzw. wäre aber bei sehr sportlichen Motorrädern und/oder Fahrweise zu erwarten, dass ein Gericht anders entscheiden würde, ähnlich wie von Rennradfahrern zum Teil auch das Fehlen eines Helmes als Mitverschulden sieht, auch wenn keine generelle gesetzliche Helmpflicht besteht.
Quelle ADAC Newsletter 07.08.2018
Unfallflucht auch bei Verlassen der Unfallstelle als Letzter und Verletzung der Vorstellungspflicht
Dok.Nr: 110675, BGH vom 11.04.2018 4 STR 583/17
Der Tatbestand des § 142 I Nr.1 StGB ist auch dann erfüllt, wenn der Täter den Unfallort erst nach der letzten feststellungsberechtigten Person verlässt, sofern er zuvor seine Vorstellungspflicht verletzt hat. (Aus den Gründen: ...Da der Tatbestand gerade an die Verletzung der Vorstellungspflicht anknüpft, ist das Merkmal "bevor" so zu verstehen, dass der Täter den Unfallort verlassen haben muss, ohne zuvor die gebotenen Feststellungen ermöglicht zu haben. Damit setzt die Vorschrift des § 142 I Nr.1 StGB ihrem Wortlaut nach eine Verletzung der Vorstellungsplicht voraus, zu der - faktisch - ein Sich -Entfernen hinzukommen muss. Hierfür ist es jedoch ohne Bedeutung, in welcher Reihenfolge die Unfallbeteiligten den Unfallort verlassen und ob der Täter im Zeitpunkt seines Sich-Entfernens die Pflicht noch gegenüber einer anwesenden Person hätte erfüllen können. Die Erfassung auch desjenigen als Täter, der sich als Letzter vom Unfallort entfernt, entspricht dem Willen des Gesetzgebers...).
Quelle ADAC Newsletter 19.06.2018
Sachmängelhaftungsfrist Vorführfahrzeug
LG Bremen vom 19.06.2008; AZ 6 O 1308/07
Bei einem Vorführfahrzeug mit einer Laufleistung von 35 km kann die Sachmängelhaftungsfrist wegen seiner rechtlichen Einordnung als Gebrauchtfahrzeug auf ein Jahr nach der Auslieferung des Fahrzeugs verkürzt werden.
Aus den Gründen: ' ...Gegenstand des Kaufvertrages war kein neues, sondern ein gebrauchtes Motorrad, so dass die Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist auf ein Jahr zulässig ist. Der Kläger kann insoweit nicht damit durchdringen, das Motorrad habe lediglich eine Laufleistung von 35 km aufgewiesen und sei deshalb noch als neu zu qualifizieren.
Die Frage, ob ein Kaufgegenstand neu oder gebraucht ist, richtet sich danach, ob die Sache in Benutzung genommen wurde. "Benutzt" wird ein Motorrad dadurch, dass es gefahren wird. Vorliegend wurden unstreitig 35 km mit der Maschine zurückgelegt und das Motorrad wurde für Vorführzwecke genutzt. Es ist damit eine zwar geringe, aber doch nicht so unwesentliche Benutzung erfolgt, dass das Motorrad als gebraucht anzusehen ist...'
Quelle ADAC Newsletter 06.02.2018
Dauer des Nutzungsausfalls bei Verzögerung der Ersatzbeschaffung
Dok.Nr: 110562, LG SAARBRÜCKEN vom 10.11.2017 13 S 97/17
Nimmt der Geschädigte eines Kfz-Unfalls in zulässiger Weise eine Wiederbeschaffung vor, die aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen misslingt, steht ihm auch für die Dauer einer weiteren Ersatzbeschaffungsmaßnahme im üblichen zeitlichen Rahmen ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung zu. Der Schädiger trägt insoweit das Risiko der verzögerten Ersatzbeschaffung. (Aus den Gründen: ...Da sich die Erforderlichkeit der Wiederherstellung i.S.d. § 249 II S.1 BGB aus einer subjektbezogenen ex-ante-Betrachtung bestimmt, können mit Rücksicht auf die näheren Umstände des Schadensfalls auch Maßnahmen als erforderlich angesehen werden, die sich objektiv und ex post betrachtet als nicht erforderlich herausstellen. Ausgehend von diesem meist als "Prognoserisiko" bezeichneten Grundsatz hat der Schädiger bei Abrechnung des konkret angefallenen Wiederbeschaffungsaufwands regelmäßig auch das Risiko einer zunächst fehlgeschlagenen Ersatzbeschaffung zu tragen...).
Quelle ADAC Newsletter 06.02.2018
Anscheinsbeweis des Wendenden bei Kollision mit links Überholendem - Beweislast des Wendenden für Mithaftung des Überholenden
Dok.Nr: 110563, AG FRANKENTHAL vom 11.05.2017 3A C 19/17
1.Kommt es im unmittelbaren örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Wenden zu einer Kollision mit einem innerorts links überholenden Fahrzeug, so spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine Sorgfaltspflichtverletzung des Wendenden, der grds. allein haftet bei Zurücktreten der Betriebsgefahr des überholenden Fahrzeugs. 2.Der Wendende muss für eine Mithaftung des Überholenden darlegen und beweisen, dass dieser, z.B. wegen überhöhter Geschwindigkeit, den Unfall nicht vermeiden konnte. (Aus den Gründen: ...Dass die Bekl. den Blinker links vor Einleitung des Wendevorgangs gesetzt hat, ist nicht mit der zur Überzeugung des AG erforderlichen Sicherheit erwiesen, § 286 ZPO. Bei einander widersprechenden Aussagen und jeweils wirtschaftlichen Interesse am Ausgang des Verfahrens ist weder die eine noch die andere Aussage zugrunde zu legen, ein non liquet geht zu Lasten der Bekl. Danach haftet die Bekl. dem Grunde nach zu 100%...).
Quelle ADAC Newsletter 06.02.2018
Nachforschungspflicht vor Abschleppen eines falsch geparken Kfz nur bei Hinweis auf Fahreraufenthalt in Ruf- und Sichtweite
Dok.Nr: 110566, 08.11.2017 VGH MÜNCHEN 10 ZB 17/1912
1.Eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes durch eine zeitnahe Abschleppmaßnahme kommt nur dann in Betracht, wenn der Fahrzeugführer vorher ohne Schwierigkeiten und ohne Verzögerung festgestellt und zur Beseitigung des verbotswidrig abgestellten Fahrzeugs veranlasst werden kann. 2.Vor der Anordnung zum Abschleppen eines Kfz besteht eine Nachforschungspflicht der Polizei nur dann, wenn mit dem Hinweis auf den Aufenthalt bzw. die Erreichbarkeit des Fahrers unter einer bestimmten Anschrift im unmittelbaren Nahbereich des Abstellorts des Fahrzeugs gleichzeitig erkennbar wird, dass sich der Fahrer aktuell an dem angegebenen Ort befindet. Nachforschungen über den Verbleib des Fahrers sind allenfalls zu verlangen, wenn aufgrund konkreter Hinweise sein Aufenthaltsort offensichtlich ist, wenn er sich also in Ruf- und Sichtweite seines Fahrzeugs befindet. Das sichtbare Hinterlassen einer Rufnummer im oder am Fahrzeug, auch einer Mobilfunknummer, ist nicht ausreichend.
Quelle ADAC Newsletter 23.01.2018
Anforderungen an die Aussage eines einen qualifizierten Rotlichtverstoß zufällig beobachtenden Polizeibeamten
Dok.Nr: 110547, OLG HAMM vom 24.10.2017 4 RBS 404/17
1.Für die Feststellung eines qualifizierten Rotlichtverstoßes genügt die bloße gefühlsmäßige Schätzung eines den Rotlichtverstoß zufällig beobachtenden (ggf. in der Verkehrsüberwachung erfahrenen) Polizeibeamten alleine nicht, um zuverlässig entscheiden zu können, ob nur ein einfacher oder ein qualifizierter Rotlichtverstoß vorliegt. Soll durch Zeugenbeweis - ohne technische Hilfsmittel - ein qualifizierter Rotlichtverstoß bewiesen werden, so ist eine kritische Würdigung des Beweiswertes der Aussagen geboten. 2.Ob wegen der Erfüllung der weiteren Voraussetzungen nach Ziff.132.3.1. BKatV (Dauer länger als eine Sekunde, Gefährdung) ein Fahrverbot und eine höhere Geldbuße zu verhängen sind, ist eine Frage des Rechtsfolgenausspruchs. (Aus den Gründen: ...Die Anforderungen können hier nicht niedriger sein, als bei einer gezielten Kreuzungsüberwachung im Hinblick auf Rotlichtverstöße. Hier hätte kritisch gewürdigt werden müssen, wie die Zeugen zu ihrer Schätzung kommen...).
Quelle ADAC Newsletter 28.06.2017
Haftung eines 12-jährigen Kindes zu 2/3 bei Unfall mit Motorrad bei Überqueren der Straße hinter einem Bus
Dok.Nr: 110379, OLG STUTTGART vom 09.03.2017 13 U 143/16
Steigt ein 12-Jahre altes Kind nach einem Schulausflug nachts aus einem Reisebus aus und überquert es hinter dem Bus die Straße, wobei es zu einem Unfall mit einem Motorradfahrer kommt, trifft das Kind ein Mitverschulden von 2/3. (Aus den Gründen: ...Neben der Betriebsgefahr des Motorrads und dem Verschulden der Kl. ist bei der vorzunehmenden Abwägung im Auge zu behalten, dass bei Unfällen mit Jugendlichen deren Verschulden zwar so schwer wiegen kann, dass dahinter die einfache Betriebsgefahr des Kfz zurücktritt, dies aber bei jüngeren Jugendlichen in der Regel nicht der Fall ist. Unter Berücksichtigung des Alters der Kl. von 12 Jahren 7 Monaten, auch wenn sie die Verkehrsregeln kannte, ist mit Blick auf den langen Ausflugstag, die späte Stunde, die auf der anderen Straßenseite wartende Mutter der Kl. und die Kurve nach rechts, die ihr am Bus vorbei nur eine kurze Strecke der Gegenfahrbahn zur Einsicht freigab, eine Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zulasten der Kl. angemessen...).
Quelle ADAC Newsletter 28.06.2017
Erstattungshöhe durch die Kaskoversicherung für ein gestohlenes Navigationsgerät - Inhaltskontrolle einer entsprechenden Klausel
Dok.Nr: 110380, LG DÜSSELDORF vom 12.01.2017 9 S 26/16
Wird in einem Kaskoversicherungsvertrag vereinbart, dass bei Verlust eines Navigationsgeräts in den ersten 18 Monaten nach Erstzulassung der Neupreis erstattet wird und anschließend ein Abzug von einem Prozent je Monat vorgenommen wird, hält dies einer Inhaltskontrolle stand. (Aus den Gründen: ...Die Regelung erscheint wegen des hohen Wertverlustes von elektronischen Geräten gerade in den ersten Jahren nach dem Kauf nicht benachteiligend für den Versicherungsnehmer. Der Abzug wird zudem vom aktuellen Neupreis vorgenommen und nicht vom vormaligen Wert des Navigationsgerätes. Dies sorgt für einen Interessenausgleich und trägt der Tatsache Rechnung, dass neuere Geräte aufgrund erweiterter Ausstattung und Funktionen u.U. auch teurer sind als das ursprünglich verbaute Gerät. Auch wäre erst nach Ablauf von 118 Monaten, was nahezu 10 Jahren entspricht, gar keine Erstattung mehr zu leisten. Nach dieser Zeit ist typischerweise die Lebensdauer eines Navigationsgerätes erreicht...).
Quelle ADAC Newsletter 28.06.2017
Mord mit Kfz als gemeingefährlichem Mittel bei innerörtlichem Autorennen mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit und Rotlichtverstößen
Dok.Nr: 110381, LG BERLIN vom 27.02.2017 535 KS 251 JS 52/16 8/16
Ein Kraftfahrer, der bei einem illegalen Autorennen in einer Ortschaft mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit einen anderen Menschen tötet, kann sich wegen Mordes (§§ 212, 211 StGB) - Tötung mit einem gemeingefährlichen Mittel - strafbar machen. (Aus den Gründen: ...Das hiesige Rennen war nicht konkret verabredet worden. Die Angeklagten haben sich spontan zusammengefunden, doch hindert dies nicht die Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes. Zwar ließe sich bei einer akribischen Planung eines Rennens der Vorsatz eher bejahen, doch hat sich der Vorsatz, wie beschrieben, erst "entwickelt". Aufgrund der Länge der Fahrstrecke, der stetigen Beschleunigung bis zum Vollgas und des Herausholens von allem, was technisch in den Fahrzeugen steckte, bei schlussendlichem Überfahren einer mehrere Sekunden bereits Rot abstrahlenden Ampel verliert der Spontanitätsgesichtspunkt bei wertender Gesamtbetrachtung seinen möglichen Stellenwert...).
Quelle ADAC Newsletter 30.05.2017
Keine Strafbarkeit wegen Erpressung und Nötigung bei Anbringen von Parkkralle an unberechtigt auf Privatparkplatz parkendem Kfz
Dok.Nr: 110355, BGH vom 21.12.2016 1 STR 253/16
1.Schließt ein Betreiber eines Privatparkplatzes mit einem Abschleppunternehmer einen Vertrag dahingehend, dass der Abschleppunternehmer widerrechtlich geparkte Fahrzeuge eigenständig entfernt und anfallende Kosten gegenüber dem Falschparker eintreibt, liegt keine Erpressung nach § 253 StGB vor, wenn der Abschleppunternehmer an dem widerrechtlich geparkten Fahrzeug eine Parkkralle anbringt oder dieses abschleppen lässt und damit die Zahlung der entstandenen Kosten erzwingt.
2.Auch der Tatbestand der Nötigung nach § 240 StGB ist nicht erfüllt, da das Vorgehen des Abschleppunternehmers nicht verwerflich ist, wenn er der Meinung ist, ein ihm gesetzlich zustehendes Zurückbehaltungsrecht zu besitzen und er damit grundsätzlich sozialadäquat handelt.
3.Holt sich ein Abschleppunternehmer für sein Geschäftsmodell anwaltlichen Rat ein und bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Auskunft falsch ist, liegt im Fall einer fehlerhaften Rechtsauffassung ein unvermeidbarer Verbotsirrtum vor.
Quelle ADAC Newsletter 30.05.2017
Unzulässigkeit der Anbringung von Zusätzen auf dem Kraftfahrzeugkennzeichen (hier: Reichsflagge)
Dok.Nr: 110362, AG ZEITZ vom 07.12.2016 13 OWI 739 JS 209364/16
Kraftfahrzeugkennzeichen müssen hinsichtlich Form, Größe und Ausgestaltung gem. § 10 Abs.2 S.2 FZV den Mustern, Abmessungen und Angaben in Anlage 4 entsprechen. Unzulässig ist es, den EU-Sternenkranz durch die Reichsflagge zu ersetzen. (Aus den Gründen: ...Gem. § 10 Abs.12 S.1 FZV dürfen Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn das zugeteilte Kennzeichen auf einem Kennzeichenschild nach Abs.1, Abs. 2 S.1 bis S.3, Abs.5 S.1, S.2 sowie Abs.6 bis 8 und Abs.9 S.1 ausgestaltet, angebracht und beleuchtet ist und die Stempelplakette nach Abs.3 S.1 und S.2 vorhanden ist und keine verwechslungsfähigen oder beeinträchtigenden Zeichen und Einrichtungen nach Abs. 11 S.1 am Fahrzeug angebracht sind. Form, Größe und Ausgestaltung einschließlich Beschriftung müssen gem. § 10 Abs.2 S.2 FZV den Mustern, Abmessungen und Angaben in Anlage 4 entsprechen. Gemäß Anlage 4 ist das Euro-Feld erforderlich. Die Ausgestaltung des Sternenkranzes ist dort näher geregelt...).
Quelle ADAC Newsletter 30.05.2017
Keine Ermessensreduzierung auf Null zur Befreiung von der Motorradhelmpflicht bei Vorlage eines ärztlichen Attests
Dok.Nr: 110363, BVERWG vom 08.02.2017 3 B 12/16
Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Befreiung eines Motorradfahrers von der Pflicht zum Tragen eines Schutzhelms steht im Ermessen der Straßenverkehrsbehörde. Das Ermessen wird nicht ohne Weiteres auf Null reduziert, wenn der Motorradfahrer die in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung geforderte ärztliche Bescheinigung vorlegt, dass ihm das Tragen eines Schutzhelmes aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist. (Aus den Gründen: ...Das Berufungsgericht verweist zu Recht darauf, es heiße insoweit in Wiederholung des Wortlauts von § 46 I S.1 Nr.5 b StVO auch in der vom Kläger angeführten Randnummer 96 der Verwaltungsvorschrift lediglich, dass Personen von der Schutzhelmtragpflicht im Ausnahmewege befreit werden "können", wenn das Tragen eines Schutzhelmes aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist, nicht aber, dass die Betroffenen in einem solchen Falle von der Helmtragepflicht befreit werden müssen...).
Quelle ADAC Newsletter 09.02.2017
Hohe Mithaftung bei „Erschrecken“ des Vorfahrtsberechtigten
Aktenzeichen: 3 S 162/15 Landgericht Aachen vom 10.05.2016
Das Landgericht Aachen hat am 10.05.2016 ein für einen verunfallten Rollerfahrer sehr erfreuliches Urteil erlassen. Das Gericht hat rechtskräftig festgestellt, dass ein Autofahrer zu 75% haftet, wenn er an der Haltelinie eines Stoppschildes anfährt und diese Aktion beim bevorrechtigten Motorrollerfahrer einen Sturz auslöst.
Konkret stellte das Gericht fest:
Hält ein Wartepflichtiger Pkw an der Haltelinie eines Stoppschildes, lässt er mehrere Fahrzeuge passieren und fährt dann an, was einen bevorrechtigten Motorrollerfahrer zu einem Ausweichmanöver veranlasst, das zu einem Sturz führt, haftet der Wartepflichtige zu 75%, unabhängig davon, ob er an der Sichtlinie nochmals anhalten wollte.
Aus den Urteilsgründen:
Vorliegend hat die beklagte Autofahrerin ihre Rücksichtnahmepflicht verletzt, indem sie angefahren ist, obwohl sich der Kläger auf der bevorrechtigten Straße der Kreuzung näherte. Der Umstand, dass die Beklagte noch an der Sichtlinie und kurz vor dem Einbiegen zum Stehen gekommen ist, steht vorliegend dem Verstoß gegen die Rücksichtnahmepflicht nicht entgegen, denn durch das Anfahren hat die Beklagte bereits unmittelbar Einfluss auf das Verhalten des Klägers genommen, der mit einem weiteren Einfahren der Beklagten rechnen musste. Dass die Autofahrerin noch rechtzeitig stoppen werde, war für den Rollerfahrer gerade nicht erkennbar.
Quelle ADAC Newsletter 09.02.2017
Haftung für Sturz auf rutschiger Fahrbahn
Landgericht Detmold, AZ 9 O 86/15
Wer auf einer rutschigen Fahrbahn zu Sturz kommt, sollte recherchieren, ob es an der Stelle schon häufiger zu gleichen oder ähnlichen Unfällen gekommen ist. Weist die Fahrbahn Mängel auf, die der Behörde bekannt sind oder aufgrund vorheriger Unfälle bekannt sein müssten, kann eine Schadenersatzpflicht des zuständigen Landes bestehen.
Unfallhergang:
Der Kläger erlitt mit seinem Motorrad kurz hinter einer Ortsdurchfahrt einen Unfall, indem sein Motorrad seitlich weggerutscht ist. Der Kläger war zum Unfallzeitpunkt mit einer Gruppe von Motorradfahrern unterwegs gewesen. Die zum Unfallzeitpunkt feuchte Strasse verlief kurz hinter der Ortsdurchfahrt in einer leichte Steigung. Der Kläger ist mit ca. 40 bis 45 km/h gefahren. Plötzlich und ohne dass dies für ihn in irgendeiner Form beherrschbar war, ist das Motorrad weggerutscht, so dass er mit dem Bike zu Fall kam. Der Sturz war, was ein Sachverständigengutachten ergab, schlicht die Folge einer mangelnden Griffigkeit des Fahrbahnbelages. Der Motorradfahrer war der Meinung, dass das für die Strasse zuständige Land im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht den Fahrbahnbelag längst hätte auswechseln und/oder ausbessern müssen, zumal es an dieser Stelle auch in der Vergangenheit immer mal wieder zu Unfällen gekommen war. Daher verklagte er das Land auf Ersatz der ihm entstandenen Schäden. Das Landgericht Detmold gab der Klage am 03.02.2016 im Wesentlichen statt und begründete sein Urteil wie folgt:
Das Land trifft generell die Verpflichtung, die von ihm unterhaltenen Verkehrswege von abhilfebedürftigen Gefahrenstellen freizuhalten. Es muss dabei zwar nicht für alle erdenklichen, auch entfernten Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge treffen, denn eine absolute Gefahrlosigkeit kann nicht gefordert werden. Jeder Straßennutzer muss sich den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen und die Straße so hinnehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbietet. Allerdings, so das erkennende Gericht, muss der Verkehrssicherungspflichtige in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise alle, aber nur diejenigen Gefahren ausräumen und erforderlichenfalls vor ihnen warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, eben nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag. Genau diesen Massstäben hatte das beklagte Land nicht entsprochen, denn der Fahrbahnbelag an der Unfallstelle wies bereits seit mehreren Jahren eine mangelhafte Griffigkeit auf, auf Grund derer nicht mehr gewährleistet war, dass Motorradfahrer trotz Einhaltung der von ihnen zu verlangenden Sorgfalt den streitgegenständlichen Streckenabschnitt bei Nässe gefahrlos passieren konnten. Angesichts dieser Situation wäre der für das Land handelnde Straßenbau NRW dringend zu Abhilfemaßnahmen im Bereich der späteren Unfallstelle gehalten gewesen, so etwa durch Aufstellen entsprechender Warnschilder oder aber durch bauliche Sanierung des entsprechenden Straßenabschnitts. Da das Land derartige Abhilfe nicht geschaffen hat hat es seine Verkehrssicherungspflicht verletzt und sich daher grundsätzlich schadenersatzpflichtig gemacht. Das Gericht hat allerdings zu Lasten des Klägers im vorliegenden, konkreten Fall die allgemeine Betriebsgefahr mit 25 % in Abzug gebracht, denn die von dem Motorrad ausgehende typische allgemeine Betriebsgefahr, die sich hier insbesondere auf Grund der relativen Instabilität eines Motorrads, insbesondere bei nasser Fahrbahn, realisiert hat, habe an der Entstehung des Unfalls zumindest mitgewirkt.
Quelle ADAC Newsletter 24.01.2017
Haftungsteilung bei Unfall zwischen Grundstücksausfahrer und in falscher Richtung auf Radweg fahrendem Radfahrer
Dok.Nr: 110247, OLG KARLSRUHE vom 29.03.2016 9 U 103/14
Bei einer Kollision zwischen einem Radfahrer, der entgegen einem Verbot den linken Radweg benutzt, und einer Pkw-Fahrerin, die aus einer Grundstücksausfahrt herausfährt und dabei infolge Unaufmerksamkeit den in der falschen Richtung fahrenden Radfahrer nicht bemerkt, kommt eine hälftige Schadensteilung in Betracht. (Aus den Gründen: ...Der Bekl. hat den Unfall verursacht, indem er einen linken Radweg entgegen § 2 IV S.4 StVO benutzt hat. Der Radweg war für die Fahrtrichtung des Bekl. nicht freigegeben. Die Einschränkung für die Benutzung von linken Radwegen dient u.a. dem Schutz anderer Verkehrsteilnehmer. Wer aus einem Grundstück auf die Straße einfahren will, hat sich gem. § 10 S.1 StVO so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Die Zeugin war daher verpflichtet, dem Bekl., der sich von rechts auf dem Fahrradweg näherte, den Vorrang zu überlassen. Der Umstand, dass der Bekl. den Radweg in der falschen Richtung befuhr, ändert daran nichts...).
Quelle ADAC Newsletter 24.01.2017
Haftung des Landes zu 3/4 bei Sturz eines Motorradfahrers wegen fehlender Griffigkeit des Fahrbahnbelags
Dok.Nr: 110250, LG DETMOLD vom 03.02.2016 9 O 86/15
Kommt ein Motorradfahrer auf einer nassen Fahrbahn und aufgrund fehlender Griffigkeit der Fahrbahnoberfläche, die der Straßenbaulastträgerin Land seit Jahren bekannt ist, zu Sturz, haftet das Land zu 3/4. (Aus den Gründen: ...Das Land trifft die Verpflichtung, die von ihm unterhaltenen Verkehrswege von abhilfebedürftigen Gefahrenstellen freizuhalten. Der Verkehrssicherungspflichtige muss in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise alle, aber nur diejenigen Gefahren ausräumen und erforderlichenfalls vor ihnen warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag. Entscheidend sind die konkreten Umstände des Einzelfalls. Die mündliche Verhandlung sowie die vorliegenden Gutachten haben ergeben, dass der Fahrbahnbelag an der Unfallstelle mindestens seit dem Jahr 2008 eine mangelhafte Griffigkeit aufwies...).
Quelle ADAC Newsletter 24.01.2017
Alleinhaftung des rückwärts Ausparkenden bei Kollision mit rückwärts ausparkendem und bereits stehendem Pkw
Dok.Nr: 110251, LG HEIDELBERG vom 27.07.2016 1 S 6/16
Kommt es zu einem Zusammenstoss zwischen einem aus einer Grundstückseinfahrt rückwärts ausparkenden Pkw und einem vom Fahrbahnrand rückwärts ausparkenden Pkw, spricht der Anscheinsbeweis für eine Alleinhaftung des fahrenden Pkw, wenn der andere Pkw zum Zeitpunkt des Zusammenstosses bereits stand. (Aus den Gründen: ...Beide Fahrzeugführer mussten ständig den rückwärtigen Verkehrsraum beobachten und sich darauf einstellen, beim Auftauchen eines Hindernisses bremsen zu müssen. Wenn dann ein Fahrzeugführer vor der späteren Kollision zum Stehen kommt, hat er seinen Sorgfaltspflichten in der Regel genügt. Ein Anscheinsbeweis für ein Verschulden der Ehefrau des Klägers kann daher in der vorliegenden Situation nur angenommen werden, wenn feststeht, dass die Kollision während ihrer Rückwärtsfahrt stattgefunden hat. Die insoweit beweispflichtigen Beklagten haben jedoch nicht bewiesen, dass die Ehefrau des Kl. sich zum Kollisionszeitpunkt noch in Rückwärtsfahrt befand...).
Quelle ADAC Newsletter 24.01.2017
Haftung eines rückwärtsfahrenden bevorrechtigten Müllfahrzeugs zu 2/3 bei Nichteinweisung und Zusammenstoß mit Wartepflichtigem
Dok.Nr: 110252, LG SAARBRÜCKEN vom 07.10.2016 13 S 35/16
Stößt ein wartepflichtiger Kraftfahrer bei Einfahren in die Vorfahrtsstraße mit einem dort rückwärtsfahrenden Müllfahrzeug zusammen, haftet der Kraftfahrer zu 1/3. (Aus den Gründen: ...Dabei fällt zulasten der Beklagten zunächst ins Gewicht, dass die Betriebsgefahr des Müllfahrzeugs bereits aufgrund seiner Größe, seiner Beschaffenheit und der eingeschränkten Beweglichkeit deutlich erhöht war. Erschwerend kommt schließlich hinzu, dass der Fahrer des Müllfahrzeugs in besonderer Weise gegen die Pflichten aus § 9 V StVO verstoßen hat. Nach § 7 I der Unfallverhütungsvorschrift Müllbeseitigung ist das Rückwärtsfahren von Müllfahrzeugen nur erlaubt, wenn eine geeignete Person den Fahrer einweist. Diese Regelung begründet zwar keine eigene Verhaltenspflicht, konkretisiert aber die nach § 9 V StVO bestehenden Pflichten. Die Müllwerker liefen zwar hinter bzw. neben dem Müllfahrzeug her, haben aber beide keinerlei Aufgaben als Einweiser wahrgenommen...).
Quelle ADAC Newsletter 10.01.2017
75%-ige Haftung eines von Stoppschild Anfahrenden bei Ausweichmanöver und Sturz eines bevorrechtigten Motorrollerfahrers
Dok.Nr: 110237, LG AACHEN vom 10.05.2016 3 S 162/15
Hält ein wartepflichtiger Pkw an der Haltelinie eines Stoppschildes, lässt er mehrere Fahrzeuge passieren und fährt dann an, was einen bevorrechtigten Motorrollerfahrer zu einem Ausweichmanöver veranlasst, das zu einem Sturz führt, haftet der Wartepflichtige zu 75%, unabhängig davon, ob er an der Sichtlinie nochmals anhalten wollte. (Aus den Gründen: ...Vorliegend hat die Beklagte ihre Rücksichtnahmepflicht verletzt, indem sie angefahren ist, obwohl sich der Kläger auf der bevorrechtigten Straße der Kreuzung näherte. Der Umstand, dass die Bekl. noch an der Sichtlinie und kurz vor dem Einbiegen zum Stehen gekommen ist, steht vorliegend dem Verstoß gegen die Rücksichtnahmepflicht nicht entgegen, denn durch das Anfahren hat die Bekl. bereits unmittelbar Einfluss auf das Verhalten des Kl. genommen, der mit einem weiteren Einfahren der Bekl. rechnen musste. Dass die Bekl. noch rechtzeitig stoppen werde, war für den Kl. gerade nicht erkennbar...).
Quelle ADAC Newsletter 26.07.2016
Italien vollstreckt Geldbußen
Auch zurückliegende Verstöße sind betroffen. In Italien verhängte Geldbußen ab 70 Euro können jetzt auch in Deutschland zwangsweise eingetrieben werden. Bislang war dies nicht möglich, da kein Vollstreckungsabkommen bestand. Am 27.März 2016 ist das entsprechende Gesetz in Italien in Kraft getreten.Seit diesem Tag können grundsätzlich von italienischen Behörden ausgesprochene Bußgelder in Deutschland vollstreckt werden. Aber nicht nur zukünftige Bußgelder sind betroffen. Auch lange zurückliegende Geldbußen können vollstreckt werden, da die Verjährungsfrist in Italien fünf Jahre beträgt.
In Deutschland ist ausschließlich das Bundesamt für Justiz in Berlin für die Zwangsvollstreckung zuständig. Es können Geldsanktionen ab einem Betrag von 70 Euro vollstreckt werden, wobei die vollstreckungsfähige Geldsanktion sowohl das Bußgeld, als auch die Verfahrenskosten umfasst. Private italienische oder deutsche Inkassofirmen können Forderungen italienischer Bußgeld- oder Polizeibehörden nicht zwangsweise eintreiben, auch wenn sie dies in der Vergangenheit häufig versucht haben. Private Mautforderungen dagegen können von Inkassofirmen durchgesetzt werden, wenn der Fahrer feststeht.
Quelle ADAC Newsletter 26.07.2016
Ausnahme von der Gurtanlegepflicht nach § 21 a I S.2 Nr.3 StVO bei Fahrt mit Schrittgeschwindigkeit im Kreisverkehr
Dok.Nr: 110085, AG LÜDINGHAUSEN vom 30.05.2016 - 19 OWI-89 JS 968/16-92/16
Auch in einem Kreisverkehr darf ein Fahrzeugführer unangeschnallt fahren, wenn er Schrittgeschwindigkeit fährt. Die Tatsache, dass sich der Fahrzeugführer zur Tatzeit im fließenden Verkehr befand und an der Tatörtlichkeit üblicherweise schneller als mit Schrittgeschwindigkeit gefahren wird, ist dabei ohne Belang. (Aus den Gründen: ...Der Betroffene hat gestanden, nicht angeschnallt gewesen zu sein. Der Betroffene machte geltend, er sei im Haus zu Haus Verkehr gefahren. Er sei auch nur Schrittgeschwindigkeit gefahren. Dementsprechend musste im Zweifel zu Gunsten des Betroffenen davon ausgegangen werden, dass er zur Tatzeit mit Schrittgeschwindigkeit gefahren ist und dementsprechend den Ausnahmetatbestand des § 21 a I S.2 Nr.3 StVO erfüllt hat. § 21 a I S.2 Nr.3 StVO nimmt aus der Gurtpflicht nämlich "Fahrten mit Schrittgeschwindigkeit wie Rückwärtsfahren, Fahrten auf Parkplätzen" aus...).
Quelle ADAC Newsletter 14.06.2016
70%ige Haftung eines die Geschwindigkeit um über 70 km/h überschreitenden bevorrechtigten Motorradfahrers bei einem Unfall
Dok.Nr: 110065, OLG HAMM vom 23.02.2016 9 U 43/15
Die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (hier: 121 km/h statt zugelassener 50 km/h) durch einen vorfahrtsberechtigten Motorradfahrer gegenüber einem aus einer rechtsseitig gelegenen, untergeordneten Autobahnabfahrt nach links hin abbiegenden Pkw-Fahrer rechtfertigt eine Haftungsverteilung von 30% zu 70% zu Lasten des Motorradfahrers. (Aus den Gründen: ...Hauptstreitpunkt und für die Frage einer anteiligen Haftung der Beklagten entscheidend ist es, ob auch dem Bekl. ein ins Gewicht fallendes unfallursächliches Verschulden, namentlich in Form einer Verletzung des - durch die massive Geschwindigkeitsüberschreitung nicht berührten - Vorfahrtrechts des Versicherten, anzulasten ist. Dabei hätte er bei der hinsichtlich der Beobachtung des Motorrades gebotenen Sorgfalt und Aufmerksamkeit zudem jedenfalls erkennen können und müssen, dass das Motorrad erheblich schneller als mit den erlaubten 50 km/h fuhr...).
Quelle ADAC Newsletter 14.06.2016
Kein Verstoß gegen § 23 I a StVO bei Fortführung eines Handytelefonats über Freisprechanlage und lediglichem Halten des Handys
Dok.Nr: 110066, OLG STUTTGART vom 25.04.2016 4 SS 212/16
Ein Kfz-Führer, der während der Fahrt ein mit einer Freisprechanlage verbundenes Mobiltelefon in der Hand hält und über die Freisprechanlage telefoniert, verstößt nicht gegen das Verbot der Benutzung von Mobiltelefonen gemäß § 23 I a S.1 StVO, solange er keine weiteren Funktionen des in der Hand gehaltenen Geräts nutzt. (Aus den Gründen: ...Das bloße Halten eines Mobiltelefons begründet kein eigenständiges Gefährdungspotential. Hierfür spricht maßgeblich, dass der Verordnungsgeber die Benutzung anderer Geräte oder die Vornahme sonstiger Tätigkeiten, die es bedingen, dass nicht beide Hände für die eigentliche Fahraufgabe zur Verfügung stehen, z.B. Bedienung des Radiogerätes, Rauchen, Verzehr von Speisen und Getränken, nicht ebenso verboten hat. Es ist kein sachlicher Grund erkennbar, der eine unterschiedliche Behandlung dieser beiden Konstellationen rechtfertigen würde. Aus der Einlassung des Betroffenen ergibt sich, dass er das Telefonat vor Fahrtantritt begann...).
Quelle ADAC Newsletter 14.06.2014
Kein zwingendes Beweisverwertungsverbot nach § 6 b BDSG von Dashcam-Aufnahmen
Dok.Nr: 110067, OLG STUTTGART vom 04.05.2016 4 SS 543/15
1.Aus einem Verstoß eines Verkehrsteilnehmers beim Betrieb einer Dashcam (On-Board-Kamera) gegen das datenschutzrechtliche Verbot gem. § 6 b BDSG folgt nicht zwingend ein Beweisverwertungsverbot im Bußgeldverfahren.
2.Ob ein (möglicherweise) unter Verstoß gegen § 6 b BDSG erlangtes Beweismittel zulasten eines Betroffenen in einem Bußgeldverfahren verwertet werden darf, ist im Einzelfall insbesondere nach dem Gewicht des Eingriffs sowie der Bedeutung der betroffenen Rechtsgüter unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden.
3.Der Tatrichter ist grundsätzlich nicht gehindert, eine Videoaufzeichnung, die keine Einblicke in die engere Privatsphäre gewährt, sondern lediglich Verkehrsvorgänge dokumentiert und eine mittelbare Identifizierung des Betroffenen über das Kennzeichen seines Fahrzeugs zulässt, zu verwerten, wenn dies zur Verfolgung einer besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigenden Ordnungswidrigkeit erforderlich ist.
Quelle ADAC Newsletter 14.06.2016
Alleinhaftung eines mit "Einparkautomatik" rückwärts einparkenden und auf ein stehendes Fahrzeug auffahrenden Fahrzeugführers
Dok.Nr: 110070, AG GELSENKIRCHEN vom 03.05.2016 427 C 74/15
Ereignet sich ein Verkehrsunfall bei der Rückwärtsfahrt, spricht der Anscheinsbeweis gegen den betroffenen Fahrzeugführer, wenn dieser zum Unfallzeitpunkt in Bewegung gewesen ist. Dies gilt auch dann, wenn der Fahrzeugführer sich dabei auf den Einsatz einer "Einparkautomatik" verlassen hat, bei der er allerdings selber jederzeit in den Fahrvorgang eingreifen kann und den Fahrvorgang zu überwachen hat. (Aus den Gründen: ...Der Einwand des Klägers, dass sein Pkw mit einer Einparkautomatik ausgestattet ist, die die Verkehrslage automatisch überprüfen und den Pkw bei Gefahr stoppen würde, ist unerheblich. Denn einerseits gebietet es die erhöhte Sorgfaltspflicht schon nicht, sich auf eine solche Einparkhilfe zu verlassen. Andererseits wird auch die Einparkautomatik des Pkw noch dadurch aktiv gesteuert, dass beim Einparken durch den Fahrzeugführer Gas gegeben und gebremst werden muss. Der Fahrzeugtyp des Kläger-Pkw muss bei sich annähernden Gefahren aktiv von dem Fahrer gebremst werden...).
Quelle ADAC Newsletter 01.03.2016
AG PINNEBERG vom 5.05.2015, 62 C 29/15
Ersatz der Verbringungskosten bei fiktiver Abrechnung bei einem neuwertigen Fahrzeug
Die Kosten einer Verbringung eines neuwertigen Fahrzeugs können auch bei fiktiver Abrechnung ersetzt verlangt werden. (Aus den Gründen: ...Entgegen der Ansicht der Beklagten stehen der Klägerin auch die sich aus dem Gutachten des Sachverständigenbüros ergeben- den Verbringungskosten zur Lackiererei in Höhe von 128,-- € zu. Unstreitig muss die Kl. sich hier nicht auf eine günstigere nicht markengebundene Fachwerkstatt verweisen lassen, da insoweit das geschädigte Fahrzeug neuwertig ist. Die Kl. hat darüber hinaus durch Vorlage des Sachverständigengutachtens hinreichend konkret nachgewiesen, dass im Falle einer Reparatur Verbringungskosten in Höhe von 128,-- € anfallen würden. Die insoweit von der Bekl. aufgestellten Spekulationen im Hinblick auf den Ort der Besichtigung des Fahrzeuges in einer nicht fachgebundenen Werkstatt tragen nicht. Hier hat die Kl. nachvollziehbar vorgetragen wie es zu der Aufnahme dieser Werkstatt in das Gutachten gekommen ist...).
Quelle ADAC Newsletter 01.03.2016
AG HAMBURG vom 15.07.2014, 238 OWI 2415 JS 257/14 73/14
Verstoß gegen die Beförderungspflicht bei Abbruch der Taxifahrt durch die Fahrgäste aufgrund des Verhaltens des Taxifahrers
Ein Taxifahrer verletzt seine Beförderungspflicht aus §§ 22 PBefG, 13 BOKraft auch dann, wenn die Fahrgäste die Fahrt vor dem Erreichen des Fahrziels aufgrund des unangenehmen Verhaltens des Taxifahrers beenden und aus dem Taxi aussteigen. (Aus den Gründen: ...Der Betroffene hat angegeben, dass er den - verkehrsbedingt - kürzesten Weg genommen habe. Weder sei er laut geworden, noch habe er auf das Lenkrad geschlagen. Erst als es beim Aussteigen um eine zur Fahrbahn hin geöffnete Tür gegangen sei, die auch nach dreifacher Bitte nicht wieder geschlossen worden sei, sei er lauter geworden. Bei dieser Einlassung des Betroffenen handelt es sich zur Überzeugung des Gerichts um Schutzbehauptungen des Betroffenen, die durch die glaubhaften Angaben der Zeuginnen widerlegt werden. Sie schilderten die Fahrt als eine von vorherein sehr unangenehme Fahrt, die von dem ungerechtfertigt lauten Verhalten des Betroffenen geprägt war...).
Quelle ADAC Newsletter, 08.12.2015
AG REMSCHEID vom 11.08.2015, 8 C 88/15
Sofortige Fälligkeit des Schadensersatzanspruchs auf Reparaturkosten - Kein Abwarten der 6-Monats-Frist
Der Geschädigte kann Ersatz für die Reparaturkosten bei einer fiktiven Abrechnung sofort geltend machen, wenn diese zwischen dem Wiederbeschaffungsaufwand und dem Wiederbeschaffungswert liegen. Er hat nicht den Ablauf der 6-Monats-Frist abzuwarten. (Aus den Gründen: ...Allerdings setzt die fiktive Abrechnung auf Nettoreparaturkostenbasis voraus, dass der insoweit beweisbelastete Geschädigte das Kfz sechs Monate repariert oder unrepariert weiter benutzt. Die 6-Monats-Frist ist aber nicht starr anzuwenden, der Anspruch ist allerdings sofort und nicht erst ab Ablauf von sechs Monaten fällig. Würde man die 6-Monats-Frist als eigenständige Anspruchsvo-raussetzung verstehen, würde dies zu einer unzumutbaren Regulierungspraxis führen, da der Geschädigte bis zu sechs Monate trotz ordnungsgemäßer Reparatur auf die Zahlung eines Grossteils der ihm zustehenden Ersatzforderung warten müssen. Dies liefe auf eine ent- schädigungslose Vorfinanzierung des Geschädigten hinaus...).
Quelle ADAC Newsletter, 08.12.2015
AG BERNKASTEL-KUES vom 15.09.2015, 8 OWI 8142 JS 7327/15
Reduzierung eines 3-monatigen Fahrverbots auf einen Monat bei Einsichtigkeit und drohendem Arbeitsplatzverlust des Betroffenen
Besucht ein Betroffener (Betr.) die Sitzungen eines Aufbauseminars regelmäßig und zeigt er sich einsichtig, so dass eine Änderung seines Verhaltens zu erwarten ist, ist es angemessen, das 3-monatige Fahrverbot auf einen Monat unter gleichzeitiger Erhöhung der Geldbuße von 600,-- € auf 1200,-- € zu reduzieren, wenn dem Betroffenen bei einem 3-monatigen Fahrverbot der Verlust seines Arbeitsplatzes droht. (Aus den Gründen: ...Aus verkehrspsychologischer Sicht wurde empfohlen, von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, von einem Fahrverbot abzusehen. Da es sich jedoch vorliegend um ein Regelfahrverbot von drei Monaten handelte, nicht lediglich um ein solches von einem Monat, ist das Gericht trotz der erzieherischen Wirkung des Seminars nicht davon überzeugt, dass dieses die Wirkung eines 3-monatigen Fahrverbots bereits erreicht. Das Gericht hat deshalb unter Berücksichtigung der Teilnahme an dieser verkehrspsychologischen In- tensivberatung jedoch das Fahrverbot auf einen Monat verkürzt...).
Quelle ADAC Newsletter, 08.12.02015
OLG HAMM vom 24.09.2015, 28 U 144/14
Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufs wegen Mangelhaftigkeit eines "Oldtimers"
Zur Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufs wegen Mangelhaftigkeit eines "Oldtimers" (hier fehlende Voraussetzungen für die Erteilung eines H-Kennzeichens). (Aus den Gründen: ...Im Fall hat der Beklagte nicht nur sehr detailliert die Entstehungsgeschichte des streitbe- fangenen Ford in seiner E-Mail vom 25.02.2013 wiedergegeben und eine technisches Knowhow implizierende Vielzahl technischer Einzelheiten betreffend das Fahrzeug erwähnt, sondern er hat ergänzend mehrfach darauf verwiesen, dass das Fahrzeug von einem absoluten Profi für den Eigengebrauch qualitativ hochwertigst aufgebaut worden sei. Aus Sicht eines potentiellen Käufers ist mit einer solchen, auch die Person des Vorbesitzers und dessen herausragende Fachkenntnis einschließenden Beschreibung die verbindliche Erklärung des Verkäufers verknüpft, dass das Fahrzeug nicht nur eine H-Zulassung während der Besitzzeit des Erbauers hat, sondern dass es sich auch in einem die Erteilung rechtfertigenden Zustand befindet...).
Quelle ADAC Newsletter, 08.12.2015
OLG KOBLENZ vom 20.07.2015, 12 U 83/15
Haftung zu 3/4 zulasten einer Aufsichtsperson bei Auffahren eines auf die Strasse laufenden zweieinhalbjährigen Kindes
Eine Aufsichtsperson haftet zu 3/4, wenn sie ihrer Verpflichtung, auf ein zweieinhalbjähriges Kind aufzupassen, nicht nachkommt, so dass dieses ungehindert auf eine Strasse läuft und dort angefahren wird. (Aus den Gründen: ...Allein die tatsächliche Beaufsichtigung des Kindes begründete die Verpflichtung der Beklagten, Dritte vor Schäden tunlichst zu bewahren. Hierbei war die Bekl. als Verkehrssicherungspflichtige auch für solche Gefahren verantwortlich, die bei einem nicht ganz fernliegenden bestimmungswidrigen Verhalten entstehen konnten. Die Aufsichtspflicht gegenüber einem zweieinhalbjährigen Kind erfordert nach der Auffassung des Senats, sich stets in unmittelbarer Nähe zum Kind zu befinden und dies nicht aus den Augen zu lassen. Dies gilt umso mehr, als der Spielplatz im vorliegenden Fall nicht abgeschlossen und somit nicht gegen ein unbemerktes Verlassen abgesichert war. Der Senat bringt die Betriebsgefahr mit 1/4 anspruchsmindernd in Ansatz...).
Quelle ADAC Newsletter, 08.12.2015
BGH vom 11.11.2015, IV ZR 426/14
Fiktive Aufwendungen für die Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt als "erforderliche" Kosten nach A.2.7.1 b AKB 2008
In der Fahrzeugkaskoversicherung können auch fiktive Aufwendungen für die Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt als "erforderliche" Kosten im Sinne von A.2.7.1 b AKB 2008 anzusehen sein. Dies ist zum einen dann zu bejahen, wenn die fachgerechte Wiederherstellung des Fahrzeugs nur in einer markengebundenen Werkstatt erfolgen kann, zum anderen aber regelmässig auch dann, wenn es sich um ein neueres Fahrzeug oder um ein solches handelt, das der Versicherungsnehmer (VN) bisher stets in einer markengebundenen Fachwerk- statt hat warten und reparieren lassen. (Aus den Gründen: ...Neben den technischen Notwendigkeiten wird der VN aber auch den Werterhalt seines Fahrzeugs in den Blick nehmen. Dass der Umfang seines Anspruchs gegen den Versicherer insoweit generell hinter dem zurückbleiben soll, was im Schadenfall von einem haftpflichtigen Unfallgegner verlangt werden kann, wird der durchschnittliche VN dem Be- griff der erforderlichen Kosten jedenfalls nicht entnehmen...).
Quelle ADAC Newsletter, 03.11.2015
OVG LÜNEBURG vom 30.04.2015, 12 LA 156/14
Ausdehnung der Fahrtenbuchauflage auf ein Ersatzfahrzeug
Zur Erstreckung einer Fahrtenbuchanordnung auf ein Ersatzfahrzeug. (Aus den Gründen: ...Ist der Betroffene bei Erlass der Fahrtenbuch- auflage nicht mehr Halter des Tatfahrzeugs, so kann sich die Anordnung auf das seither angeschaffte Nachfolgefahrzeug beziehen, wie dies im vorliegenden Fall geschehen ist. Ebenso lässt es der Sicherungszweck des § 31 a StVZO zu und wird es regelmässig sogar erfordern, die Massnahme auf das oder die Fahrzeuge zu erstrecken, die vor Ablauf der Zeit, für die das Fahrtenbuch geführt werden muss, an die Stelle des oder der in der Verfügung bezeichneten Kfz treten. Das hat seinen Grund darin, dass die Gefährdung der Sicherheit und Ordnung des Strassenverkehrs, der die Fahrtenbuchauflage begegnen will, mit dem Fortfall eines bestimmten Fahrzeugs nicht ebenfalls fortfällt. Entscheidend ist hierbei stets, welches Fahrzeug in der Art und Weise seiner typischen Benutzung an die Stelle des früher verwendeten Fahrzeugs getreten ist oder tritt...).
Quelle ADAC Newsletter, 03.11.2015
OLG HAMM vom 8.09.2015, 9 U 131/14
Haftung eines Motorradfahrers bei Zusammstoss auf der Gegenfahrbahn - Beweispflicht für atypischen Geschehensverlauf
1.Wird ein Motorradfahrer in einer Rechtskurve zu weit nach links getragen, und vollzieht er deutlich jenseits der gedachten Fahrbahnmitte eine Vollbremsung, so dass es letztlich auf der Gegenfahrbahn mit einem seinerseits im Bereich der Mitte seiner Fahrspur fahrenden Motorrad zu einer Kollision kommt, lässt dies typischerweise auf einen Fahrfehler des Führers des seine Fahrspur verlassenden Motorrades schliessen. 2.Dass dieser Fahrzeugführer lediglich auf ein in der Annäherung seinerseits auf der Gegenfahrbahn fahrendes Fahrzeug im Gegenverkehr reagiert, ist ein atypischer Geschehensablauf, der von dem Fahrzeugführer darzulegen und zu beweisen ist. (Aus den Gründen: ...Ein schuldhafter Verstoss gegen das Rechtsfahrgebot ergibt sich auch nicht etwa daraus, dass der Beklagte unmittelbar vor der Kollision ausweislich der Unfallspuren nicht ganz rechts, sondern etwa mittig auf seiner Fahrspur gefahren ist...).
Quelle ADAC Newsletter, 03.11.2015
OLG MÜNCHEN vom 11.09.2015, 10 U 1455/13
Alleinhaftung eines linksabbiegenden Pedelecfahrers bei Unterlassung eines Richtungszeichens vor Einleitung des Abbiegevorgangs
Stürzt der Fahrer eines Elektrorollers, weil der vor ihm fahrende Fahrer eines Pedelecs, ohne ein Richtungszeichen zu geben, nach links abbiegt, als der Fahrer des Elektrorollers zum Überholen ansetzt, haftet der Pedelecfahrer allein, wenn er nicht nachweisen kann, dass er seine Absicht nach links abzubiegen angezeigt hat. (Aus den Gründen: ...Dem Beklagten ist es nicht gelungen, die gegen den Linksabbieger wirkende Anscheinsbeweislage zu beseitigen oder den Anschein zu erschüttern. Möglich wäre dies gewesen etwa durch den Nachweis, dass der Bekl. rechtzeitig den beabsichtigten Fahrtrichtungswechsel angezeigt oder der Kläger verbotswidrig bei unklarer Verkehrslage überholt habe. Das LG beurteilt dies zutreffend, während der Bekl. die Feststellungslast verkennt. Nicht entscheidend ist, ob er sich glaubhaft oder nachvollziehbar zu entlasten versucht hat, und deswegen nicht geschlossen werden dürfe, er habe kein Richtungszeichen gegeben...).
Quelle ADAC Newsletter, 03.11.2015
OLG MÜNCHEN vom 24.07.2015, 10 U 3313/13
Schmerzensgelderhöhung wegen zögerlichen Regulierungsverhaltens des Versicherers
Wird ein Schädiger zur Zahlung eines Schmerzensgeldes i.H.v. 110.000,-- € verurteilt und verzögert seine Versicherung die Zahlung dieses Betrages über einen Zeitraum von zwei Jahren, ohne dies näher zu begründen, ist eine Erhöhung des Betrages um 2.000.-- € angemessen.(Aus den Gründen: ...Auch zur Höhe des angemessenen Schmerzensgelds hält der Senat die Überlegungen des Erstgerichts für ausreichend begründet und im Ergebnis nahezu vollständig zutreffend. Dabei ist berücksichtigt, dass einerseits Ursache dieser Nichtleistung ein Versehen gewesen sein mag und die Klägerin diesen Betrag nicht ausdrücklich eingefordert hatte, andererseits die Beklagte sich äusserst nachlässig auf die Berufungsverhandlung vorbereitet, die ihr am 30.03.2015 zugestellten Terminshinweise des Senats missachtet und auch den Tatsachenvortrag der Kl. nicht zum Anlass genommen hatte, wenigstens bis zum Termin der mündlichen Verhandlung eine Klärung herbeizuführen...).
Quelle ADAC Newsletter, 27.10.2015
VG MEININGEN vom 14.07.2015, 2 K 214/14 ME
Darlegung des Betroffenen zum unbewussten und ungewollten Drogenkonsum
1.Eine die Kraftfahreignung ausschliessende Einnahme von Betäubungsmitteln kann nur bei einem willentlichen Konsum angenommen werden. 2.Der Fall einer versehentlichen bzw. missbräuchlich durch Dritte herbeigeführten Rauschmittelvergiftung ist ein Ausnahmetat- bestand, zu dem nur der Betroffene als der am Geschehen Beteiligte Klärendes beisteuern kann und der daher von diesem jedenfalls glaubhaft und widerspruchsfrei dargetan werden muss. 3.Letzte Zweifel, die weiterhin am tatsächlichen Geschehensablauf bestehen, gehen zu Lasten der Fahrerlaubnisbehörde, da sich der Nachweis eines unbewussten Drogenkonsums vom Betroffenen naturgemäss kaum vollständig führen lässt. (Aus den Gründen: ...Die Klägerin hat Ausführungen zu einem möglichen Motiv gemacht, auch wenn sie nicht ausgeschlossen hat, dass die Getränke verwechselt worden sein könnten. Sie hat einen Aufenthalt in M bei Personen geschildert, die mit Drogen zu tun hatten...).
Quelle ADAC Newsletter, 27.10.2015
LG SAARBRÜCKEN vom 18.02.2015, 14 O 108/14
Kürzung einer Versicherungsleistung auf Null bei Fahren unter Alkoholeinfluss
1.Es ist sowohl objektiv als auch subjektiv grob fahrlässig, ein Kfz zu führen, wenn man infolge Alkoholgenusses absolut fahruntüchtig ist. Es handelt sich dabei um einen groben Verstoss gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt, welches regelmässig zu einem erhöhten Verschulden führt. 2.Verursacht ein Versicherungsnehmer (VN) einen Schadensfall grob fahrlässig, so kann die Versicherung die Leistung entsprechend dem Gewicht des Verschuldens kürzen. Zur Feststellung der angemessenen Höhe der Kürzung sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. 3.Dabei kann eine Kürzung auf Null angemessen sein, wenn der VN durch Fahren im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit einen Schadensfall grob fahrlässig verursacht. (Aus den Gründen: ...Die enthemmende Wirkung des Alkohols veranlasst zu einer "sportlichen", den Umständen regelmässig nicht angepassten Fahrweise, was sich gerade auch im vorliegenden Fall sehr anschaulich in dem stattgehabten Unfallhergang niedergeschlagen hat...).
Quelle ADAC Newsletter, 27.10.2015
OLG KARLSRUHE vom 24.06.2015, 9 U 29/14
Haftung des Waschanlagenbetreibers für die Beschädigung eines Pkw
1.Der Betreiber einer Waschanlage ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Fahrzeuge in der Waschanlage durch den Waschvorgang nicht beschädigt werden. 2.Ist die Waschanlage konstruktionsbedingt nicht für serienmässig ausgerüstete Pkw eines bestimmten Fahrzeugtyps geeignet (hier: Renault Wind & Day TCe 100), haftet der Betreiber der Waschanlage für Schäden am Fahrzeug durch den Waschvorgang (hier: Abriss des serienmässigen Spoilers). (Aus den Gründen: ...Die Waschanlage besitzt zwar bestimmte Vorkehrungen, die dafür sorgen, dass bei genau definierten Betriebszuständen Bewegungen des Portals gestoppt werden, bzw. eine Krafteinwirkung auf das Fahrzeug verringert wird, um mechanische Beeinträchtigungen zu verhindern. Im Hinblick auf die vom Sachverständigen analysierte Geometrie des klägerischen Fahrzeugs gab es im vorliegenden Fall jedoch keine technische Vorkehrung, welche die schadensursächliche Krafteinwirkung auf den Heckspoiler hätte verhindern können...).
Quelle ADAC Newsletter, 20.10.2015
AG SOLINGEN vom 22.04.2015, 11 C 628/14
Haftung eines Lkw-Fahrers zu 75% bei Zusammenstoss mit einem Pkw beim Rangieren in einer Straße
Versperrt ein Lkw-Fahrer in einer Strasse einem Pkw-Fahrer die Durchfahrt und kommt es beim Rangieren der beiden Fahrzeuge aufgrund von Verständigungsmissverständnissen zu einem Zusammenstoß der beiden Fahrzeuge, haftet der Lkw-Fahrer zu 75% und der Pkw-Fahrer zu 25%. (Aus den Gründen: ...Die hier vorzunehmende Abwägung führt zu einer Quotenverteilung von 75% zulasten des Beklagten und zu 25% zulasten des Klägers. Beide Parteien haben gegen die in § 1 I StVO normierte Rücksichtnahmepflicht verstossen. Sie haben sich auf einen Rangiervorgang eingelassen, obwohl offensichtlich nicht hinreichend klar gewesen ist, welche genaue Vorgehensweise gewählt werden sollte. Der Kl. ist davon ausgegangen, dass der Bekl. seinen Lkw ein Stück vorfahren und dann stehen bleiben würde, damit er selbst dann an dem Lkw vorbeifahren konnte. Ohne sich zu vergewissern, ob der Bekl. ihn auch richtig verstanden hat, hat er - während der Bekl. schon bzw. noch fuhr - zum Rangieren angesetzt...).
Quelle ADAC Newsletter, 20.10.2015
AG BOTTROP vom 13.05.2015, 11 C 317/14
Haftung zu 100% des Aussteigenden bei Verstoss gegen 14 I StVO
Nach § 14 I StVO muss ein Aussteigender ein Höchstmass an Sorgfalt an den Tag legen, so dass ein entsprechender Verstoss gegen diese Anforderung bei einer Abwägung besonders zu berücksichtigen ist. Dies bedeutet, dass die Betriebsgefahr eines vorbeifahrenden Lkw zurücktritt, wenn der Aussteigende die Tür ohne die nötige Sorgfalt und vorschnell öffnet. (Aus den Gründen: ...Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme geht das erkennende Gericht davon aus, dass der Zeuge die Fahrertür des Fahrzeugs der Klägerin gegen den vorbei fah- renden Lkw der Beklagten gestossen hat und damit das alleinige Verschulden für das Zustandekommen des Verkehrsunfalls trägt. Ein Ver- schulden des Bekl. ist dagegen nicht festzustellen. Die vom Fahrzeug der Bekl. ausgehende Betriebsgefahr tritt hinter dem überragenden Verschulden des Zeugen, welches sich die Kl. anrechnen lassen muss, vollständig zurück mit der Folge, dass die Kl. zu 100% haftet...). (s.a. Anmerkung von Balke = Dok.Nr. 108869).
Quelle ADAC Newsletter, 20.10.2015
AG DORTMUND vom 30.01.2015, 436 C 5546/13
Kein Regress der Haftpflichtversicherung bei Unfallflucht des VN und fast unmittelbarer polizeilicher Fahrerermittlung
Begeht der Versicherungsnehmer (VN) Unfallflucht und wird er nur kurze Zeit danach von der Polizei als Fahrer ermittelt und von ihr zum Unfallgeschehen befragt, liegt keine Obliegenheitsverletzung nach E.1.3. AKB vor. (Aus den Gründen: ...Auch wenn der Beklagte sich unerlaubt von der Unfallstelle entfernt hat und gegen seine Aufklärungsobliegenheit verstossen hat - wofür alle objektiven Umstände sprechen -, scheidet ein Regress der Klägerin jedenfalls gemäß § 28 III VVG aus, weil die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich war. Aus der polizeilichen Unfallaufnahme war bekannt, dass der Bekl. das Fahrzeug geführt hatte. Etwas anderes hätte er auch unmittelbar nach dem Unfall nicht erklären können. Die Polizei hatte die Verkehrstüchtigkeit des Bekl. festgestellt...).
Quelle ADAC Newsletter, 20.10.2015
VG WÜRZBURG vom 29.06.2015, W 6 S 15/447
Anforderungen an die Ermittlungstätigkeiten der Behörde bei der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage
Beabsichtigt eine Behörde die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage, weil der Fahrer eines die zulässige Höchstgeschwindigkeit über- schreitenden Fahrzeugs nicht ermittelt werden kann, genügt die Behörde ihrer Aufklärungspflicht, wenn sie beim Halter des Fahrzeugs nachfragt und dieser nur angibt, dass er das Fahrzeug zu dem fraglichen Zeitpunkt nicht gefahren hat und zudem keine Angaben zu den Personen macht, die das Fahrzeug üblicherweise nutzen. (Aus den Gründen: ...So darf die Behörde ihre Ermittlungstätigkeit grundsätzlich am Fahrzeughalter ausrichten und regelmässig auf zeitraubende, kaum Erfolg versprechende weitere Aufklärungsmassnahmen verzichten, wenn der Fahrzeughalter erkennbar nicht gewillt ist, an der Aufklärung des Verkehrsverstosses mitzuwirken. Eine Anhörung zum Verkehrsverstoss begründet für den Halter eine Obliegenheit, an der Aufklärung des mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes soweit mitzuwirken, wie es ihm möglich und zumutbar ist...).
Quelle ADAC Newsletter, 20.10.2015
LG COBURG vom 11.07.2014, 32 S 1/14
Keine Schätzung der Mietwagenkosten nach der Schwacke-Liste bei fehlender Ortsüblichkeit der darin angegebenen Mietpreise
Die Schwacke-Liste kann nicht für die Ermittlung der angemessenen Mietwagenkosten herangezogen werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die in der Schwacke-Liste angegebenen Mietpreise weit über den ortsüblichen Preisen liegen. (Aus den Gründen: ...Zwar ist die sogenannte Schwacke-Liste grundsätzlich als Schätzgrundlage geeignet. Dies gilt jedoch nach der inzwischen mehrfach bestätigten Rechtsprechung des BGH dann nicht, wenn die Schwacke-Liste durch konkrete Tatsachen erschüttert ist. Letzteres ist vor- liegend der Fall. Nach dem vom Erstgericht eingeholten Sachverständigengutachten verlangten die ortsansässigen Mietwagenfirmen näm- lich für 14 Tage durchschnittlich 548,37 € brutto. Dies ist so weit von der Schwacke-Liste entfernt, dass Letztere dadurch erschüttert ist. In ständiger Rechtsprechung wendet die Kammer dann, wenn die Schwacke-Liste keine geeignete Schätzgrundlage darstellt, die sogenannte Fraunhofer-Liste an...).
Quelle ADAC Newsletter, 20.10.2015
OLG HAMM vom 6.02.2014, I-28 U 20/13
Berechtigung zum Rücktritt bei nicht wie vereinbart erfolgter Nacherfüllung
Die Entscheidung darüber, wie ein Sachmangel im Rahmen der Nacherfüllung zu beheben ist, liegt grundsätzlich beim Verkäufer. Verein- baren Verkäufer und Käufer jedoch eine konkrete Art und Weise der Mangelbehebung, hat diese wie vereinbart zu erfolgen. Ansonsten ist der Käufer zum Rücktritt berechtigt. (Aus den Gründen: ...Dem Kläger stand wegen des Sachmangels ein Anspruch auf Nachbesserung zu. Die ergänzende Beweisaufnahme durch den Senat hat ergeben, dass die Parteien vereinbart haben, die beschädigten Fahrzeugteile durch Neuteile zu ersetzen. Ausgehend von einer verbindlichen Vereinbarung, bei der Reparatur der Unterbodenverkleidung wie der Kunst- stofflippe Neuteile zu verwenden, ist der Beklagte dieser nicht, jedenfalls nicht in vollem Umfang, gerecht geworden. Denn wie er selber hat vortragen lassen, hat er jedenfalls die Unterbodenverkleidung nicht durch ein Neuteil, sondern durch ein gebrauchtes Teil ersetzt...).
Quelle ADAC Newsletter 11.08.2015
LG KÖLN vom 10.07.2015, 7 O 320/13
Alleinige Haftung eines Auffahrenden bei Abkommen des Unfallopfers auf die Gegenfahrbahn
Fährt der Führer eines Pkw auf ein vorausfahrendes Fahrzeug, das nach links abbiegen will, auf, so dass dieses auf die Gegenfahrbahn geschoben wird und dort mit einem entgegenkommenden Fahrzeug zusammenstößt, haftet der Auffahrende für die verursachten Schäden vollständig. (Aus den Gründen: ...In solchen Fällen spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Auffahrende unaufmerksam gewesen ist, die angemessene Geschwindigkeit oder den erforderlichen Abstand nach § 4 Abs.1 StVO nicht eingehalten und damit den Unfall allein verursacht hat. Diesen Anscheinsbeweis hat die Beklagte nicht erschüttert. Damit steht fest, dass das streitgegenständliche Verkehrsunfallereignis allein durch den Zeugen verursacht wurde. Wegen des der Beklagtenseite insoweit anzulastenden erheblichen Verursachungs- und Verschuldensgrades tritt eine etwaige Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeuges hier gem. § 17 Abs.2 und 1 StVG vollkommen zurück...).
Quelle ADAC Newsletter 11.08.2015
VG MÜNCHEN vom 11.02.2015, M 6A E 14/5735
Keine Verlängerung eines befristeten Führerscheins der Fahrerlaubnisklasse C bei Begehung einer gefährlichen Körperverletzung
Die Fahrerlaubnisbehörde kann die Verlängerung eines befristeten Führerscheins der Fahrerlaubnisklasse C verweigern, wenn der Be- troffene eine gefährliche Körperverletzung im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangen hat und die Behörde aufgrund dessen die Fahreignung des Betroffenen durch Vorlage einer MPU überprüfen will. (Aus den Gründen: ...Auch wenn das Strafgericht mit dem Urteil die Fahrerlaubnis des Antragstellers nicht entzogen hat, so ist doch in den Gründen die Aussage enthalten, dass sich der Antragsteller durch die Tat als ungeeignet zum Führen von Kfz erwiesen hat. Der Antragsteller fühlte sich durch den Geschädigten am Abladen seines Kfz gehindert, woraus sich die folgenschwere Auseinandersetzung entwickelte. Angesichts dieses Tathergangs bestehen erhebliche Zweifel daran, ob der Antragsteller in konfliktträchtigen Situationen, wie sie im Strassenverkehr immer wieder auftreten, zukünftig besonnen und deeskalierend reagieren wird...).
Quelle ADAC Newsletter 11.08.2015
LG DETMOLD vom 15.07.2015, 10 S 43/15
Keine Fahrradeigenschaft eines Pedelecs gem. § 1 StVG - Haftungsverteilung bei Unfall unter Beteiligung eines Pedelec-Fahrers
Nach § 1 StVG handelt es sich bei einem Pedelec rechtlich nicht um ein Fahrrad. Daher haftet der Fahrer eines Pedelecs für Schäden, die bei dessen Betrieb entstehen, nicht verschuldensunabhängig nach § 7 I StVG. (Aus den Gründen: ...Der Beklagte haftet nicht zu mehr als 50%, da die Klägerin den Unfall durch ihr Fahrverhalten mit verursacht hat. Insofern nimmt die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Prozesskostenhilfebeschluss Bezug. Soweit der Klägervertreter im Anschluss an diesen Beschluss zutreffend darauf hinweist, dass das Rechtsfahrgebot aus § 2 II StVO nicht dem Schutz des einbiegenden Verkehrs dient, führt dies im Ergebnis nicht zu einer anderen Bewertung, weil das Verhalten der Klägerin auch einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot aus § 1 StVO darstellt. Insofern hätte die Klägerin - ebenso wie der Beklagte - die Möglichkeit gehabt, den Unfall dadurch zu vermeiden, dass sie auf der für sie rechten Seite der Fahrradstrasse gefahren wäre...).
Quelle ADAC Newsletter 11.08.2015
LG TÜBINGEN vom 12.05.2015, 5 O 218/14
Freilaufender Hund als Ursache für den Sturz eines Radfahrers - Sorgfaltspflichtverletzung des Hundehalters
Steht der Sturz eines Radfahrers in unmittelbarem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit der Begegnung mit einem freilaufenden Hund, besteht ein Anscheinsbeweis für die Verursachung des Sturzes durch den Hund. Polizeiverordnungen, die einen Leinenzwang vorse- hen, sind Schutzgesetze gem. § 823 II BGB. Wer seinen Hund auf für Radfahrer freigegebenen Wegen frei laufen lässt, handelt sorgfalts- widrig. Das Mass der Fahrlässigkeit erhöht sich, wenn der Hund nicht stets auf Zuruf sofort reagiert oder auf der anderen Wegseite läuft oder seine Leine frei hinter sich herzieht. Passiert der Radfahrer den Hund in langsamer Fahrt, trifft ihn kein Mitverschulden. Ein Absteigen und Schieben zwecks Passieren des Hundes kann nicht verlangt werden. (Aus den Gründen: ...Der Hund war gerade nicht so ausgebildet, dass er jederzeit durch Zuruf zu einem Verhalten veranlasst werden konnte, das die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer vermeidet...).
Quelle ADAC Newsletter 11.08.2015
BGH vom 23.04.2015, 4 STR 607/14
Angriff auf Kraftfahrer durch Vortäuschen einer Polizeikontrolle
Es liegt ein Angriff auf die Entschlussfreiheit des Führers eines Kraftfahrzeugs durch eine vorgetäuschte Polizeikontrolle vor, wenn der Fahrer aufgrund der vorgetäuschten Kontrolle glaubt, anhalten zu müssen. (Aus den Gründen: ...Zwar reicht es für das Merkmal des "Angriffs" nach der - neueren - Rspr. des BGH und der herrschenden Meinung in der Literatur nicht aus, wenn auf den Führer eines Kraftfahrzeugs mit List eingewirkt wird, um ihn in eine Situation zu bringen, in der ein Raub durchgeführt werden soll. Hiervon abzugrenzen sind aber Handlungen, welche auf den Führer eines Kraftfahrzeugs eine objektiv nötigungsgleiche Wirkung haben. Es kommt hierfür nicht darauf an, ob diese Wirkung vorgetäuscht ist oder ob der objektiv Genötigte von einer Rechtswidrigkeit der Einwirkung ausgeht. Die Angeklagten und ihre Tatgenossen haben als Mittäter bei der Begehung der Tat in der tatbestandsmässigen Absicht die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs ausgenutzt...).
Quelle ADAC Newsletter 11.08.2015
OLG NAUMBURG vom 26.03.2015, 2 U 62/14
Ermittlung immaterieller Einbussen bei Zerstörung der Persönlichkeit - Schmerzensgeld i.H.v. 60.000 Euro bei einer 100%-igen Haftung
1. Der Ausgleich für immaterielle Einbussen ist in Fällen, welche aufgrund schwerster Hirnverletzungen durch den Verlust des Bewusstseins und der Empfindungsfähigkeit geprägt sind, in der Weise vorzunehmen, dass gerade der Zerstörung der Persönlichkeit und der Vorenthaltung der Empfindungsfähigkeit angemessen Geltung verschafft wird.
2. Hier: Zuerkennung von 60.000 Euro Schmerzensgeld bei 100%-iger Haftung für einen durch einen Verkehrsunfall Geschädigten, der ein apallisches Syndrom erlitt und etwa sechs Monate nach dem Unfall verstarb. (Aus den Gründen: ...Im Rahmen dieser Beurteilung geht es in einem solchen Fall vor allem darum, bei der Bewertung der Einbusse der Tatsache angemessene Geltung zu verschaffen, dass die vom Schädiger zu verantwortende weitgehende Zerstörung der Grundlagen für die Wahrnehmungs- und Empfindungsfähigkeit den Verletzten in seiner Wurzel trifft und für ihn deshalb existentielle Bedeutung hat...).
Quelle ADAC Newsletter 11.08.2015
OLG FRANKFURT AM MAIN vom 19.03.2015, 22 U 225/13
Vollständiges Zurücktreten der Betriebsgefahr eines Linksabbiegers im Einzelfall
Die Betriebsgefahr eines nach links in einen Wirtschaftsweg abbiegenden Traktors kann vollständig zurücktreten, wenn aufgrund der örtlichen Umstände (Unterführung, potentieller Gegenverkehr) nicht mit dem Überholen nachfolgender Fahrzeuge gerechnet werden muss und sich das Überholen als grob verkehrswidrig darstellt. (Aus den Gründen: ...Dem Senat ist bewusst, dass die Haftungsverteilung in den Fällen der Kollision des Linksabbiegers mit dem Linksüberholer in der Rspr. nicht einheitlich behandelt wird. Bei Pkw wird überwiegend angenommen, dass dem Linksabbieger, der den Fahrtrichtungsanzeiger links rechtzeitig betätigt und sich zur Mitte hin eingeordnet, es aber unterlassen hatte, seiner zweiten Rückschauverpflichtung nachzukommen, ein Drittel Mithaftung trifft. In den Fällen, in denen die Betriebsgefahr des Linksabbiegers bereits durch die Verkehrssituation und die Art und Weise seines Fahrzeugs erhöht ist, nimmt die Rspr. allerdings höhere Verursachungsbeiträge an...).
Quelle ADAC Newsletter 11.08.2015
KG vom 22.07.2014, 3 WS B 332/14-162 SS 91/14
Annahme eines zeitnahen Konsums von Cannabis i.S.v. § 24 a II StVG - Kein zweifelsfrei zeitnaher Konsum 24 Stunden vor der Tat
1. Für die Annahme eines fahrlässigen Verstosses gegen § 24 a II StVG, für den die Feststellung eines zeitnahen Konsums von Cannabis nötig ist, bedarf es einer eingehenden Schilderung der angewandten wissenschaftlichen Methodik unter Mitteilung der hierfür wesentlichen Anknüpfungstatsachen sowie einer Auseinandersetzung mit ggf. gegen die angewandte Methode vorgebrachten wissenschaftlichen Ein- wänden, da es sich bei der zeitlichen Rückrechnung in Fällen des Cannabiskonsums bislang um kein anerkanntes standardisiertes Unter- suchungsverfahren handelt. 2.Selbst ein nicht als ausgeschlossen erscheinender Konsum von Cannabis etwa 24 Stunden vor der verfah- rensgegenständlichen Tat kann aber nicht zweifelsfrei als zeitnah bezeichnet werden. (Aus den Gründen: ...Der vom Betroffenen angege- bene letztmalige Konsum von Cannabis vier Tage vor dem Tatzeitpunkt begründet den Vorwurf der Fahrlässigkeit für sich betrachtet schon wegen des Zeitablaufs nicht...).
Quelle ADAC Newsletter 11.08.2015
VGH MÜNCHEN vom 8.06.2015, 11 CS 15/693
Annahme eines Scheinwohnsitzes bei Angabe der Adresse einer Fahrschule in Tschechien als Wohnsitz
Gibt ein Betroffener bei Erwerb einer tschechischen Fahrerlaubnis die Adresse einer Fahrschule in Tschechien als Wohnsitz an, rechtfertigt dies die Annahme eines Scheinwohnsitzes. (Aus den Gründen: ...In dem amtlichen Vermerk der Kreisdirektion der Polizei der Region Südböhmen vom 18.05.2011 wird ausgeführt, dass nach Aussage des Bürgermeisters der Gemeinde Lazany im Haus Nr.X nie jemand un- tergebracht wurde, sondern es sich um ein Gebäude im Eigentum eines Betreibers einer Fahrschule gehandelt habe, der zahlreiche Personen zur Erlangung einer Fahrerlaubnis dort angemeldet hatte. Des Weiteren wird angegeben, dass seit dem Jahr 2007 bis Jahresende 2009 939 Personen mit Wohnsitz Lazany X eingetragen gewesen seien. Angesichts dieser Umstände drängt es sich geradezu auf, dass es sich bei der Adresse nur um einen Scheinwohnsitz gehandelt hat und sämtliche Personen dort zwar angemeldet waren, aber nicht dort gewohnt haben...).
Quelle ADAC Newsletter, 30.06.2015
AG SALZWEDEL vom 16.12.2014, 31 C 158/14 III
Ersatz für UVP-Zuschläge und Verbringungskosten bei fiktiver Abrechnung
Der Geschädigte kann bei fiktiver Abrechnung seines Schadens Ersatz für die Verbringungskosten und die Aufschläge auf Ersatzteile ver- langen. (Aus den Gründen: ...Hinsichtlich der Schadenshöhe ist der Beklagte auch verpflichtet, die geltend gemachten restlichen sogenannten UVP-Zuschläge und Verbringungskosten zu zahlen. Dies ergibt sich aus § 249 II S.2 BGB. Danach beinhaltet der erforderliche Geldbetrag zum Schadensausgleich die Umsatzsteuer nur, wenn diese tatsächlich angefallen ist. Aus der Sicht des Gerichts ergibt sich daraus zweierlei. Eine fiktive Abrechnung ist nach wie vor möglich. Ansonsten macht die Regelung keinen Sinn. Die Absetzung der Umsatz- steuer bei der fiktiven Regulierung ist die einzige vom Gesetzgeber vorgesehene Ausnahme. Andere, z. B. UVP-Zuschläge und Verbringungs- kosten, sind nicht aufgeführt. Der Kläger kann somit zwar keine Umsatzsteuer geltend machen, aber - selbstverständlich - die entstandenen UVP-Zuschläge und Verbringungskosten...).
Quelle ADAC Newsletter, 30.06.2015
VG GÖTTINGEN vom 4.02.2015, 1 B 264/14
Mangelnde Eignung zum Führen eines Kfz bei aktivem Morbus Meniere
Bei Erkrankungen an einem "aktiven Morbus Meniere" ist die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr regelmäßig nicht gegeben. (Aus den Gründen: ...Sollte eines der Kriterien eines "aktiven M. Meniere" zutreffen, ist mit einer erhöhten Anfallwahrscheinlichkeit zu rechnen. Die Sachverständige hat zu Recht darauf abgestellt, dass im Fall des Antragstellers trotz des - möglicherweise - durch entsprechende Medikation bedingten Ausbleibens schwerer Drehschwindelattacken alle drei Kriterien eines aktiven Morbus Meniere vorhanden sind. Dies gilt insbesondere auch für die Schwindelanfälle, die zwar abgeschwächt sind, von denen der Kläger selbst jedoch bei allen Untersuchungen immer wieder berichtet hat. So ergibt sich auch aus dem Entlassungsbericht der Klinik, dass der Antragsteller anlässlich eines psychologischen Gesprächs ausgeführt hat, er nehme ein permanentes Schwindelgefühl - Gangunsicherheit - und einen Druck auf den Ohren wahr...).
Quelle ADAC Newsletter, 30.06.2015
BGH vom 9.12.2014, VIII ZR 196/14
Berechnung der Nutzungsausfallentschädigung bei Rückabwicklung eines Gebrauchtfahrzeugkaufs
Soll ein Gebrauchtwagenkauf rückabgewickelt werden, errechnet sich die zu zahlende Nutzungsentschädigung dadurch, dass der (Brutto-) Kaufpreis durch die voraussichtliche Restlaufleistung des Fahrzeugs geteilt wird. (Aus den Gründen: ...Die bei Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufs für jeden gefahrenen Kilometer zu zahlende Nutzungsentschädigung ist in der Weise zu ermitteln, dass der vereinbarte (Brutto-)Kaufpreis - hier 53.740,-- € - durch die voraussichtliche Restlaufleistung des Fahrzeugs - im Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer - geteilt wird. Als Restlaufleistung waren hier 235.000 km anzusetzen, die sich ergeben, wenn vonder Gesamtfahrleistung eines entsprechenden Neufahrzeugs - 250.000 km - die bis zur Übergabe an die Klägerin - Käuferin - gefahrenen 15.000 km abgezogen werden. Hieraus errechnet sich eine Entschädigung von 0,2287 € je km, somit für gefahrene 135.000 km, wie bereits ausge- führt, ein Betrag von 30.874,-- €...).
Quelle ADAC Newsletter
OLG KARLSRUHE vom 7.01.2015, 9 U 9/14
Haftung einer aus Schreck vor einem bellenden Hund auf die Fahrbahn tretende Fussgängerin
1.Wenn eine Fußgängerin, die plötzlich und unerwartet durch einen Hund erschreckt wird, in einem "Reflex" einen Schritt zur Seite macht, und dabei in die Fahrbahn eines herannahenden Fahrzeugs tritt, liegt in der Regel eine Handlung im Rechtssinne vor, da auch ein "automatisiertes" menschliches Verhalten grds. einer möglichen Bewusstseinskontrolle und Willenssteuerung unterliegt.
2.Bei einer Schreckreaktion in einer plötzlichen Gefahrensituation kann es jedoch an einem Verschulden der Fussgängerin auch dann fehlen, wenn die konkrete Handlung - Schritt zur Seite - zur Abwendung der Gefahr objektiv nicht notwendig war. (Aus den Gründen: ...Plötzliches Bellen und Gegen-den-Zaun-Springen in wenigen Zentimetern Entfernung werden von einem Menschen, auch von einem Erwachsenen, üblicherweise als Angriffssignal des Hundes wahrgenommen. Wer in dieser Situation bei einer nachträglichen Betrachtung objektiv falsch reagiert, weil der Zaun den Hund zurückgehalten hat, handelt nicht schuldhaft...).
Quelle ADAC Newsletter, 02.06.2015
VG OSNABRÜCK vom 22.04.2015, 6 B 20/15
Darlegung besonderer örtlicher Verhältnisse als Voraussetzung einer Sperrung eines Streckenabschnittes für eine bestimmte Fahrzeugart
Die Sperrung eines Straßenabschnitts für eine bestimmte Fahrzeugart setzt von der Straßenverkehrsbehörde im Einzelnen darzulegende besondere örtliche Verhältnisse voraus, aus denen sich gerade aufgrund der Benutzung der Strasse mit Fahrzeugen dieser Art eine besondere Gefahrenlage, insbesondere ein erhöhtes Unfallrisiko, ergibt. Etwaige Verkehrszuwiderhandlungen einzelner Verkehrsteilnehmer stellen keine besonderen örtlichen Verhältnisse in diesem Sinne dar. (Aus den Gründen: ...Die blosse Auflistung der Anzahl an Verkehrsunfällen ist mithin nicht geeignet, ein gerade für die Benutzung mit Krafträdern aus besonderen örtlichen Verhältnissen abzuleitendes erhöhtes Schadensrisiko hinreichend plausibel zu belegen. Derartige Verkehrsverstösse sind ggf. im Rahmen entsprechender Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen die betroffenen Fahrzeugführer zu ahnden. Über Anzahl und Ausgang solcher Verfahren hat die Antragsgegnerin allerdings nichts Konkretes berichtet...).
Quelle ADAC newsletter, 02.06.2015
LG BOCHUM vom 13.01.2015, I-9 S 162/14
Verpflichtung des Geschädigten zu substantiiertem Vortrag bezüglich der fachgerechten und vollständigen Reparatur seines Fahrzeugs
Möchte der Geschädigte die Reparaturkosten ersetzt haben, die unter den von einem Sachverständigen über der 130%-Grenze ermittelten Kosten liegen, muss er substantiiert darlegen, dass sein Fahrzeug fachgerecht und vollständig, sowie nach den Feststellung im Sach- verständigengutachten Instand gesetzt wurde. (Aus den Gründen: ...Es mangelt bereits am Vortrag des Klägers dazu, dass die in der Werkstatt durchgeführte Reparatur den Vorgaben des Sachverständigengutachtens entsprach und vollständig gewesen ist. Soweit der Kl. nur pauschal vorträgt, die Reparaturwerkstatt habe die Vorgaben des Gutachtens eingehalten, genügt dies den Anforderungen an einen substantiierten Vortrag nicht. Denn die Beklagtenseite hatte von vornherein bestritten, dass die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang, wie im Gutachten vorgesehen, erfolgt sei. Anlagen können nur der Erläuterung des schriftsätzlichen Vorbringens dienen. Ersetzen können sie schriftsätzliches Vorbringen nicht...).
Quelle ADAC Newsletter, 02.06.2015
OVG MÜNSTER vom 7.04.2014, 16 B 89/14
Fahrerlaubnisentziehung und Fahreignung bei Konsum von Kokain
1. Die Eignung zum Führen eines Kfz liegt grds. nicht vor, wenn der Betroffene einmalig Kokain konsumiert hat und zwar auch dann nicht, wenn er unter dem Einfluss von Kokain kein Kfz geführt hat.
2. Da im Verfahren der Fahrerlaubnisbehörde keine Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB möglich ist, führen laufende Ermittlungen bzgl. einer Ordnungswidrigkeit nicht zu einer Einstellung des Fahrerlaubnisverfahrens.
3. Möchte der Betroffene eine unbewusste Einnahme von Betäubungsmitteln geltend machen, muss sein Vortrag in sich stimmig, lückenlos und glaubhaft sein.
4. Die Beurteilung, ob eine in der Vergangenheit liegende Drogeneinnahme noch für die Rechtfertigung der Annahme derFahruntauglichkeit herangezogen werden kann, oder, ob diese nur noch für die Anordnung eines Gutachtens nach §§ 46 III, 14 II Nr.2 FeV ausreichend ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
5. Die Einnahme von harten Drogen rechtfertigt die sofortige Fahrerlaubnisentziehung.
Quelle ADAC Newsletter, 02.06.2015
VGH MÜNCHEN vom 22.12.2014, 11 ZB 14/1516
Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge wegen Fahrradfahrens mit 1,6 Promille
Einem Fahrradfahrer, der mit mehr als 1,6 Promille am Strassenverkehr teilgenommen hat, kann untersagt werden, fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge auf öffentlichem Verkehrsgrund zu führen, wenn er der Aufforderung der Fahrerlaubnisbehörde zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht nachkommt. (Aus den Grün- den: ...In der Rspr. ist geklärt, dass auch eine erstmalige Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad bei einer BAK von 1,6%o oder mehr oder einer AAK von 0,8 mg/l oder mehr die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens über die Eignung zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge rechtfertigt. Die Güterabwägung hat bereits der Normgeber getroffen. Die Gefahr schwerer Unfälle besteht z.B. dann, wenn motorisierte Verkehrsteilnehmer wegen des unkontrollierten Verhaltens eines erheblich alkoholisierten Radfahrers unvorhersehbar ausweichen müssen und mit anderen Fahrzeugen kollidieren...).
Quelle ADAC Newsletter, 02.06.2015
OLG FRANKFURT AM MAIN vom 4.03.2014, 15 U 144/12
Alleinige Haftung eines Kradfahrers bei Kollision in einer Kurve mit dem Gegenverkehr bei Abkommen auf die Gegenfahrspur
Kommt ein Motorradfahrer in einer Kurve von seiner Fahrspur ab und gerät auf die Gegenfahrbahn, wo es zu einem Zusammenstoss mit einem entgegenkommenden Fahrzeug kommt, trägt der Motorradfahrer die alleinige Haftung. (Aus den Gründen: ...Zutreffend hat das LG den Anscheinsbeweis eines schuldhaften Verstosses gegen § 2 I S.1 StVO durch den Kläger an den unstreitigen Umstand angeknüpft, dass der Kl. von seiner Fahrspur abgekommen und der Zusammenstoss der Fahrzeuge auf seiner Gegenfahrspur erfolgt ist. Soweit der Kl. die Auffassung vertritt, einen solchen Anscheinsbeweis könne es nur geben, wenn nach den unstreitigen oder festgestellten Umständen das Abkommen von der eigenen Fahrspur auch pflichtwidrig sei, kann dem nicht gefolgt werden. Das Ergebnis eines pflichtwidrigen, schuldhaften Verstosses ist vielmehr gerade der Gegenstand des Anscheinsbeweises. Das LG hat zu Recht keinen Anlass gesehen, eine Mithaftung der Beklagten wegen eines eigenen Fehlverhaltens anzunehmen...).
Quelle ADAC Newsletter, 02.06.2015
VGH MANNHEIM vom 24.11.2014, 10 S 1996/14
Berechtigung zur Rücknahme einer aufgrund eines gefälschten ausländischen Führerscheins im Inland umgeschriebenen Fahrerlaubnis
Eine deutsche Fahrerlaubnis, die aufgrund der Vorlage eines gefälschten ausländischen Führerscheins im Wege der sog. Umschreibung nach § 30 FeV erteilt wurde, kann nach § 48 LVwVfG mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Das Ermessen der Fahrer- laubnisbehörde ist in der Regel auf Null reduziert. (Aus den Gründen: ...Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis unter den erleichterten Bedingungen des § 30 FeV ist Voraussetzung, dass der Antragsteller Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis ist und diese ihn zum Führen von Kfz im Inland berechtigt. Nach Mitteilung der bulgarischen Polizei, die dem Antragsgegner über das Kraftfahrt-Bundesamt übermittelt wurde, war der Antragsteller niemals im Besitz einer bulgarischen Fahrerlaubnis. Der vorgelegte Führerschein mit der Nummer "3..." ist nach dieser Auskunft eine Fälschung. Ergänzend weist das Kraftfahrt-Bundesamt in seinem Telefax ausserdem darauf hin, dass Führerscheinnummern immer mit einer "2" anfangen...).
Quelle ADAC Newsletter, 02.06.2015
OLG KARLSRUHE vom 9.03.2015, 9 W 3/15
Haftung des Halters nach § 7 I StVG bei Fahrzeugbrand wegen technischem Defekt bei möglichem Marderbiss
1. Wird ein Fahrzeugbrand bei einem abgestellten Pkw durch einen technischen Defekt ausgelöst, ist der Brand "bei dem Betrieb des Kfz" entstanden. Der Halter haftet gemäss § 7 I StVG für den Schaden, der einem Dritten durch den Brand entsteht.
2. Für die Zurechnung der Betriebsgefahr spielt es keine Rolle, auf welche Weise die Betriebseinrichtungen des Fahrzeugs die Selbstentzündung verursacht haben. An der Haftung ändert sich auch dann nichts, wenn die Möglichkeit besteht, dass ein Marderbiss die Elektrik des Pkw beschädigt hatte. (Aus den Gründen: ...Zu den Gefahrenquellen, die mit einem Kfz verbunden sind, gehört die Elektrik. Ein technischer Defekt, der zu einem Kurzschluss oder zur Entstehung eines Funkens führt, wodurch ein Fahrzeugbrand verursacht wird, stellt mithin ein typisches Geschehen dar, welches von der Haftungsnorm § 7 I StVG erfasst werden soll. Denn der mögliche Marderbiss ändert nichts daran, dass sich eine typische Kfz-Gefahr verwirklicht hat...).
Quelle ADAC Newsletter, 18.05.2015
OVG BAUTZEN vom 28.10.2014, 3 B 203/14
Anordnung einer MPU auch bei führerscheinlosen Verkehrsteilnehmern
Die Anordnung der Beibringung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung gegenüber einem alkoholisiert aufgegriffenen Fahrradfahrer ist auch dann grundsätzlich rechtmässig, wenn dieser weder über eine Fahrerlaubnis verfügt noch diese jemals beantragt hat. (Aus den Gründen: ...Da § 13 S.1 Nr.2 c FeV nicht nach Fahrzeugarten differenziert, gilt die Bestimmung aufgrund der Verweisung in § 3 Abs.2 FeV auch für Fahrradfahrer, ohne dass sie eine Fahrerlaubnis beantragt haben oder Inhaber einer solchen Erlaubnis sein müssen. Da eine festgestellte BAK von 1,6 Promille oder mehr den Verdacht eines die Fahreignung ausschliessenden Alkoholmissbrauchs begründet, muss schon aus Gründen der Gefahrenabwehr den Eignungszweifeln nachgegangen werden, gleichgültig welches Fahrzeug geführt worden ist. Insoweit finden die Grundrechte des Betroffenen ihre Grenzen in den Rechten Dritter, insbesondere in dem Recht der übrigen Verkehrsteilnehmer auf Leben und körperliche Unversehrtheit...).
Quelle ADAC Newsletter, 18.05.2015
OLG ZWEIBRÜCKEN vom 11.06.2014, 1 U 157/13
Nutzungsausfallentschädigung bei gewerblich genutzten Fahrzeugen - Erstattungsfähiger Zeitraum für ein Ersatzfahrzeug
1.Eine Entschädigung für den Nutzungsausfall eines verunfallten Pkw scheidet nicht automatisch deshalb aus, weil es sich um ein gewerblich genutztes Fahrzeug handelt. 2.Der Geschädigte kann auch dann Nutzungsausfall verlangen, wenn er das Fahrzeug seiner Ehefrau benutzen kann. 3.Der Zeitraum, für den der Schädiger die Kosten für ein Ersatzfahrzeug übernehmen muss, ist auf die Zeit des Entschlusses des Geschädigten für eine Reparatur oder eine Ersatzbeschaffung und die im Gutachten ausgewiesene voraussichtliche Reparaturzeit beschränkt. (Aus den Gründen: ...Der Kläger setzte den Unfallwagen nicht unmittelbar zur Gewinnerzielung sondern als Verkehrsmittel ein, mit dessen Hilfe er die Orte erreichte, an denen er einen Gewinn erwirtschaften wollte. Bei dieser Sachlage ist ein Gewinnrückgang wegen des unfallbedingten Ausfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit nur schwer zu beziffern. Die Überlassung eines Ersatzwagens durch die Ehefrau hat den Schaden nicht beseitigt...).
Quelle ADAC Newsletter, 10.02.2015
LG KLEVE vom 28.02.2014, 5 S 126/13
Alleinhaftung eines Radfahrers bei Kollision mit ausfahrendem Pkw während verbotswidriger Nutzung eines Gehwegs in falscher Richtung
Ein Radfahrer, der entgegen den Verkehrsvorschriften einen Gehweg in falscher Richtung nutzt und mit einem Grundstücksausfahrer zusammenstößt, haftet wegen besonders groben Verschuldens allein. (Aus den Gründen: ...Wer als Radfahrer Einbahnstrassen und diesen zugeordnete Radwege in falscher Richtung befährt, der hat auch gegenüber aus untergeordneten Strassen einmündenden oder kreuzenden Verkehrsteilnehmern keine Vorfahrt. Im Falle der verbotswidrigen Nutzung eines Gehwegs in falscher Richtung muss dies erst recht gelten. Ob der Ausfahrende in zumutbarer Weise auch auf Fahrradfahrer achten muss, die entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung einer Einbahnstrasse auf einem ausgewiesenen Radweg fahren, kann vorliegend dahinstehen, weil der Kl. keinen Radweg, sondern verbotswidrig den Gehweg zum Radfahren benutzt hatte. Hinter dem groben Verschulden des Kl. tritt die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs vollständig zurück, § 9 StVG i.V.m. § 254 I BGB...).
Quelle ADAC Newsletter, 10.02.2015
OLG DÜSSELDORF vom 22.07.2014, I-4 U 102/13
Leistungsfreiheit des Versicherers bei arglistiger Falschangabe zum Kaufpreis
Der Versicherer (VR) wird von seiner Leistungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer (VN) bei seiner Schadensmeldung arglistig falsche Angaben zum Kaufpreis des Fahrzeugs macht. (Aus den Gründen: ...Für die Annahme von Arglist reicht es aus, wenn sich der VN der Unrichtigkeit seiner Angaben bewusst ist und davon ausgeht, durch seine Falschaussagen die Schadensregulierung möglicherweise zu beeinflussen. Diese Voraussetzungen lassen sich nach den Feststellungen des Landgerichts bejahen. Dafür, dass der Kläger gegenüber dem Zeugen ganz bewusst den von ihm nicht gezahlten Betrag von 21.000,-- Euro als Kaufpreis angegeben hat, spricht zum einen, dass ihm bei den seinerzeitigen Angaben der tatsächlich gezahlte Kaufpreis, den er im Rahmen seiner informatorischen Anhörung mit "um 15.700,-- Euro herum" angegeben hat, damals durchaus vor Augen stand. In seiner förmlichen Vernehmung als Zeuge bei der Polizei gab er den Kaufpreis mit 16.000,-- oder 17.000,-- Euro an...).
Quelle ADAC Newsletter, 16.12.2014
AG BRANDENBURG vom 18.07.2014, 31 C 147/12
Beweislast des Geschädigten bei Steinschlag von einem vorausfahrenden Lkw
Beweislast bei einem Steinschlag (§§ 7, 17 StVG, § 286 ZPO). (Aus den Gründen: ...Grundsätzlich trägt zunächst ein vermeintlicher Geschädigter insofern sowohl für die Art als auch für den Umfang des ihm nach seinem Vorbringen entstandenen Schadens die volle Beweislast, da nach ständiger herrschender Rspr. der Nachweis des Haftungsgrundes - d.h. des Zusammenhangs zwischen dem schädigenden Verhalten und der Rechtsgutverletzung - den strengen Anforderungen des § 286 ZPO unterliegt. Für diesen Kausalzusammenhang ist die Klägerin beweispflichtig. Es ist nicht Aufgabe der Beklagten oder des erkennenden Gerichts, näher darzulegen, wie und wann bzw. auf welche Art und Weise es zu den etwaigen Schäden an dem Kfz der Kl. gekommen sein könnte. Vielmehr hätte die Klägerseite hier darlegen und beweisen müssen, dass alle von ihr geltend gemachten Beschädigungen an dem klägerischen Fahrzeug auch auf Ladungsteile von dem Lkw der Beklagtenseite zurückzuführen sind...).
Quelle ADAC Newsletter, 16.12.2014
LG BERLIN vom 31.07.2014, 5 O 90/13
Verlust der Eigenschaft "fabrikneu" eines Pkw mit Tageszulassung bei einjähriger Standzeit - Aufklärungspflicht zu Vorbesitzer
1.Tageszulassungen sind eine besondere Form des Neuwagengeschäfts. Abzustellen ist auf den durchschnittlich informierten und verständigen Autokäufer, der erwartet, ein fabrikneues Fahrzeug zu erwerben. Die vom BGH aufgestellten Grundsätze, wonach ein Fahrzeug regelmäßig noch "fabrikneu" ist, wenn zwischen Herstellung des Fahrzeugs und Abschluss des Kaufvertrags nicht mehr als 12 Monate liegen, sind auf Fahrzeuge mit Tageszulassung übertragbar. 2.Die Angabe über Vorbesitzer ist ein für den Käufer eines Fahrzeugs wesentlicher Umstand, wenn der Verkäufer das Fahrzeug selbst kurz zuvor von einem Zwischenhändler erworben hat. In einem solchen Fall ist der Verkäufer zur Aufklärung verpflichtet. (Aus den Gründen: ...Ein Käufer, der ein Fahrzeug mit Tageszulassung und damit als "fabrikneu" kauft, geht davon aus, dass dieser Pkw nicht mit wertmindernden Faktoren wie einer langen Standzeit behaftet ist, die seine Eigenschaft als "Neuwagen" beeinträchtigen...).
Quelle ADAC Newsletter, 16.12.2014
OLG KÖLN vom 7.05.2014, 16 U 171/13
Schadensersatzpflicht umfasst bei unwirtschaftlicher Ersatzbeschaffung auch MWSt einer wirtschaftlichen Schadensbeseitigung
Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls kann die auf die Ersatzbeschaffung anfallende Mehrwertsteuer bis zu dem Betrag, der bei einer Reparatur an Umsatzsteuer angefallen wäre, ersetzt verlangen. Das gilt auch dann, wenn der Geschädigte anstelle der gebotenen Reparatur eine unwirtschaftliche Ersatzbeschaffung vornimmt. (Aus den Gründen: ...Der Kläger kann auch die Reparaturkosten nach Gutachten mit der Mehrwertsteuer einer unwirtschaftlichen Ersatzbeschaffung kombinieren. Die Ersatzbeschaffung ist ebenfalls eine Massnahme der Schadensbeseitigung, wenn auch im vorliegenden Fall eine unwirtschaftliche. Die Mehrwertsteuer ist daher auf den Betrag beschränkt, der bei der wirtschaftlichen Reparatur angefallen wäre. Der Gesetzgeber wollte den Geschädigten aber durch § 249 II S.2 BGB nicht daran hindern, den unwirtschaftlichen Weg der Schadensbeseitigung zu wählen, solange er nur die Kosten für die wirtschaftlich gebotene Wiederherstellung verlangt...).
Quelle ADAC Newsletter, 16.12.2014
OVG MÜNSTER vom 23.10.2014, 16 B 1028/14
Gebotener Nachweis der Drogenabstinenz von einem Jahr bei Mischkonsum
Bei Mischkonsum von Alkohol und Cannabis ist der Nachweis einer einjährigen Drogenabstinenz geboten. (Aus den Gründen: ...Das Be- schwerdevorbringen geht daran vorbei, dass der Antragsteller bislang eine Drogenfreiheit von einem Jahr nicht nachgewiesen hat. Vielmehr sind entsprechend den Ausführungen aus dem MPU-Gutachten während eines Abstinenzkontrollprogramms vom 25.10.2013 bis zum 23.04.2014 insgesamt 4 Urinuntersuchungen des Antragstellers auf Betäubungsmittel, Betäubungsmittelabbauprodukte und gängige Ersatz- stoffen ohne Befund untersucht worden. Die damit anzunehmende Drogenabstinenz von einem halben Jahr reicht aber nicht aus. Mit Rück- sicht auf den Mischkonsum des Antragstellers von Alkohol und Cannabis ist der Nachweis einer einjährigen Drogenabstinenz geboten, Nr.9.2.2 i.V.m. der Anlage zur Fahrerlaubnis-Verordnung. Abgesehen hiervon kommen weitere Umstände für die Annahme fehlender Fahreignung des Antragstellers hinzu...).
Quelle ADAC Newsletter, 16.12.2014
OLG NAUMBURG vom 3.04.2014, 4 U 59/13
Vorliegen von für eine Unfallmanipulation sprechende Umstände
Gegen einen fingierten Verkehrsunfall kann u.a. sprechen, dass das Geschehen am späten Vormittag auf einem belebten Parkplatz vor einem Einkaufszentrum stattfand, beide beteiligten Fahrzeuge nach dem Unfall vor Eintreffen der Polizei nicht bewegt worden waren und der Geschädigte sein Fahrzeug vor einer Veräusserung dem Sachverständigen des gegnerischen Haftpflichtversicherers zur Begutachtung zur Verfügung gestellt hat. (Aus den Gründen: ...Steht wie hier ein Zusammenstoß der beteiligten Fahrzeuge fest, trifft den in Anspruch genommenen Haftpflichtversicherer die Beweislast dafür, dass der Geschädigte in die Beschädigung seines Fahrzeuges eingewilligt hat, also ein gestellter Unfall vorliegt. Für einen solchen Nachweis reicht allerdings aus, dass der Pflichtversicherer derart gewichtige Indizien vorbringt und ggf. beweist, die bei einer Gesamtschau den Schluss auf eine Unfallmanipulation zulassen. Hierfür ist keine wissenschaftlich lückenlose Gewissheit notwendig...).
Quelle ADAC Newsletter, 16.12.2014
OLG HAMM vom 11.04.2014, 9 U 216/13
Entbehrlichkeit der Absicherung durch Warnzeichen - Schutzwirkung des Zeichens 295 zu Anlage 2 der StVO
1.Ein Verstoss gegen § 15 StVO wegen unterbliebener Absicherung einer Unfallstelle liegt dann nicht vor, wenn eine Absicherung durch Warnzeichen deshalb entbehrlich ist, weil das Fahrzeug rechtzeitig als stehendes Hindernis erkannt werden konnte. 2.Zeichen 295 zu An- lage 2 der StVO (durchgezogene Linie) entwickelt keine Schutzwirkung zu Gunsten des nachfolgenden Verkehrs, sondern dient der Si-cherheit des Gegenverkehrs. (Aus den Gründen: ...Ein Verstoss gegen § 15 StVO verneint der Senat ebenso wie das LG. Zum einen ist das Fahrzeug nicht liegengeblieben, d.h. nicht gegen den Willen zum Stehen gekommen. Ein Verstoss gegen § 15 StVO wegen unterbliebener Absicherung läge aber auch ungeachtet dessen nicht vor, weil eine Absicherung durch Warnzeichen nur dann erforderlich ist, wenn das Fahrzeug nicht rechtzeitig als stehendes Hindernis erkannt werden konnte. Die Unfallstelle war für den aufmerksamen Verkehrsteilnehmer aus einer Entfernung von etwa 200 m gut erkennbar...).
Quelle ADAC Newsletter, 15.10.2014
KG vom 3.03.2014, 3 161 SS 41/14 29/14
Anforderungen an die Feststellungen zu einer vorsätzlichen Trunkenheitsfahrt
Allein aus der Menge des getrunkenen Alkohols und der Höhe der Blutalkoholkonzentration darf nicht ohne Weiteres eine vorsätzliche Tatbestandsverwirklichung gefolgert werden. Denn es gibt keinen Erfahrungssatz, dass derjenige, der in erheblichen Mengen Alkohol ge- trunken hat, seine Fahruntüchtigkeit auch erkennt. Zwar liegt bei einer die Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit weit übersteigenden Alkoholsierung die Annahme nahe, der Täter habe die Auswirkungen seines Trinkens zumindest billigend in Kauf genommen. Allerdings verringert sich auch bei steigender Alkoholisierung die Kritik- und Erkenntnisfähigkeit. Deswegen kann die tatrichterliche Überzeugung von einer vorsätzlichen Trunkenheitsfahrt nur auf eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalles gestützt werden, insbesondere der Täterpersönlichkeit, des Trinkverlaufs, seinen Zusammenhang mit dem Fahrtantritt sowie das Verhalten des Täters während und nach der Fahrt.
Quelle ADAC Newsletter, 30.09.2014
OLG HAMM vom 29.08.2014, I-9 U 26/14
Grundsätzliche Anwendbarkeit der StVO auf öffenlichen Parkplätzen - Kein Vertrauensgrundsatz für "fliessenden" Verkehr auf Parkplätzen
1.Die Regeln der Strassenverkehrsordnung sind auf einem öffentlich zugänglichen Parkplatz grds. anwendbar.
2.Einen Vertrauensgrundsatz zugunsten des "fließenden" Verkehrs gegenüber dem wartepflichtigen Ein- oder Ausfahrenden gibt es grds. nicht.
3.Etwas anderes kann gelten, wenn die angelegten Fahrspuren zwischen den Parkplätzen eindeutig Strassencharakter haben und sich bereits aus ihrer baulichen Anlage ergibt, dass sie nicht dem Suchen von Parkplätzen dienen, sondern der Zu- und Abfahrt der Fahrzeuge (hier: Durchfahrtstrasse im Bereich der Lkw-Stellplätze auf einem Rastplatz an einer Bundesautobahn). (Aus den Gründen: ...Da Parkplätze dem ruhenden Verkehr dienen, trifft der dort Ein- und Ausparkende in der Regel nicht auf fließenden Verkehr, sondern auf Benutzer der Parkplatzfahrbahn. In diesen Fällen sind die gegenseitigen Rücksichtspflichten deshalb - verglichen mit den Pflichten aus §§ 9, 10 StVO - er- höht und einander angenähert...).
Quelle ADAC Newsletter, 30.09.2014
OLG FRANKFURT AM MAIN vom 7.08.2014, 6 U 61/14
Keine Einstufung als neuer Pkw gem. Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung bei Kfz-Tuning und Veränderung der Verbrauchswerte
Nimmt ein Tuningunternehmen an dem Kraftfahrzeug eines anderen Herstellers technische Änderungen vor, die dazu führen, dass die "offiziellen", d.h. im Rahmen des Typgenehmigungsverfahrens für das Basismodell ermittelten Benzinverbrauchs- und Abgasemissionswerte nicht mehr zutreffen, ist - soweit für das getunte Fahrzeug selbst kein weiteres Typgenehmigungsverfahren durchgeführt worden ist - das getunte Fahrzeug unabhängig von der Laufleistung nicht als "neuer Personenkraftwagen" i.S.d. Pkw-Energieverbrauchskennzeich- nungsverordnung einzustufen mit der Folge, dass dieses Fahrzeug ohne Angabe der Verbrauchs- und Emissionswerte angeboten und ausge- stellt werden kann. (Aus den Gründen: ...Unter diesen Umständen kann ein im Wege des "Einzeltunings" modifiziertes Fahrzeug - auch bei einer Laufleistung unter 1.000 km - bei einer an Sinn und Zweck der Vorschrift orientierten Auslegung nicht als "neuer Personen- kraftwagen" i.S.v. § 2 Nr.1 Pkw-EnVKV eingestuft werden...).
Quelle ADAC Newsletter, 30.09.2014
LG SAARBRÜCKEN vom 2.05.2014, 13 S 198/13
Minderung durch Abzug "neu für alt" bei Unfall und Zweitschädigung eines bereits beschädigten unreparierten Kfz
Hat der Eigentümer eines bei einem Verkehrsunfall beschädigten Fahrzeugs die zur Reparatur erforderlichen Kosten als Schadensersatz erhalten, so muss er sich diese Leistung nicht anrechnen lassen, wenn er wegen eines nachfolgenden Verkehrsunfalls, bei dem das nicht reparierte Fahrzeug im Bereich des Vorschadens erneut beschädigt wird, Schadensersatz von dem Zweitschädiger verlangt. Der Anspruch kann jedoch entsprechend den Grundsätzen über den Abzug "neu für alt" gemindert sein. (Aus den Gründen: ...Der Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten ist jedoch entsprechend den Grundsätzen über den Abzug "neu für alt" zu mindern. Wird eine gebrauchte Sache unter Einsatz von Neuteilen repariert und führt dies zu einer messbaren Vermögensmehrung, die sich für den Geschädigten günstig auswirkt, hat der Geschädigte einen dadurch erlangten Vorteil auszugleichen, soweit ihm dies zumutbar ist. Der Ausgleich dieses Wertzuwachses ist dem Kläger auch ohne weiteres zumutbar...).
Quelle ADAC Newsletter, 12.09.2014
LG NÜRNBERG-FÜRTH vom 6.06.2014, 12 O 8712/12
Vorliegen eines Sachmangels an einem Neuwagen auch bei abweichender Motorleistung unter 10% des vereinbarten Leistungswertes
1.Beim Neuwagenkauf stellt die in der Kaufvertragsurkunde enthaltene Angabe der Motorleistung eine Beschaffenheitsvereinbarung dar.
2.Ein Sachmangel liegt vor, wenn die für die Motorleistung erforderliche Drehzahl im gewöhnlichen Fahrbetrieb nicht erreicht werden kann und die maximal zu erzielende Motorleistung um ca. 10% hinter der vereinbarten Motorleistung zurückbleibt. (Aus den Gründen: ...Bei einem Neuwagenkauf vom Vertragshändler darf ein Verbraucher davon ausgehen, dass die vom Verkäufer angegebene Motorleistung ohne weiteres Teil der geschuldeten Beschaffenheit wird. Insoweit unterscheidet sich die Konstellation vom Gebrauchtwagenkauf und der Bezugnahme auf Angaben des Vorbesitzers. Die Nenndrehzahl lässt sich mit dem untersuchten Fahrzeug im Fahrbetrieb jedoch nicht realisieren, weil das Automatikgetriebe vor Erreichen der erforderlichen Drehzahl in den nächsthöheren Gang schaltet, ohne dass dies durch den Fahrer beeinflusst werden kann...).
Quelle ADAC Newsletter, 21.08.2014
Das Oberlandesgericht Nürnberg (OLG Nürnberg, Beschluss vom 09.04.2013, Az: 3 U 1897/12) hatte über folgenden Fall zu entscheiden
Keine Pflicht des Motorradfahrers zum Benutzen von Motorradstiefeln
Der motorradfahrende Kläger fuhr innerorts auf einer Straße. Am rechten Fahrbahnrand quer zur Fahrtrichtung mit dem Heck zur Fahrbahn waren Fahrzeuge geparkt waren. Aus dieser Reihe fuhr der Beklagte rückwärts heraus. Seine Sicht war durch ein rechts neben ihm geparktes größeres Fahrzeug eingeschränkt. Er sah daher den Kläger nicht und traf mit der hinteren Stoßstange dessen Motorrad an der rechten vorderen Seite, wodurch sich ein Knick mit scharfer Kante an der Stoßstange ergab, in die der rechte Fuß des Klägers geriet. Der Kläger verletzte sich dabei schwer. Bei dem Unfall trug er Motorradhelm, Motorradjacke, Motorradhandschuhe, eine Arbeitshose und Sportschuhe. Er begehrt Schmerzensgeld, weitere materielle Ansprüche und die Feststellung, dass die Beklagten verpflichtet sind, ihm weitere materielle und immaterielle Schäden zu ersetzen. Die gegnerische Versicherung argumentierte, dass den Kläger ein Mitverschulden treffe, weil er nicht mit «geeigneten» Schuhen unterwegs gewesen sei. Hätte er Motorradschuhe getragen, so wären die schweren Verletzungen vermieden worden. Die Ansprüche des Klägers seien daher um mindestens 50% zu kürzen.
Das Gericht entschied schließlich dazu:
Es gebe (jedenfalls derzeit) kein allgemeines Verkehrsbewusstsein, dass das Tragen von Motorradschuhen zum eigenen Schutz erforderlich sei. Der Senat verweist auf die Bestimmung des § 21a StVO. Sicherheitsgurt und Schutzhelm seien vorgeschrieben. Dieses allgemeine Bewusstsein des Schutzes des eigenen Körpers möge teilweise auch für Bekleidung gelten, also etwa für eine Motorradhose, nicht aber für Schuhe.
Es gebe im Übrigen derart viele verschiedene Schuharten, so dass schon unklar bleibe, welcher Standard das Verkehrsbewusstsein prägen solle. Es könne auch zutreffen, dass Stiefel im Gegensatz zu leichtem Schuhwerk die Verletzungsgefahr herabsetzen. Doch Statistiken darüber, wie viel Motorradfahrer Motorradstiefel tragen, helfen nach Ansicht des OLG nicht weiter. Es gebe keine Normen und daher könne von einem Mitverschulden des Klägers gegen sich selbst nicht gesprochen werde.
Quelle ADAC Newsletter, 22.07.2014
AG KULMBACH vom 8.05.2014, 70 C 678/13
Keine Vepflichtung zur Einholung eines Restwertangebotes von der Kfz-Haftpflichtversicherung beim Verkauf zum Gutachtenrestwert
Wenn der vom Unfallgeschädigten beauftragte Sachverständige drei Restwert-Angebote auf dem regionalen Gebrauchtwagenmarkt einholt, kann der Unfallgeschädigte zu dem höchstbietenden Restwert laut Gutachten verkaufen, ohne der Kfz-Haftpflichtversicherung des Schä-digers Gelegenheit zur Abgabe eines eigenen Restwert-Angebotes geben zu müssen. (Aus den Gründen: ...Im Bereich der Rspr. zur Rest- wertproblematik ist der Kreis der für den Geschädigten relevanten, zu berücksichtigenden Restwertkäufer eingeschränkt. Massgeblich ist ein Restwert, den der Geschädigte bei einem Kfz-Betrieb seines Vertrauens in seiner Region bzw. bei einem angesehenen Gebrauchtwagen- händler erhalten würde. Der Sachverständige hat den maßgeblichen Restwert aus der Sicht des Geschädigten am regionalen allgemeinen Markt zu ermitteln. Die Klägerin war als Geschädigte Herrin des Restitutionsgeschehens. Sie darf damit grds. selbst bestimmen, wie sie mit der beschädigten Sache verfährt...).
Quelle ADAC Newsletter, 22.07.2014
AG HAMBURG-BLANKENESE vom 13.05.2014, 532 C 472/13
Umfang zu ersetzender Reparaturkosten nach einem Verkehrsunfall durch den Schädiger - Erstattung von Sachverständigenkosten
1. Ob einzelne Reparaturarbeiten nach einem Verkehrsunfall erforderlich sind oder ob es sich um unnötig durchgeführte Arbeiten handelt, ist nicht durch ein Sachverständigengutachten zu klären, da selbst im Falle einer unnötigen Arbeit diese Kosten vom Schädiger aufgrund des ihn belastenden Werkstattrisikos zu ersetzen sind.
2. Die Werkstatt ist nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten. Ein etwaiges Werkstatt-Verschulden ist dem Geschädigten nicht zurechenbar.
3. Sachverständigenkosten sind auch dann zu ersetzen, wenn das Gutachten eventuell falsche Positionen enthält, es sei denn, der Ge- schädigte hat zuvor falsche Angaben gemacht oder Tatsachen wie Vorschäden gegenüber den Sachverständigen verschwiegen.
4. Ein Geschädigter ist berechtigt, sich eines qualifizierten Gutachters seiner Wahl zu bedienen. Eine Beauftragung eines Gutachters stellt keinen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht dar, wenn der Gutachter zuvor eine Reparaturkosten-Übernahmebestätigung gegeben hat.
Quelle ADAC Newsletter, 22.07.2014
BGH vom 17.06.2014, VI ZR 281/13
Keine Anspruchskürzung wegen Nichttragens eine Fahrradhelms
Das Nichttragen eines Fahrradhelms führt nicht zu einer Anspruchskürzung wegen Mitverschuldens. (Aus den Gründen: ...Ein Mitverschul- den des Verletzten i.S.v. § 254 I BGB ist bereits dann anzunehmen, wenn dieser diejenige Sorgfalt ausser acht lässt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt. Allein mit dem Verletzungsrisiko und der Kenntnis davon lässt sich ein verkehrsgerechtes Verhalten jedoch nicht begründen. Auch der heutige Erkenntnisstand hinsichtlich der Möglichkeiten, dem Verletzungsrisiko durch Schutzmassnahmen zu begegnen, rechtfertigt noch nicht den Schluss, dass ein Radfahrer sich nur dann Verkehrsgerecht verhält, wenn er einen Helm trägt. Insoweit mag der Fortschritt der Sicherheitstechnik zwar in gewissem Masse Be- rücksichtigung finden. Der Verordnungsgesetzgeber hat aus verkehrspolitischen Erwägungen bislang jedoch bewusst davon abgesehen, eine
Helmpflicht für Radfahrer einzuführen...).
Quelle ADAC Newsletter, 15.07.2014
LG HEIDELBERG vom 13.03.2014, 2 O 203/13
Keine Obliegenheit für Leichtkraftradfahrer zum Tragen von Protektorenschutzkleidung auf Fahrten Innerorts
Zur Frage, ob für einen Fahrer eines Leichkraftrades die Obliegenheit besteht, Protektorenschutzkleidung zu tragen. (Aus den Gründen: ...Mithin begründet es noch keine Obliegenheit, Schutzkleidung zu tragen, nur weil sie das Verletzungsrisiko verringert. Eine Ver-kehrsauffassung dahin, dass es geboten ist, bei Innerortsfahrten auf einem Leichtkraftrad Schutzkleidung zu tragen, kann das Gericht nicht feststellen. Der Gesetzgeber hat die schadensvermeidende Wirkung von Schutzhelmen gesehen. Er hat deren verbindliche Benutzung für Krafträder vorgeschrieben. Andererseits stellt er keine weitergehenden Schutzanforderungen an die Kleidung. Daraus darf ein Kraftfahrer zumindest für Innerortsfahrten schliessen, dass er sich verkehrsgerecht verhält, selbst wenn er keine Motorradschutzkleidung trägt. Selbst eine allgemeine Obliegenheit einen Fahrradhelm zu tragen, lehnen die Obergerichte überwiegend ab, obgleich Helme unter Fahrradfahrern mittlerweile weit verbreitet sind...).
Quelle ADAC Newsletter, 15.07.2014
VGH MÜNCHEN vom 24.04.2014, 11 CS 14/288
Angemessenheit der Fahrerlaubnisentziehung bei Konsum von Ritalin ohne ärztliche Anordnung
Die Entziehung der Fahrerlaubnis eines Betroffenen ist angemessen, wenn er ohne ärztliche Anordnung Ritalin konsumiert und somit nicht zum Führen von Kfz geeignet ist. (Aus den Gründen: ...Der vom Antragsteller für die Vergangenheit zugegebene Betäubungsmittelkonsum steht gemäss der Aktenlage zur Überzeugung des Gerichts fest. Aufgrund des zuletzt mit Schreiben der P-GmbH berichtigten Untersuchungsergebnisses der vom Antragsteller am 21.02.2013 abgegebenen Urinprobe hat er in einem Zeitraum von Stunden oder Tagen vor der Abgabe dieser Urinprobe erneut Methylphenidat, den Wirkstoff des Medikaments Ritalin, zu sich genommen. Die Ausführungen im angefochtenen Beschluss, wonach die Konzentration nicht von einer Aufnahme mit dem Trinkwasser herrühren kann, sind nachvollziehbar und werden in der Beschwerde nicht überzeugend erschüttert. Der Antragsteller hat die Fahreignung zum massgeblichen Zeitpunkt der Fahrerlaubnisentziehung mit Bescheid vom 14.08.2013 nicht wiedererlangt...).
Quelle ADAC Newsletter 15.07.2014
LAG MAINZ vom 8.01.2014, 7 SA 84/13
Anspruch des Arbeitgebers auf Schadenersatz gegen Arbeitnehmer bei Verursachung eines Unfalls durch Trunkenheitsfahrt
Ein Berufskraftfahrer verletzt in besonderem Masse die erforderliche Sorgfalt (grobes Verschulden), wenn er mit einem 18 Meter langen, voll beladenen 40 Tonnen schweren Gliederzug unter 1,49%o Blutalkoholkonzentration (absolute Fahruntüchtigkeit) auf der Autobahn fährt. Allein das Wissen des Arbeitnehmers, Alkohol konsumiert zu haben und nicht mehr fahren zu dürfen, reicht aber nicht aus, den Vorsatz hinsichtlich der Fahruntüchtigkeit zu bejahen. (Aus den Gründen: ...Durch das Verhalten des beklagten Arbeitnehmers hat die Klägerin einen Schaden erlitten. Hierbei hat der Beklagte grob fahrlässig gehandelt. Dadurch, dass der Kl. den 18 Meter langen, voll beladenen 40 Tonnen schweren Gliederzug, bestehend aus Lkw und Anhänger, der mit Eisenteilen und Paletten mit Weinflaschen beladen war, mit 1,49 Promille auf der Autobahn geführt hat, hat er die erforderliche Sorgfalt in besonderem Masse verletzt. Der Bekl. hat den entstandenen Schaden nicht in vollem Umfang zu tragen...).
Quelle ADAC Newsletter, 03.06.2014
LG KASSEL vom 25.02.2013, 1 S 172/13
Kein Anspruch auf Löschung von Kfz-Daten aus dem Hinweis- und Informationssystem der Versicherungswirtschaft
Eine Speicherung von Daten (hier: Kfz-Kennzeichen und Fahrzeug- Identifikationsnummer) im Hinweis- und Informationssystem der Ver-sicherungswirtschaft im Zusammenhang mit einer fiktiven Abrechnung eines Kfz-Unfallschadens stellt keine unzulässige Datensicherung dar. Eine Löschung dieser erfassten Daten kann vom Betroffenen nicht gefordert werden, weil das Interesse der Versicherungswirtschaft an einer Eindämmung von Betrugsfällen mittels fiktiver Schadensabrechnung nach einem Kfz-Unfall als überwiegend einzustufen ist. (Aus den Gründen: ...Das Persönlichkeitsrecht des Klägers und der Stellenwert, den die Offenlegung und Verwendung der Daten für ihn hat, sind als gering einzustufen. Auch besteht nicht die Gefahr, dass der Kl. stigmatisiert und mit Versicherungsbetrug in Verbindung gebracht wird. Das Interesse der Versicherungswirtschaft besteht darin, Betrugsverhalten bei der Mehrfachabrechnung im Falle fiktiver Schadensabrechnung zu verhindern...).
Quelle ADAC Newsletter, 03.06.2014
VGH MÜNCHEN vom 11.12.2013, 10 B 12/2569
Rechtmäßigkeit einer polizeilich veranlassten Abschleppmaßnahme bzgl. eines mit offenem Seitenfenster geparkten Kfz
Bei einer Abschleppmassnahme (Sicherstellung) zur Eigentumssicherung ist schon unter Berücksichtigung des Zwecks der Massnahme und des in Art. 2 II PAG zum Ausdruck kommenden Subsidiaritätsgrundsatzes in der Regel eine vorhergehende Benachrichtigung des Kfz-Halters oder jedenfalls deren Versuch erforderlich, um ihm die Möglichkeit zu eröffnen, seine privaten Rechte selbst zu wahren. (Aus den Gründen: ...Die hinreichende Wahrscheinlichkeit der Eigentumsbeeinträchtigung des Klägers hat bereits das VG in der angefochtenen Entscheidung mit Blick auf das vollständig geöffnete Fenster auf der Beifahrerseite des Kfz, die sich im Fahrzeuginneren befindlichen Wertgegenstände, die hereinbrechende Dunkelheit und die besonderen Umstände des Abstellortes mit überzeugender Begründung, auf die der Senat Bezug nimmt und die er sich zu eigen macht, bejaht. Die auf dieser Grundlage getroffene polizeiliche Entscheidung zum Einschreiten ist sachgerecht und rechtlich nicht zu beanstanden...).
Quelle ADAC Newsletter, 03.06.2014
OLG FRANKFURT AM MAIN vom 5.12.2013, 12 U 89/12
Zulässige Verwendung einer Restwertausgleichsklausel in den AGB eines Leasingvertrages durch Leasinggeber
Die Verwendung einer Restwertausgleichsklausel in den AGB eines Leasingsvertrages durch einen Leasinggeber (LG) ist zulässig. Die Klausel regelt einen leasingtypischen Bereich nach Beendigung des Leasingvertrages und sichert den LG für den Fall eines Mindererlöses durch eine Restwertgarantie ab und regelt die Aufteilung des Erlöses im Fall eines Mehrerlöses zwischen LG und Leasingnehmer (LN). (Aus den Gründen: ...Die Restwertausgleichsgarantie regelt als AGB eine leasingtypische Konstellation. Die entsprechende Vereinbarung ist im Streitfall auch wirksam Vertragsbestandteil geworden. Eine derartige Vertragsgestaltung ist auf Vollamortisation gerichtet. Berechnungsfaktoren für die Ermittlung der Höhe des etwaigen Restwertausgleichs sind einerseits der vereinbarte und vom LN garantierte Restwert, andererseits der bei der Verwertung des Leasingfahrzeuges erzielte Veräusserungserlös eines Verkaufs zum Händ- lereinkaufswert...).
Quelle ADAC Newsletter, 13.05.2014
OLG FRANKFURT AM MAIN vom 6.02.2014, 17 U 232/11
Keine Fristsetzung zur Nacherfüllung bei Minderwertausgleich zum Leasingvertragsende für nicht vertragstypische Gebrauchsspuren
Leasingverträgen mit Kilometerabrechnung formularmäßig vereinbarter Minderwertausgleich für Schäden, die über die vertragstypischen Gebrauchsspuren hinausgehen, ist kein Schadensersatzanspruch, sondern Teil des primären vertraglichen Erfüllungsanspruchs des Leasinggebers, so dass es keiner Fristsetzung zur Nacherfüllung gem. § 281 I BGB bedarf.
2.Der Leasinggeber trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein über die normale Abnutzung hinausgehender Schaden vorliegt. Den Darlegungen muss sich entnehmen lassen, welchen vertragsgemässen Sollzustand das Kfz am regulären Vertragsende habe aufweisen sollen, und dass die für die Wertminderung in Ansatz gebrachten Mängel nicht auf normalem Verschleiß, sondern übermäßiger Abnutzung beruhen.
3.Handelt es sich um Schäden, die über vertragstypische Gebrauchsspuren hinausgehen, ist der Betrag in Ansatz zu bringen, um den das Kfz im Vergleich zum Normalzustand eines entsprechenden Gebrauchtwagens im Wert gemindert ist.
Quelle ADAC Newsletter, 13.05.2014
BGH vom 14.01.2014, 4 STR 453/13 Annahme einer gefährlichen Körperverletzung durch Auffahren eines Kfz auf Motorrad nur bei Verletzung durch den Zusammenstoss selbst
Eine Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung muss Feststellungen dahingehend enthalten, dass bei einem Auffahren mit einem Kfz auf ein Motorrad und dem daraus resultierenden Sturz des Motorradfahrers, die Verletzungen des Fahrers bereits durch das Auffahren und nicht durch den Sturz entstanden sind. (Aus den Gründen: ...Einer Verurteilung nach § 224 I Nr.2 StGB steht die Rspr. des Senats entgegen, wonach in Fällen in denen eine Person nach einem gezielten Anfahren mit einem Kfz stürzt, die Annahme einer gefährlichen Körperverletzung voraussetzt, dass bereits durch den Anstoss eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens und damit eine körperliche Misshandlung gem. § 223 I StGB ausgelöst worden ist. Erst infolge des Sturzes erlittene Verletzungen, die nicht auf den unmittelbaren Kontakt zwischen Kfz und Körper zurückzuführen sind, können dagegen für sich allein die Beurteilung als gefährliche Körperverletzung nach § 224 I Nr.2 StGB nicht tragen...).
Quelle ADAC Newsletter, 18.03.2014
AG SIEGEN vom 18.07.2013, 14 C 2207/12
Nur ausnahmsweise Nachbesichtigung eines Unfallwagens durch eine Kfz-Haftpflichtversicherung
1. Im Regelfall hat eine Kfz-Haftpflichtversicherung keinen Anspruch darauf, das durch einen Unfall beschädigte Kfz einer Nachbesichtigung zu unterziehen.
2. Eine Ausnahme hiervon ist möglich, wenn Anhaltspunkte für einen Betrug oder die unterlassene Mitteilung von Vorschäden bestehen. (Aus den Gründen: ...Ein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten liegt nach Auffassung des Gerichts nicht vor. Denn dem Kfz-Haftpflichtversicherer steht regelmässig kein Anspruch auf Nachbesichtigung des unfallgeschädigten Kfz zu. Denn es gilt der Grundsatz, dass der Geschädigte seinen Schaden allein auf der Grundlage des von ihm eingeholten Gutachtens abrechnen darf, sofern dieses Gutachten nicht derart gravierende Mängel aufweist, dass dessen Mangelhaftigkeit auch für ihn ohne weiteres erkennbar ist. Vorliegend gibt es weder Anhaltspunkte für eine Unredlichkeit der Kläger noch ist das Gutachten des Sachverständigen erkennbar falsch oder mangelhaft...).
Quelle ADAC Newsletter, 18.03.2014
AG ESSEN-BORBECK vom 2.07.2013, 6 C 88/13
Ausdehnung des Geltungsbereichs der StVO auf Privatflächen - Anwendbarkeit der Vorfahrtsregel "rechts vor links"
1. Die StVO gilt auch auf privaten Verkehrsflächen, wenn der allgemeine Strassenverkehr freien Zugang zu ihnen hat.
2. Die Vorfahrtsregel "rechts vor links" gem. § 8 I S.1 StVO findet auch auf Privatflächen Anwendung, wenn hier Parkplätze anschliessen und die Zufahrtsstrasse nicht als Durchfahrtsstrasse gekennzeichnet ist. (Aus den Gründen: ...Unabhängig davon, dass die Zufahrt und die Garagenhöfe selbst Privatgelände sind, sind die Verkehrsflächen faktisch für den Fahrzeugverkehr frei zugänglich, sodass die StVO auch auf dem Privatgelände gilt. Die Ausgestaltung des Fahrwegs und der Garagenhöfe ist erkennbar so gestaltet, dass neben den Abzweigungen zu den eigentlichen Garagenhöfen zunächst von dem Zufahrtsweg auch Stellplätze abgehen. Die Pflasterung ist gleichmässig ohne Unterbrechung und besondere Kennzeichnung ausgestaltet. Deswegen hat der Fahrweg keine generelle Vorfahrt gegenüber den einmündenden Flächen der Garagenhöfe...).
Quelle ADAC Newsletter, 18.03.2014
OLG HAMM vom 9.07.2013, I-9 U 191/12
Kein Anscheinsbeweis zugunsten eines eine Kolonne überholenden Motorrollerfahrers mit Linksabbieger nach Verkehrsunfall
Stösst ein eine kurze Kolonne links überholender Motorrollerfahrer mit einem an der Spitze der Kolonne nach links in ein Grundstück abbiegenden Kfz-Fahrer zusammen, so gilt nicht regelmässig der Anscheinsbeweis zugunsten des Rollerfahrers. (Aus den Gründen: ...Eine Sorgfaltspflichtverletzung der Beklagten lässt sich auch nicht im Wege des Anscheinsbeweises feststellen. Zwar wird in der Rechtsprechung teilweise angenommen, dass der Beweis des ersten Anscheins für eine solche Sorgfaltspflichtverletzung des Linksabbiegers spricht, wenn er im unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Linksabbiegen mit einem links überholenden Fahrzeug kollidiert. Dieser Grundsatz findet jedoch nicht uneingeschränkt Anwendung. Er kann in dieser Allgemeinheit dann nicht gelten, wenn - wie hier - der Überholer dem Linksabbieger nicht unmittelbar gefolgt war, sondern zuvor eine kleine Kolonne überholt und dann mit dem abbiegenden Spitzenfahrzeug zusammenstösst...).
Quelle ADAC Newsletter, 18.03.2014
OLG NAUMBURG vom 21.05.2013,
Umfang der Straßenverkehrssicherungspflicht - Straß0enverkehrssicherungspflicht auch für Bäume am Straßenrand
1. Die Strassenverkehrssicherungspflicht beschränkt sich nicht auf die Fahrbahn, sondern erfordert ggf. sogar Sicherungsmassnahmen gegen Gefahren, die von ausserhalb auf den Verkehr einwirken.
2. Bei einer Landstrasse ist das Land daher in Bezug auf die am Straßenrand stehenden Bäume verkehrssicherungspflichtig.
3. Hat das Land einen solchen Baum in Verkennung des Umfangs seiner Verkehrssicherungspflicht nicht kontrolliert und hätten solche Kontrollen reaktionspflichtige Vorschäden ergeben, so kommt dem durch einen Astbruch geschädigten Verkehrsteilnehmer der Beweis des ersten Anscheins für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Unterlas-
sen der Amtspflichtverletzung und dem Schdenseintritt zugute. (Aus den Gründen: ...Die Amtspflichtverletzung besteht aber darin, dass das beklagte Land den streitgegenständlichen Baum unstreitig nicht kontrolliert hat, wohl in der irrigen Annahme, insoweit nicht verkehrssicherungspflichtig zu sein...).
Quelle ADAC Newsletter, 11.02.2014
AG LÜDENSCHEID vom 26.04.2013, 93 C 133/12
Kürzung der Versicherungsleistung um 30% bei grob fahrlässiger Missachtung der Einfahrtshöhe einer Tiefgarage durch Kfz-Fahrer
1. Fährt ein Kfz-Fahrer, der auf dem Fahrzeugdach einen Dachgepäckträger mit 2 Fahrrädern montiert hat, in eine Tiefgarage ein, ohne auf die an der Einfahrt angegebene Höhenbeschränkung zu achten, und kommt es dann zu einer Beschädigung der Räder und des Kfz, so handelt er grob fahrlässig. 2.Der Versicherer ist deshalb berechtigt die Versicherungsleistung um 30% zu kürzen. (Aus den Gründen: ...Wie de Beklagte unwidersprochen und zutreffend ausführt, war der Kläger mit seinem Pkw und den aufgebauten Fahrrädern schon über eine längere Strecke bis zur Stadt M. gefahren, sodass er allein schon durch die dabei zu Trage getretenen Besonderheiten der Fahrweise auf das Vorhandensein der Fahrräder dauernd aufmerksam gemacht worden war. Der Kl. kann sich auch nicht auf ein "Augenblicksversagen" stützen. Unter Würdigung aller dargestellten Umstände lässt die von der Bekl. vorgenommene Abwägung mit einer 30%-igen Haftungsbeteiligung des Kl. für diesen keinen Nachteil erkennen...).
Quelle ADAC Newslettter, 11.02.2014
LG BOCHUM vom 19.04.2013, I-5 S 135/12
Kosten eines Sachverständigengutachtens als Teil des Schadensersatzanspruchs des Kfz-Unfallgeschädigten
1. Die Kosten für ein vorgerichtlich eingeholtes Sachverständigengutachten durch den Kfz-Unfallgeschädigten sind ersatzfähig, sofern sie erforderlich und zweckmässig für die Bezifferung des Schadensersatzanspruchs sind.
2. Davon zu trennen ist der Anspruch aus dem Werkvertrag zwischen Sachverständigem und Auftraggeber. (Aus den Gründen: ...Die schadensrechtliche Ersatzfähigkeit der Kosten eines Sachverständigen beurteilt sich nach den Grundsätzen des Schadensersatzrechts gem. §§ 249 ff. BGB. Danach sind die Kosten eines Sachverständigen grds. als Kosten der Schadensermittlung ersatzfähig. Dabei sind die Kosten der Schadensfeststellung Teil des zu ersetzenden Schadens. Darüber hinaus war eine Unangemessenheit der Gutachterrechnung nicht offensichtlich. Der Kläger als Geschädigter konnte nicht erkennen, dass die Gutachterrechnung eventuell als unangemessen angesehen werden könnte. Es bestand für ihn auch kein Anlass, die Angemessenheit in Zweifel zu ziehen...).
Quelle ADAC Newsletter, 11.02.2014
OLG BRANDENBURG vom 20.08.2013, 2 U 34/12
Anscheinsbeweis der Ursächlichkeit von Rollsplitt für Sturz mit Motorrad - Entkräftung des Anscheinsbeweises
1. Stürzt ein Motorradfahrer bei Rollsplitt auf der Straße und wurden keine Hinweisschilder angebracht, dass sich Rollsplitt auf der Straße befindet, spricht zunächst ein Anscheins-beweis dafür, dass sich der Sturz aufgrund des Rollsplitts ereignet hat.
2. Treten aber weitere mögliche Ursachen für den Unfall hinzu, aufgrund derer sich der Unfall ebenfalls hätte ereignen können, wie etwa eine den Straßenverhältnissen nicht ange-messene Fahrweise oder eine verspätete Bremsung, so ist der Anscheinsbeweis entkräftet. (Aus den Gründen: ...Das Gericht ist nicht davon überzeugt, dass die Klägerin infolge eines fehlenden Hinweises auf Rollsplitt gestürzt ist und dass sie zuvor nicht habe erkennen können, dass Rollsplitt auf der Straße lag. Aus den Lichtbildern ergibt sich, dass Splitt auf der Straße erkennbar war. Die Kl. hatte im Rahmen ihrer Anhörung abweichend von der Schilderung in der Klagebegründung auch angegeben, dass sie eine Bremsung eingeleitet hatte, als sie stürzte...).
Quelle Autohaus Online, 05.12.2013
Landgericht Karlsruhe AZ: 9 O 95/12
Vollkaskoversicherung muss "Reifenplatzer" zahlen
Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert auf ihrer Internetpräsenz "Verkehrsrecht" über eine Entscheidung des Landgerichts Karlsruhe vom 20. August 2013 (AZ: 9 O 95/12). Platzt ein Reifen, weil der Fahrer über einen größeren Gegenstand fährt, liegt ein Unfall vor. Die Vollkaskoversicherung muss für diesen Schaden aufkommen. Es handelt sich dabei nicht um einen allgemeinen Betriebsschaden, der nicht versichert wäre. Der Kläger verlangte von seiner Vollkaskoversicherung die Kostenerstattung für einen geplatzten Reifen und die daraus entstandenen Schäden am Fahrzeug. Der Reifen war zerstört, als das Auto über einen größeren Gegenstand auf der Fahrbahn, wahrscheinlich einen Bolzen oder eine Schraube, fuhr. Durch den geplatzten Reifen wurden auch Karosserieteile in der Nähe des Rades beschädigt. Die Versicherung weigerte sich jedoch zu zahlen. Bei der Begründung verwies sie auf ihre Versicherungsbedingungen, wonach allgemeine Betriebsschäden nicht versichert seien.Die Klage war erfolgreich. Die Richter entschieden, es handele sich sehr wohl um einen Unfallschaden. Das Platzen des Reifens sei nicht durch den allgemeinen Betrieb des Autos erfolgt, sondern durch Einwirkung eines Gegenstandes. Das habe den Reifen platzen lassen. Ein Unfall sei ein "unmittelbar und plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkende Ereignis". Dies sei hier eindeutig der Fall. Daher müsse die Versicherung zahlen.
Quelle ADAC Newsletter, 02.12.2013
OLG STUTTGART vom 18.09.2013, 3 W 46/13
Verzug der Haftpflichtversicherung bei verzögerter Regulierung wegen "fehlender" Akteneinsicht
1. Ein Verzug der Kfz-Haftpflichtversicherung nach Ablauf der angemessenen Prüfungsfrist von 6 Wochen wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass diese bis zu jenem Zeitpunkt noch keine Einsicht in die Ermittlungsunterlagen nehmen konnte. 2.Die Entscheidung der Eintrittspflicht von einer vorherigen Einsicht in die Ermittlungsakte abhängig zu machen, ist grds. nicht geboten bzw. erforderlich zumal mit einer Akteneinsicht erfahrungsgemäss oft erst nach Monaten zu rechnen ist und ein entsprechendes Zuwarten den berechtigten Interessen des Geschädigten an einer raschen Regulierung zuwiderlaufen würde. (Aus den Gründen: ...Der Haftpflichtversicherer kann sich über seinen Versicherungsnehmer bzw. eventuell mitversicherte Personen über den Sachverhalt unterrichten. Der Beklagten war es zumutbar, zumindest die Hälfte des geltend gemachten Schadens durch einen Vorschuss, ggf. unter Vorbehalt der Rückforderung und ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht, zu bezahlen...).
Quelle ADAC Newsletter, 02.12.2013
BSG vom 4.07.2013, B 2 U 3/13 R
Kein Arbeitsunfall bei Unterbrechung der Heimfahrt für den Kauf von Erdbeeren
Ein Auffahrunfall ist nicht als Arbeitsunfall im Sinne der Wegeunfallversicherung zu bewerten, wenn der Heimweg von der Arbeit für den Kauf von Erdbeeren unterbrochen wird und das hierfür notwendige Abbremsen des Kfz zum Richtungswechsel Ursache für den Unfall ist. (Aus den Gründen: ...Die konkrete Verrichtung des Klägers im Zeitpunkt des Unfalls - das vollständige Abbremsen des Pkw - stand nicht unter Versicherungsschutz. Wird der Weg zu oder von der Arbeitsstätte durch eine private Besorgung mehr als nur geringfügig unterbrochen, besteht während der Unterbrechung kein Versicherungsschutz. Dieser setzt erst wieder ein, wenn die eigenwirtschaftliche Tätigkeit beendet ist und die Handlungstendenz auch nach aussen erkennbar wieder darauf gerichtet ist, den ursprünglichen, versicherten Weg wieder aufzunehmen. Der subjektive Wunsch des Erdbeerkaufens setzt eine neue objektive Handlungssequenz in Gang, die sich deutlich von dem blossen "nach Hause fahren" abgrenzen lässt...).
Quelle ADAC Newsletter, 14.11.2013
Haftung auch ohne Kollision?
Nach einer Entscheidung des AG Hoyerswerda vom 06.11.2012 (Az. 1 C 146/12) kann es grundsätzlich auch zu einer Haftung des Halters und Fahrers kommen, selbst wenn es keine Berührung der beteiligten Fahrzeuge gegeben hat. Allerdings muss die Fahrweise nachweislich zur Schadensentstehung beigetragen haben. Im vorliegenden Fall bremste ein vorausfahrendes Fahrzeug, um nach rechts in eine Seitenstraße abzubiegen. Der nachfolgende Motorradfahrer musste aufgrund dieses Vorganges ebenfalls abbremsen, was zu einem Sturz führte. Eine direkte Kollision beider Fahrzeuge fand nicht statt. Nicht aufgeklärt werden konnte, ob bzw. wie lange der vorausfahrende Fahrzeugführer geblinkt hat bzw. wie stark die zum Abbiegen erfolgte Bremsung war. Der Motorradfahrer verlangte Ersatz für den beim Sturz eingetretenen Schaden. Nach Auffassung des Richters lassen sich die Grundsätze für Auffahrunfälle entsprechend anwenden. Dort haftet üblicherweise der Auffahrende. Wer auffährt, war in der Regel unaufmerksam oder zu dicht hinter dem Vorausfahrenden. Hat der Vorausfahrende den Unfall mitverursacht, kommt eine Schadensteilung in Betracht, eine fehlende Berührung der Fahrzeuge führt zu keiner anderen Beurteilung. Allerdings muss auch hier der Nachfolgende den Beweis erbringen, dass den Vorausfahrenden ein Mitverschulden trifft, was im vorliegenden Fall nicht gelang.
Quelle ADAC Newsletter, 14.11.2013
Motorradstiefel sind kein „Muss“
Das OLG Nürnberg hat in seinem Urteil vom 09.04.2013, Aktenzeichen: 3 U 1897/12 eine für Motorradfahrer wichtige Entscheidung erlassen.
Interessant ist diese Entscheidung vor allem vor dem Hintergrund, dass immer mehr Gerichte ein Mitverschulden darin sehen, wenn Motorradfahrer ohne Schutzkleidung (Jacke und Hose) unterwegs sind. Anders hat dies nun das OLG Nürnberg bei der Frage nach dem Schutz der Füße und Unterschenkel gesehen. Es führte zu einem einschlägigen Fall, bei dem ein Motorradfahrer ohne Motorradstiefel verunfallte u.a. aus:
Es gibt jedenfalls derzeit kein allgemeines Verkehrsbewusstsein, dass das Tragen von Motorradschuhen zum eigenen Schutz eines Motorradfahrers erforderlich ist. Daher ist ein Mitverschulden eines verletzten Motorradfahrers, der im Unfallzeitpunkt Sportschuhe trug, aus diesem Grunde zu verneinen. Eine Mithaftung, die sich auf die geltend gemachten Sachschäden allerdings nicht auswirken würde, besteht jedoch nicht. Bei Motorradschuhen könnten diese Schuhe aus dünnem oder dickem Leder oder Lederimitat bestehen. Die Schuhe könnten in bestimmten Bereichen durch Plastik oder Metallteile verstärkt sein oder auch nicht. Evtl. könnte die Schutzfunktion auch durch andere Schuhe erfüllt werden, wie z.B. durch Arbeitsschutzschuhe oder hohe Wanderschuhe. Schon diese Vielfalt spricht gegen ein allgemeines Verkehrsbewusstsein zum eigenen Schutz bei Schuhen, da völlig unklar bleibt, welcher Standard das Verkehrsbewusstsein prägen soll.
Quelle autoservicepraxis.de Newsletter, 26.09.2013
GW-Garantie nicht an Vertragswerkstätten gebunden
Die Garantie für Gebrauchtwagen kann nicht mit einer Verpflichtung zu Wartungen oder Inspektionen des Autos nur in Vertragswerkstätten gekoppelt werden. Das hat der Bundesgerichtshof am Mittwoch in Karlsruhe entschieden und damit das Urteil der Vorinstanz bestätigt (BGH-Az.: VIII ZR 206/12).
Bei Gebrauchtwagenhändlern werde davon ausgegangen, dass sie die Garantieleistung mit verkaufen, auch wenn diese auf der Rechnung nicht speziell ausgewiesen sei. Mit dem Verkauf könne zwar die Verpflichtung für regelmäßige Wartungsarbeiten und Inspektionen grundsätzlich verbunden werden. Eine Festlegung auf bestimmte Werkstätten sei dabei jedoch nicht rechtens, heißt es in der Urteilsbegründung. Im Streitfall hatte der Kläger 2009 einen Wagen im Internet gefunden und bei einem Autohändler bei Freiburg für rund 10.500 Euro gekauft. Die für die einjährige Garantie vorgeschriebenen Wartungen nahm er vor, nutzte dafür jedoch auch eine freie Werkstatt. Drei Monate nach der letzten Inspektion und noch vor Ablauf der Garantiezeit ging dann die Ölpumpe am Auto kaputt. Der Versicherer weigerte sich, die Reparaturkosten von knapp 3.300 Euro zu übernehmen mit dem Hinweis auf die Inspektion in der freien Werkstatt.
Die Garantie für Gebrauchtwagen kann nicht mit einer Verpflichtung zu Wartungen oder Inspektionen des Autos nur in Vertragswerkstätten gekoppelt werden. Das hat der Bundesgerichtshof am Mittwoch in Karlsruhe entschieden und damit das Urteil der Vorinstanz bestätigt (BGH-Az.: VIII ZR 206/12). Bei Gebrauchtwagenhändlern werde davon ausgegangen, dass sie die Garantieleistung mit verkaufen, auch wenn diese auf der Rechnung nicht speziell ausgewiesen sei. Mit dem Verkauf könne zwar die Verpflichtung für regelmäßige Wartungsarbeiten und Inspektionen grundsätzlich verbunden werden. Eine Festlegung auf bestimmte Werkstätten sei dabei jedoch nicht rechtens, heißt es in der Urteilsbegründung.
Im Streitfall hatte der Kläger 2009 einen Wagen im Internet gefunden und bei einem Autohändler bei Freiburg für rund 10.500 Euro gekauft. Die für die einjährige Garantie vorgeschriebenen Wartungen nahm er vor, nutzte dafür jedoch auch eine freie Werkstatt. Drei Monate nach der letzten Inspektion und noch vor Ablauf der Garantiezeit ging dann die Ölpumpe am Auto kaputt. Der Versicherer weigerte sich, die Reparaturkosten von knapp 3.300 Euro zu übernehmen mit dem Hinweis auf die Inspektion in der freien Werkstatt. Für das Gericht entscheidend war offenbar nicht die Tatsache, dass solche Klauseln europarechtlich verboten sein könnten, sondern dass der Kläger die Garantie entgeltlich erlangt hat. "Der Umstand, dass die Rechnung keine Aufschlüsselung des Gesamtpreises nach den Kaufpreisanteilen für das Fahrzeug und die Garantie enthält, nötigt nicht zu einer anderen Beurteilung. Es ist unerheblich, wie hoch das Entgelt für das Fahrzeug einerseits und die Garantie andererseits ist, wenn die Auslegung des Kaufvertrags – wie hier – ergibt, dass sich der Gesamtkaufpreis auf beides bezieht", heißt es in der Gerichtsmitteilung vom Mittwoch.
Anders liege der Fall bei einer Neuwagengarantie, betonte der vorsitzende Richter, Wolfgang Ball, und wiederholte damit die umstrittene Position des BGH zu einer Mercedes-Durchrostungsgarantie vom Dezember 2007. Beim Verkauf eines neuen Autos böten die Hersteller meist eine Gratis-Garantie an – oft an die Bedingung geknüpft, dass die Käufer regelmäßig Vertragswerkstätten aufsuchen. Dieses berechtigte Interesse, Vertragspartner zu unterstützen, gebe es im Handel mit Gebrauchtwagen aber nicht.
Die Vertreter der Car-Garantie bedauerten die Entscheidung. Ihrer Meinung nach bieten Vertragswerkstätten eine größere Zuverlässigkeit bei Inspektionen und Wartungsarbeiten als freie Anbieter. Deshalb liege es durchaus im Interesse der Händler, die Garantie an eine solche Bedingung zu knüpfen. Dies ist nach Meinung des Versicherers aber auch weiterhin möglich: Der Händler müsse die Garantie hierfür "ausdrücklich unentgeltlich" vergeben, hieß es in einer Mitteilung. Der Gesamtverband Autoteile-Handel (GVA) zeigte sich dagegen zufrieden, dass die Wahlfreiheit der Kunden bei Reparatur und Wartung ihres Fahrzeugs durch das Urteil gestärkt werde. "Es ist erfreulich, dass der für die Verbraucher fast schon undurchdringliche Dschungel aus Garantiebestimmungen, rechtlichen Fußangeln und Fallen weiter gerodet wurde", sagte Verbandspräsident Röhl.
Quelle ADAC Newsletter, 22.08.2013
OLG DRESDEN vom 17.10.2012, 7 U 885/12*
Alleinhaftung eines in falscher Richtung auf einem Gehweg fahrenden Fahrradfahrers bei Unfall mit aus einer Einfahrt kommendem Pkw
Kollidiert ein auf dem Gehweg in Gegenrichtung mit überhöhter Geschwindigkeit fahrender Fahrradfahrer mit einem vorsichtig und in Schrittgeschwindigkeit aus einer Einfahrt ausfahrenden Pkw, so haftet der Fahrradfahrer wegen dieses grob fahrlässigen Verkehrsverstoßes allein. (Aus den Gründen: ...Die Klägerin ist mit ihrem Rad als Erwachsene auf einem schmalen Gehweg Innerorts in Gegenrichtung gefahren. Dort hatte sie nichts zu suchen, § 2 I und V StVO. Sie hat bewusst einen Verkehrsverstoß begangen und die hierdurch bedingte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer in Kauf genommen. Denn gerade im Hinblick darauf, dass ihr auf dem engen Gehweg die Sicht nach links in die Einfahrt versperrt war, hätte sie ihre Geschwindigkeit stark drosseln, die ihr von links drohenden Gefahrenquellen aufmerksam beobachten und jederzeitige Bremsbereitschaft herstellen müssen. Ein derartig schwerwiegender Verkehrsverstoß lässt den Radfahrer regelmäßig allein haften...). (s.a. Dok. Nr. 102249).
Quelle ADAC Newsletter, 22.08.2013
BVERWG vom 30.05.2013, BVERWG 3 C 18/12
Keine Anerkennung der EU-Fahrerlaubnis bei Meldebescheinigung als unbestreitbare Information über einen Wohnsitzverstoß
Die in einem anderen EU-Mitgliedstaat - im vorliegenden Fall Polen erteilte Fahrerlaubnis muss in Deutschland nicht anerkannt werden, wenn sich aus einer aus dem Ausstellermitgliedstaat beigebrachten Meldebescheinigung ergibt, dass der Inhaber dieser Fahrerlaubnis zum Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung dort nicht seinen ordentlichen Wohnsitz hatte. (Aus den Gründen: ...Die in der Aufenthaltsbescheinigung angegebene Aufenthaltsdauer enthält - würdigt man diese Mitteilung anhand der sonstigen Umstände des anhängigen Verfahrens - unbestreitbare Informationen im Sinne der Rechtsprechung des EuGH, aus denen entnommen werden darf, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung am 04.08.2004 ihren ordentlichen Wohnsitz nicht in Polen hatte. Substantiierte Angaben zu ihrem Aufenthalt in Polen im Jahr 2004 hat die Klägerin jedoch weder im Verwaltungs- noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemacht...). (s.a. gl. Entsch. u.a. Aktenzeichen = Dok.Nr. 101779).
Quelle ADAC Newsletter, 13.08.2013
OLG HAMM vom 22.10.2012, I-6 U 55/12
Haftung eines Fußgängers zu 80% bei Unfall mit Kfz nach unvermitteltem Betreten der Fahrbahn
Begibt sich ein älterer Fußgänger Innerorts bei regnerischem Wetter und Dämmerung vom Gehweg auf die Fahrbahn und wird von einem herannahenden, mit nur geringfügig erhöhter Geschwindigkeit von 56 km/h fahrenden Pkw erfasst, der zudem von entgegenkommendem Fern- licht geblendet wird, haftet der Fahrer zu 20%. (Aus den Gründen: ...Diesem gravierenden Unfallverschulden der Fußgängerin steht auf Seiten des Beklagten die ungesteigerte Betriebsgefahr des vom Beklagten geführten Pkw gegenüber. Trotz des erheblichen Verschuldens der verletzten Fußgängerin tritt die Betriebsgefahr im Rahmen der Abwägung der Schadensverursachungsanteile nicht vollständig zurück. Die Betriebsgefahr des Pkw war nach Auffassung des Senats nicht durch verkehrswidriges Verhalten des Beklagten in unfallursächlicher Weise gesteigert. Der Senat geht davon aus, dass sich die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h nicht kausal ausgewirkt hat...).
Quelle ADAC Newsletter, 13.08.2013
BFH vom 20.03.2013, XI R 6/11
Keine Umsatzsteuer beim Unternehmer für geleistete Zahlungen des Leasingnehmers wegen Minderwert des Leasingfahrzeugs bei Rückgabe
Verpflichtet sich der Leasingnehmer (LN) im Leasingvertrag, für am Leasingfahrzeug durch eine nicht vertragsgemäße Nutzung eingetretene Schäden nachträglich einen Minderwertausgleich zu zahlen, ist diese Zahlung beim Leasinggeber (LG) nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen. (Aus den Gründen: ...Nach § 1 I Nr.1 UStG unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Echte Entschädigungs- oder Schadensersatzleistungen sind kein Entgelt im Sinne des Umsatzsteuerrechts, wenn die Zahlung nicht für eine Lieferung oder sonstige Leistung an den Zahlungsempfänger erfolgt, sondern weil der Zahlende nach Gesetz oder Vertrag für den Schaden und seine Folgen einzustehen hat. In diesen Fällen besteht kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Zahlung und der Leistung. Die X-GmbH hat bezogen auf den vom LN gezahlten Minderwertausgleich objektiv keine eigenständige Leistung erbracht...).
Quelle ADAC Newsletter, 13.08.2013
OLG HAMM vom 2.07.2013, 1 RBS 98/13
Kein Rotlichtverstoß bei Abbiegen auf Tankstellengelände vor einer Rotlicht anzeigenden Ampel
Eine Ampelanlage, die für den Betroffenen Rotlicht zeigt, verbietet nicht, vor der Ampelanlage auf einen nicht durch die Lichtzeichenanlage geschützten Bereich (hier: ein Tankstellengelände) abzubiegen und nach Durchfahren dieses Geländes hinter der Lichtzeichenanlage wieder in den durch sie geschützten Verkehrsraum einzufahren. Das gilt auch dann, wenn dieser Fahrvorgang der Umfahrung der Lichtzeichenanlage dient. Es liegt dann kein Rotlichtverstoß vor. (Aus den Gründen: ...Das Rotlicht verbietet dagegen nicht, vor der Ampelanlage abzubiegen und einen nicht durch die Lichtzeichenanlage geschützten Bereich zu befahren, etwa auf einen Parkplatz oder - wie hier - ein Tankstellengelände einzufahren. Ebenso wenig untersagt es, von einem nicht durch die Signalanlage geschützten Bereich auf den hinter dieser, durch sie also geschützten Verkehrsraum zu fahren. Denn das Rotlicht wendet sich nur an denjenigen Verkehrsteilnehmer, der es vor sich findet...).
Quelle ADAC Newsletter, 06.08.2013
BGH vom 20.12.2012, 4 STR 292/12
Keine Strafbarkeit nach § 224 Abs.1 Nr.2 StGB bei Anfahren eines Motorrollers mit Kfz und bloßen sturzbedingten Verletzungen
Fährt ein Fahrzeugführer mit seinem Kfz willentlich auf einen Motorroller auf, dann kommt eine Strafbarkeit wegen gefährlicher Körperverletzung nach § 224 Abs.1 Nr.2 StGB nur in Betracht, wenn eine erhebliche Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens und zugleich eine körperliche Misshandlung i.S.v. § 223 Abs.1 StGB vorliegen. Bloße sturzbedingte Verletzungen begründen keine Strafbarkeit nach § 224 Abs.1 Nr.2 StGB. (Aus den Gründen: ...Wird eine Person durch ein gezieltes Anfahren zu Fall gebracht, kann darin eine gefährliche Körperverletzung i.S.v. § 224 Abs.1 Nr.2 StGB liegen, wenn bereits durch den Anstoß eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens und damit eine körperliche Misshandlung gemäß § 223 Abs.1 StGB ausgelöst worden ist. Erst infolge des anschließenden Sturzes erlittene Verletzungen sind dagegen nicht auf den unmittelbaren Kontakt zwischen Kraftfahrzeug und Körper zurückzuführen...).
Quelle ADAC Newsletter, 30.07.2013
LG SAARBRÜCKEN vom 7.06.2013, 13 S 34/13
Mithaftung des Vorfahrtsberechtigten nach Kollision bei irreführendem einmaligen Setzen des Fahrtrichtungsanzeigers
Zur Mithaftung des Vorfahrtsberechtigten, der vorkollisionär den Fahrtrichtungsanzeiger einmal nach rechts gesetzt hat, dann aber geradeaus weiterfährt. (Aus den Gründen: ...Selbst wenn vor dem Hintergrund eines nach den Bekundungen der Zeugin veränderten Aussageverhaltens der Erstbeklagten Zweifel an der Richtigkeit ihrer Bekundungen angezeigt wären, würde dies nicht ohne weiteres den Schluss rechtfertigen, dass die Erstbeklagte von der Kurve bis zum Einmündungsbereich den Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt hatte, die Geschwindigkeit reduziert hatte und schon zum Abbiegen eingelenkt hatte, bevor sie sich entschloss, die Fahrt geradeaus fortzusetzen. Die Tatsachen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines an- deren als des erfahrungsgemäßen Ablaufs ergeben kann, müssen im Wege des Vollbeweises nachgewiesen werden. Die Abwägung der beiderseitigen Mitverursachungs- und verschuldensanteile rechtfertigt vorliegt eine Mithaftung auf Beklagtenseite von 20%...).
Quelle ADAC Newsletter, 30.07.2013
AG BIBERACH vom 20.03.2013, 5 OWI 25 JS 4052/13
Einstellung des Verfahrens wegen fehlender verwertbarer Geschwindigkeitsmessung mit dem Lasermessgerät Riegel FG21-P
Wurde für eine Geschwindigkeitsmessung das Lasermessgerät Riegel FG21-P benutzt und der Visiertest auf einen Leitpfosten durchgeführt, so liegt keine ordnungsgemässe, verwertbare Messung vor und ein eingeleitetes Bussgeldverfahren ist einzustellen. (Aus den Gründen: ...Das Verfahren konnte mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft gem. § 47 I S.2 OWiG eingestellt werden, da keine verwertbare Geschwindigkeitsmessung vorliegt. Bei Verwendung des Lasermessgerätes Riegel FG21-P ist der Visiertest zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Funktionsfähigkeit der Visiereinrichtung auf einen geeigneten Gegenstand vorzunehmen. Vorliegend hat der Messbeamte den Visiertest entgegen der polizeilichen Dienstanweisung auf einen Leitpfosten vorgenommen. Die Voraussetzungen des standardisierten Messverfahrens sind damit nicht mehr erfüllt. Eine nachträgliche Feststellung der Ordnungsgemässheit der Messung ist ausgeschlossen...).
Quelle ADAC Newsletter, 30.07.2013
OLG SAARBRÜCKEN vom 4.07.2013, 4 U 65/12-19
Vollständiger Haftungsausschluss nur in Einzelfällen bei Unfällen zwischen Kraftfahrzeugen und erwachsenen Radfahrern
1.Nach Änderung des § 7 Abs.2 StVG durch das Zweite Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften ist bei Verkehrsunfällen mit Beteiligung von Kraftfahrzeugen und erwachsenen, nicht hilfsbedürftigen Radfahrern ein vollständiger Haftungsausschluss nur noch in besonderen Einzelfällen möglich, insbesondere dann, wenn der einfachen Betriebsgefahr des Kraftfahrzeughalters ein grob verkehrswidriges Verhalten des Radfahrers gegenübersteht.
2.Grobes
Fehlverhalten in diesem Sinne ist z. B. ohne weiteres gegeben, wenn ein wartepflichtiger Radfahrer blindlings und ohne Halt aus einem Feldweg auf eine Landstrasse einbiegt. Kommt es hierbei zu einer Kollision mit einem Kfz haftet der Fahrradfahrer zu 2/3. (Aus den Gründen: ...Den Gesetzesmaterialien zur Reform des § 7 Abs.2 StVG zufolge sollte der Haftungsausschluss nur bei höherer Gewalt statt zuvor im Falle eines unabwendbaren Ereignisses vor allem den nicht motorisierten Verkehrsteilnehmern zugutekommen...).
Quelle ADAC Newsletter, 30.07.2013
OLG DRESDEN vom 12.10.2012, 7 U 885/12
Alleinhaftung eines in falscher Richtung auf einem Gehweg fahrenden Fahrradfahrers bei Unfall mit aus einer Einfahrt kommendem Pkw
Kollidiert ein auf dem Gehweg in Gegenrichtung mit überhöhter Geschwindigkeit fahrender Fahrradfahrer mit einem vorsichtig und in Schrittgeschwindigkeit aus einer Einfahrt ausfahrenden Pkw, so haftet der Fahrradfahrer aufgrund dieses grob fahrlässigen Verkehrsverstoßes allein. (Aus den Gründen: ...Die Klägerin ist mit ihrem Rad als Erwachsene auf einem schmalen Gehweg innerorts - noch dazu in Gegenrichtung - gefahren. Dort aber hatte sie nichts zu suchen, § 2 I und V StVO. Sie hat bewusst einen Verkehrsverstoss begangen und die hierdurch bedingte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer in Kauf genommen. Denn gerade im Hinblick darauf, dass ihr auf dem engen Gehweg die Sicht nach links in die Einfahrt versperrt war, hätte sie ihre Geschwindigkeit stark drosseln, die ihr von links drohenden Gefahrenquellen aufmerksam beobachten und jederzeitige Bremsbereitschaft herstellen müssen. Ein derartig schwerwiegender Verkehrsverstoss lässt den Radfahrer regelmässig allein haften...).
Quelle ADAC Newsletter, 11.07.2013
AG WUPPERTAL vom 18.10.2012, 31 C 246/11
Alleinhaftung für einen Auffahrunfall auf der Autobahn wegen starken Abbremsens im Baustellenbereich ohne nachvollziehbaren Grund
Bremst ein vorausfahrender Kfz-Fahrer auf der Autobahn in einem Baustellenbereich grundlos stark ab, so haftet dieser allein für einen so verursachten Auffahrunfall. (Aus den Gründen: ...Der Kläger hat nämlich entgegen § 4 I S.2 StVO den Beklagten auf der Autobahn und noch dazu im Baustellenbereich ohne nachvollziehbaren Grund derart ausgebremst, dass diesem, mangels Ausweichmöglichkeiten, nichts anderes übrig blieb, als ebenfalls abzubremsen, wobei ein Vermeiden des Auffahrunfalls weniger dem Geschick als vielmehr dem Glück des Bekl. überlassen blieb, dass er nicht hatte. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Kl. den von ihm geführten Pkw bis zum Stillstand oder auf eine solche Geschwindigkeit abgebremst hatte, die es ihm arbeitshypothetisch ermöglicht hätte, zwischen den Warnbaken hindurch die für den fließenden Verkehr freigegebene Fahrbahn zu verlassen und in den Baustellenbereich einzufahren. Beide Möglichkeiten finden nicht das Wohlwollen des Gesetzgebers...).
Quelle ADAC Newsletter, 02.07.2013
OLG MÜNCHEN vom 24.04.2013, 10 U 3820/12
Alleinhaftung eines ohne Handzeichen linksabbiegenden Fahrradfahrers bei Kollision mit überholendem Fahrradfahrer
Kollidiert ein Fahrradfahrer, der ordnungsgemäß zu einem Überholmanöver ansetzt, mit einem vorausfahrenden Fahrradfahrer, der ohne Handzeichen nach links abbiegen will und dadurch eine unklare Verkehrslage nach § 5 III Nr.1 StVO schafft, so haftet der Linksabbieger allein, da der ordnungsgemäß Überholende nicht zum Abbruch des Überholvorgangs durch eine Gefahrbremsung verpflichtet ist. (Aus den Gründen: ...Der Beklagte hat ein Überholmanöver ordnungsgemäß eingeleitet und erst bei Reaktionsaufforderung stellte sich die Frage, ob er ausweicht oder das Überholmanöver durch eine Bremsung abbricht, wobei eine Verpflichtung zum Abbruch durch eine Gefahrbremsung nicht besteht, zumal damit bei einem Zweirad auch eine Sturzgefahr verbunden ist. Auch begründet das falsche Reagieren eines Verkehrsteilnehmers dann kein Verschulden, wenn er in einer ohne sein Verschulden eingetretenen, für ihn nicht voraussehbaren Gefahrenlage keine Zeit zu ruhiger Überlegung hat...).
Quelle ADAC Newsletter, 02.07.2013
OLG SCHLESWIG vom 5.06.2013, 7 U 11/12 Mitverschulden eines Fahrradfahrers von 20% bei Unfall ohne Tragen eines Fahrradhelmes
Ein Fahrradfahrer muss sich wegen des Nichttragens eines Fahrradhelmes ein Mitverschulden von 20% zurechnen lassen, wenn er mit einer Fahrzeugtür kollidiert, die entgegen § 14 I StVO geöffnet wurde. (Aus den Gründen: ...Vielmehr liegt ein Mitverschulden der Klägerin darin begründet, dass sie keinen Helm getragen und damit Schutzmaßnahmen zu ihrer eigenen Sicherheit unterlassen hat. Dass sich das "allgemeine Verkehrsbewusstsein" in Bezug auf das Tragen von Schutzhelmen beim Fahrradfahren in den letzten Jahren ebenfalls stark gewandelt hat, dürfte ausser Frage stehen. Den Mitverschuldensanteil der Kl. bemisst der Senat mit 20%. Dies berücksichtigt zum einen, dass ein Helm nach den Feststellungen des Sachverständigen die Kopfverletzung der Kl. zwar in einem gewissen Umfang hätte verringern, aber nicht verhindern können und zum anderen, dass das grob fahrlässige Verhalten der Beklagten den Mitverschuldensanteil der Kl. deutlich überwiegt...).
Quelle Autohaus Online Newsletter, 05.06.2013
Pkw darf Radschutzstreifen gelegentlich nutzen AZ: 108 C 3467/10
Ein bekanntes Phänomen: Es bildet sich ein Stau wegen einer roten Ampel oder Linksabbiegern. Die einzige Möglichkeit, daran vorbeizukommen, ist das Überfahren des Radschutzstreifens, etwa um geradeaus fahren zu können oder eine Rechtsabbiegespur zu erreichen. Dies ist grundsätzlich zulässig, informiert die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV). Voraussetzung sei jedoch, dass der Radschutzstreifen nicht zur gleichen Zeit von Radfahrern genutzt werde. Befindet sich der Streifen auf einer Vorfahrtsstraße, muss bei einem Unfall derjenige den Schaden tragen, der von der querenden Straße kommt, entschied das Amtsgericht Berlin-Mitte (AZ: 108 C 3467/10). Das gilt auch dann, wenn ein Autofahrer den Radschutzstreifen benutzt hat.
Vorfahrt geht vor Radschutzstreifen
Der Kläger wollte vor einem Kreisverkehr rechts abbiegen. Vor der Einfahrt in den Kreisverkehr bildete sich ein Stau. Da keine Radfahrer auf dem Radschutzstreifen fuhren, nutzte der Autofahrer die Gelegenheit, um – ohne sich in den Stau einreihen zu müssen – an der Fahrzeugschlange vorbei zur Abbiegespur nach rechts zu gelangen. Die Straße war vorfahrtsberechtigt. Als in diesem Moment aus einer Seitenstraße ein Auto herausfuhr, kam es zum Unfall. Den Schaden musste die Fahrerin des querenden Fahrzeugs tragen. Auch wenn das andere Auto auf dem Radschutzstreifen gefahren sei, habe es Vorfahrt gehabt, so das Gericht. Die Voraussetzungen für eine erlaubte Nutzung des Radschutzstreifens lägen vor: Zu diesem Zeitpunkt hätten ihn keine Radfahrer genutzt. Dies würde nicht anders beurteilt werden, wenn aus der Seitenstraße ein Radfahrer gekommen wäre, erläutern die DAV-Verkehrsrechtsanwälte. Diesen könnte dann ebenso die volle Haftung treffen. (sh)
Quelle ADAC Newsletter, 28.05.2013
VG SIGMARINGEN vom 27.11.2012, 4 K 3172/12
Keine Fahreignungsbedenken bei politischen Äußerungen des Betroffenen hinsichtlich der Nichtexistenz der Bundesrepublik Deutschland
Allein aus politischen Äußerungen des Betroffenen gegenüber Behörden können sich grds. keine Bedenken gegen seine körperliche oder geistige Fahreignung i.S.d. § 11 II FeV ergeben. Dies gilt auch dann, wenn die politischen Äußerungen unausgegoren, abwegig und abstrus erscheinen. (Aus den Gründen: ...Der Antragsgegner nimmt den Antragsteller sozusagen beim Wort und schlussfolgert, weil der Antragsteller die rechtliche Existenz der Bundesrepublik Deutschland und die Gültigkeit ihrer Gesetze bestreite, sei zu befürchten, dass sich der Antragsteller nicht an die in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Straßenverkehrsregeln halten werde. Diese Annahme erscheint dem Gericht zu spekulativ. Sie widerspricht den Einlassungen des Antragstellers im gerichtlichen Verfahren und dem bisher festgestellten Verhalten des Antragstellers im Straßenverkehr, das nur zu einer Eintragung wegen der Urkundenfälschung geführt hat...).
Quelle ADAC Newsletter, 28.05.2013
OVG LÜNEBURG vom 2.04.2013, 5 LA 50/12
Grobe Fahrlässigkeit bei Abstellen eines Pkw auf einer abschüssigen Straße ohne doppelte Sicherung mittels Handbremse und Gangeinlegen
Wird ein Kfz auf einer abschüssigen Strasse abgestellt, ohne dass eine doppelte Sicherung gegen Wegrollen mittels Handbremse und Einlegen eines Ganges erfolgt, rechtfertigt dies grds. den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit. (Aus den Gründen: ...Die sowohl nach den einschlägigen Dienstvorschriften der Beklagten als auch gem. § 14 II S.1 StVO erforderliche doppelte Sicherung des abgestellten Fahrzeugs mittels Handbremse und Einlegen eines Ganges hat der Kläger ausweislich der Schadensmeldung nicht vorgenommen. Ob darüber hinaus Keile hätten mitgeführt und verwendet werden müssen, ist mindestens zweifelhaft, angesichts der obigen Ausführungen jedoch unerheblich. Soweit der Kl. meint, es sich nicht nachgewiesen, dass er die erforderliche doppelte Sicherung unterlassen habe, hält der Senat diesen Einwand für eine Schutzbehauptung. In der Schadensmeldung hat der Kl. das Anziehen der Handbremse, nicht aber das Einlegen eines Ganges beschrieben...).
Quelle ADAC Newsletter, 28.05.2013
OLG KOBLENZ vom 8.03.2013, 3 U 1498/12
Rücktritt vom Kfz-Kaufvertrag bei mindestens zwei fehlgeschlagenen Nachbesserungsversuchen - Sachmangel bei Quietschgeräuschen
1.Der Käufer eines mit Benzin und Gas betriebenen Pkw Chevrolet ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn mindestens zwei fehlgeschlagene Nachbesserungsversuche vorliegen
2.Für die Beurteilung der Frage, ob die in der Lieferung eines mangelhaften Kfz liegende Pflichtverletzung unerheblich ist und deswegen das Rücktrittsrecht des Käufers ausschließt, kommt es auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung an.
3.War zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung die Ursache der Geräusche trotz mehrerer Nachbesserungsversuche noch nicht bekannt und deshalb nicht absehbar, ob und mit welchem Aufwand der Mangel beseitigt werden könnte, kann die Erheblichkeit der Pflichtverletzung nicht verneint werden.
4.Kommt es im Gasbetrieb zu störenden Quietschgeräuschen, die allgemein nicht dem Stand der Technik entsprechen, liegt ein erheblicher Mangel des Kfz vor. Solche quietschenden Geräusche muss der Käufer eines Neufahrzeugs nicht hinnehmen.
Quelle ADAC Newsletter, 16.05.2013
Rechtsüberholender riskiert Mithaftung zu einem Drittel
Am 18. Januar 2013 hat das Landgericht Saarbrücken, Az: 13 S 158/12, Adajur-Dok.Nr: 100999
Ein richtungweisendes Urteil zu einem – in der Praxis nicht ungewöhnlichen - Überholunfall gefällt.
Was war geschehen?
Der Biker überholte ein vor ihm fahrendes Auto rechts. Als er auf Höhe des Autos war, bog dieses nach rechts in ein Grundstück ab. Es kam zur Kollision zwischen Auto und Bike. Das Gericht sah hier die Schuld zu zwei Dritteln beim Autofahrer und zu einem Drittel beim Biker. Es begründete diese Entscheidung u.a. wie folgt: Im Rahmen der Abwägung der wechselseitigen Verursachungs-und Verschuldensanteile der Unfallbeteiligten hält die Kammer eine Haftungsverteilung von 2/3 zu 1/3 zulasten der Beklagten für angemessen. Vorliegend hat der Erstbeklagte der ihm nach § 9 V StVO obliegenden, gesteigerten Sorgfaltspflicht des in ein Grundstück Abbiegenden nicht genügt. Ein Verstoß gegen diese höchstmögliche Sorgfalt begründet regelmäßig die Alleinhaftung des Abbiegenden, wenn er dem anderen einen Fahrfehler nicht nachweisen kann. Ein Zurücktreten der Betriebsgefahr des Kraftrades kommt allerdings im Streitfall nicht in Betracht. Denn das verbotene Rechtsüberholen des Zeugen wiegt schwer, nicht zuletzt weil er selbst im Unklaren über das weitere Fahrverhalten des Erstbeklagten war.
Quelle ADAC Newsletter, 16.05.2013
Unfallursache blendende Scheinwerfer und Haftung
Das OLG MÜNCHEN hat in seinem Urteil vom 12.10.2012, Aktenzeichen: 10 U 1135/12, Adajur-Dok.Nr.: 99860
Eine für Motorradfahrer nicht unbedingt vorteilhafte Entscheidung erlassen.
Vorausgegangen war ein Unfall, bei dem eine Pkw-Fahrerin nachts mit etwa 30 bis 40 km/h durch einen unbeleuchteten kleinen Ort gefahren ist und nachweisbar mit Abblendlicht fuhr. Der entgegenkommende Motorradfahrer fühlte sich geblendet und stürzte schließlich. Seine Klage auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wurde vom Oberlandesgericht nunmehr abgewiesen. Das Oberlandesgericht begründete seine Entscheidung zusammengefasst vor allem mit folgenden Argumenten: Es liegt ein für einen Pkw-Fahrer unabwendbares Unfallgeschehen vor, wenn ein entgegenkommender Motorradfahrer durch das bereits abgeblendete Scheinwerferlicht des Pkw geblendet wird, stürzt und in den entgegenkommenden Pkw hineinrutscht. Dem Motorradfahrer steht gegen die Pkw-Fahrerin kein Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 398, 86 VVG zu. Wenn nach dem subjektiven Empfinden des Motorradfahrers die Pkw-Fahrerin mit Fernlicht entgegengekommen sein mag ebenso wie auf der falschen Fahrbahnseite, ist diese subjektive Wahrnehmung den konkreten örtlichen Gegebenheiten und den Fahrbahnunebenheiten geschuldet, wie die Sachverständige überzeugend ausgeführt hat. Für die Pkw-Fahrerin war der Unfall unabwendbar, da ihr kein Fehlverhalten vorzuwerfen war, sie konnte sich nicht anders verhalten als mit Abblendlicht auf ihrer Fahrbahnseite mit angepasster Geschwindigkeit durch den Ort zu fahren.
Quelle ADAC Newsletter, 16.05.2013
Kein Schadensersatzanspruch bei ungeklärtem Umfallens eines geparkten Motorrades auf ein daneben geparktes Kfz
Kann nicht geklärt werden, warum ein auf einem öffentlichen Parkplatz abgestelltes Motorrad umgestürzt ist und dabei ein daneben parkenden Pkw beschädigt hat, so kann der geschädigte Pkw-Eigentümer nach Ansicht des Landgerichts Düsseldorf, Az: 20 S 107/11 keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Motorradführer geltend machen. Es fehlt an einer Haftung nach § 7 I StVG, da sich der Unfall nicht "bei Betrieb" des Motorrades ereignet hat. Damit bestätigte das Gericht aktuell im Grunde die Rechtslage, die bereits seit Jahrzehnten für solche Fälle gilt. Für eine Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es nach Ansicht des Gerichts darauf an, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kfz steht. Die Fahrweise des streitgegenständlichen Motorrades hat nicht zur Kollision mit dem Fahrzeug des Klägers geführt, da das Motorrad zum Unfallzeitpunkt unstreitig nicht in Bewegung, sondern auf einem Parkplatz abgestellt war. Die Kl. hat nicht nachzuweisen vermocht, dass die Schäden auf den Betrieb des Motorrades zurückzuführen sind.
Quelle ADAC Newsletter, 16.05.2013
Haftung von 75% zu Lasten eines Motorradfahrers bei Überholen eines zwecks Wendemanöver links blinkenden Pkw auf einer Bundestraße
Für einen Motorradfahrer ist im eigenen Interesse immer höchste Vorsicht beim Überholen geboten, wenn das vorausfahrende Fahrzeug offensichtlich halten, abbiegen oder gar wenden will. Kommt es hier zu einem Unfall muss der Motorradfahrer immer mit einem erheblichen Mitverschulden rechnen. Diesen allgemeinen Rechtsgrundsatz hat das OLG FRANKFURT AM MAIN in seinem Urteil vom 29.03.2012, 12 U 163/10, SP,2012 391 erneut wieder bestätigt. Das Gericht begründete diese strenge Auffassung wie folgt: Einen Pkw-Fahrer, der auf einer außerorts gelegenen Bundestraße ein Wendemanöver einleitet und dabei seine Sorgfaltspflichten aus § 9 V StVO verletzt, trifft eine Mithaftung von 25% am Unfallereignis. Ein Motorradfahrer, der trotz Erkennbarkeit der Vornahme des Wendevorgangs durch den vorausfahrenden und nach links blinkenden Pkw-Fahrers einen Überholvorgang startet, haftet wegen eines Verstoßes gegen § 5 VII StVO zu 75%. Denn der Motorradfahrer hat den Schaden durch sein Fahrverhalten weit überwiegend verursacht und verschuldet. Gegen den Autofahrer spricht hier (nur) die Vornahme eines nicht verkehrsnotwendigen Wendemanövers auf einer belebten außerörtlichen Bundestraße mit dem beabsichtigten Überfahren einer Fahrbahnbegrenzung oder die Inanspruchnahme eines für den Kraftfahrzeugverkehr gesperrten Wirtschaftsweges sowie das Unterlassen einer vollständigen zweiten Umschau vor dem Anfahren aus dem Stand heraus.
Quelle ADAC Newsletter, 16.05.2013
Zu schnelles Motorrad und unachtsamer Fußgänger – beide haften!
Das LG Mönchengladbach hat in einem richtungweisenden Urteil, Az: 1 O 1/06, NZV 2012,280, einem zu schnell fahrenden Biker 60% Mitverschulden an einem Unfall zugesprochen.
In dem tragischen Fall stürzte ein zu schneller Motorradfahrer wegen eines unaufmerksam über die Straße laufenden Fußgängers und erlitt eine Querschnittslähmung. Das Landgericht sah die Sache so: Bei der Überquerung einer Strasse außerhalb besonders geschützter Stellen obliegt es einem Fußgänger, dafür zu sorgen, nicht die Fahrspur eines nahenden Kfz zu betreten. Befindet sich ein Fußgänger beim Überqueren einer zweispurigen Einbahnstrasse bereits auf der Mittellinie, muss der motorisierte Verkehr damit rechnen, dass der Fußgänger nicht dort wartet, sondern dass er die Strasse schnellstmöglich verlässt, so dass eine erhöhte Rücksichtnahme zuverlangen ist. Ein bevorrechtigter Verkehrsteilnehmer, der sein Fahrzeug mit überhöhter Geschwindigkeit führt, darf nicht erwarten, dass der die Strasse kreuzender Fußgänger verkehrkonform handelt.Bleibt ein Motorradfahrer aufgrund eines Unfalls querschnittsgelähmt, so ist ein Schmerzensgeld i.H.v. 50.000,-- € und eine lebenslange monatliche Rente i.H.v. 120,-- € angemessen, wenn der Motorradfahrer zu 60% mithaftet.
Quelle ADAC Newsletter, 30.04.2013
LG DETMOLD vom 14.11.2012, 10 S 176/10
Messung auf einem Normmessstand nach RL 80/1268/EWG zur Widerlegung eines zu hohen Spritverbrauchs bei einem Neuwagen
Zur Widerlegung des Vorwurfs eines Neuwagenkäufers, das Fahrzeug weise einen zu hohen Spritverbrauch auf, genügt es nicht, wenn lediglich eine Verbrauchsmessfahrt durch einen Sachverständigen durchgeführt wird. Vielmehr bedarf es einer Messung auf dem Normmessstand nach den Vorgaben der RL 80/1268/EWG. (Aus den Gründen: ...Tatsächlich liegt der Kraftstoffverbrauch des Fahrzeugs in dem normierten Fahrzyklus 17,7% über dem im Verkaufsprospekt angegebenen Wert, nämlich bei 9,3 l auf 100 km. Dies ergibt sich aus dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen, der in II. Instanz erstmals einen Prüfstandversuch unter Berücksichtigung des maßgeblichen Fahrzyklus durch den TÜV Nord hat durchführen lassen. Im Wege einer nach § 441 Abs.3 S.2 BGB zulässigen Schätzung ergibt sich aber, dass ein angemessener Minderungsbetrag jedenfalls nicht unter dem in II. Instanz noch geltend gemachten Betrag von 1.800,-- Euro liegt...).
Quelle ADAC Newsletter, 30.04.2013
AG DARMSTADT vom 28.02.2013, 308 C 279/12
Kein Anspruch des Käufers eines Kfz auf Reparaturkostenersatz bei Durchführung einer Reparatur entgegen den Garantiebedingungen
Der Käufer eines Kfz hat keinen Anspruch auf Zahlung von Reparaturkosten gegen den Verkäufer, wenn er Reparaturarbeiten entgegen den Garantiebedingungen in einer nicht vorgesehenen Werkstatt durchführen lässt. (Aus den Gründen: ...Die Voraussetzungen für die Inan- spruchnahme der Garantieleistungen liegen nicht vor. Gemäss den Garantiebedingungen muss der Käufer auftretende Mängel, sobald diese sich zeigen, unverzüglich schriftlich mitteilen bzw. durch einen autorisierten Vertragspartner feststellen lassen. Unstreitig hat der Kläger dies nicht getan, sondern die Reparaturarbeiten bzgl. des Spurstangenkopfes direkt durch die Firma A. durchführen lassen. Der Kl. kann sich nicht erfolgreich auf die Gruppenfreistellungsverordnung berufen, die Bindung an Vertragswerkstätten bzgl. der Leistungen aus einer Garantievereinbarung wird hierdurch nach Auffassung des Gerichts nicht untersagt. Eine unangemessene Benachtei-
ligung des Kl. ist nicht erkennbar...).
Quelle ADAC Newsletter, 23.04.2013
AG KÖLN vom 31.07.2012, 272 C 49/12
Volle Erstattung von Sachverständigenkosten nach einem Kfz-Unfall ohne Anhaltspunkte für eine offensichtliche Überhöhung der Kosten
Der Geschädigte hat einen Anspruch auf Erstattung von Sachverständigenkosten, die erforderlich waren, um die Schadenshöhe eines Kfz- Unfalls zu ermitteln und sind in voller Höhe zu ersetzen, wenn es keinen Anlass für die Annahme gibt, dass diese Kosten offensichtlich überhöht und unverhältnismäßig waren. Den Geschädigten trifft keine Pflicht zur Marktforschung zugunsten des Schädigers bzw. dessen Haftpflichtversicherers. (Aus den Gründen: ...Gegen die Bestimmung eines pauschalierten Grundhonorars in Abhängigkeit zur jeweiligen Schadenshöhe bestehen keine Bedenken. Auch liegt kein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vor, das der Klägerin hätte auffallen können und müssen. Auch ein Verstoß der Kl. gegen die Schadensminderungspflicht ist nicht ersichtlich. Die Beklagte hat nicht vorgetragen, dass der Kl. ein günstigerer
Sachverständigentarif ohne weiteres zugänglich gewesen wäre...).
Quelle ADAC Newsletter, 23.04.2013
AG LIPPSTADT vom 26.10.2012, 3C 118/12
Haftung eines Vorfahrtsberechtigten zu 75% für eine Kollision nach Mitteilung des Verzichts auf das Vorfahrtsrecht
Hat ein vorfahrtsberechtigter Kfz-Fahrer einem anderen Kfz-Fahrer mittels Handzeichen zu erkennen gegeben, dass er auf sein Vorfahrtsrecht verzichtet, so darf er danach nicht anfahren ohne sich zu vergewissern, dass der andere Kfz-Fahrer dies erkennen wird. Für die Kollision haftet der Vorfahrtsberechtigte zu 75%. (Aus den Gründen: ...Der Beklagte fuhr bei grünem Ampellicht in die Kreuzung ein und wurde durch eine Verkehrsstockung an der Weiterfahrt gehindert, bis die für den Zeugen N. geltende Ampel des Querverkehrs auf grün schaltete. In dieser Verkehrssituation war der Bekl. gegenüber dem Zeugen N. bevorrechtigt, die Kreuzung zu verlassen. Durch das Handzeichen zeigte der Bekl. unmissverständlich an, dass er auf die Bevorrechtigung verzichtete. Entsprechend wurde das Handzeichen auch von dem Zeugen N. verstanden. Trotz des Verzichts auf sein Vorrecht fuhr der Bekl. anschliessend los und führte so die Kollision mit dem ebenfalls anfahrenden Zeugen N. herbei...).
Quelle ADAC Newsletter, 26.03.2013
OLG FRANKFURT AM MAIN vom 13.11.2012, 6 U 23/12
Keine Recherche des Kfz-Unfallgeschädigten zu Mietwagentarifen bei beruflicher und familiärer Erforderlichkeit der Kfz-Nutzung
1.Es liegt kein Verstoß gegen die Schadensminderungsobliegenheit durch den Geschädigten vor, wenn er aus beruflichen und familiären Gründen auf die Nutzung eines Kfz angewiesen ist und daher keine Recherche nach einem Mietwagen zum Normaltarif betreibt, sondern gleich ein Kfz zum Unfalltarif anmietet.
2.Der Geschädigte ist nicht gehalten, sich ein günstigeres Mietwagenunternehmen zu suchen, wenn die mit der Reparatur des Unfall-Kfz beauftragte Werkstatt den Abschluss der Reparaturarbeiten nicht einhalten kann und der gewährte Mietwagentarif nicht deutlich überhöht ist. (Aus den Grün-den: ...Da die Tarife der Firma E. innerhalb der Bandbreite vergleichbarer Mietwagenangebote im sog. "Normaltarif" laut der sog. "Schwacke-Liste" lagen, bestand für den Kläger kein Anlass, von sich aus im Internet nach günstigeren Angeboten zu suchen. Nicht ersatzfähig sind die sog. zusätzlichen "Dienstleistungen"...). (s.a. Anmerkung von Diehl = Dok.Nr. 100883).
Quelle ADAC Newsletter, 26.03.2013
OLG HAMM vom 18.02.2013, III-5 RBS 11/13
Handyverstoß auch bei Nutzung des Mobiltelefons zur Navigation
Unter dem Begriff der "Benutzung" eines Mobiltelefons i.S.d. § 23 I a StVO ist auch die Nutzung als Navigationsgerät zu verstehen. (Aus den Gründen: ...Denn entgegen der in der Beschwerderechtfertigung vertretenen Ansicht ist unter "Benutzung" i.S.d. § 23 I a StVO auch die Nutzung als Navigationsgerät zu verstehen. Denn die Nutzung des Geräts als Navigationshilfe beinhaltet einen Abruf von Daten und stellt sich damit zugleich als "Benutzung" dar. Ein derartiger Kommunikationsvorgang soll nach dem Willen des Gesetzgebers jedenfalls im Zusammenhang mit einem Mobiltelefon unterbleiben. Denn der Begriff der Benutzung eines Mobiltelefons wird von der Rspr. weit ausgelegt. Die Benutzung schliesst neben dem Gebrauch im öffentlichen Fernsprechnetz sämtliche Bedienfunktionen ein". Hierzu zählt auch die Verwendung der Navigationshilfe, weil jegliche Nutzung untersagt wird, soweit das Mobiltelefon - wie im vorliegenden Fall festgestellt - in der Hand gehalten wird...).
Quelle ADAC Newsletter, 19.03.2013
AG MÜNCHEN vom 5.12.2012, 343 C 20513/12 Wertminderung eines Unfallfahrzeugs i.H.v. 10% bei offenbarungspflichtigen umfangreichen Reparaturarbeiten
Sind an einem Unfallfahrzeug, das nicht mehr als Neuwagen zu bewerten ist, umfangreiche Reparaturarbeiten vorzunehmen, die bei einer Weiterveräusserung des Fahrzeugs gegenüber dem Käufer offenbarungspflichtig sind, ist eine Wertminderung i.H.v. 10% der Reparaturkosten angemessen, auch wenn ein technischer Minderwert nicht vorliegt. (Aus den Gründen: ...Auf der anderen Seite ergibt sich aus der Reparaturkostenaufstellung, dass neben dem austauschbaren Stossfänger auch das Heckblech mittig kantig eingedrückt und die Stossfängeraufnahme gestaucht wurde. In dem Gutachten ist zudem enthalten, dass der Unterbodenschutz und die Hohlraumversiegelung instandzusetzen und zu erneuern ist. Derart umfangreiche Reparaturmassnahmen werden auf dem Gebrauchtwagenmarkt kritisch beurteilt. Aus diesem Grund hält das Gericht hier entsprechend einer anerkannten Methode zur Schätzung der Wertminderung eine Wertminderung von ca. 10% der Reparaturkosten, also 490,-- €, für angemessen...).
Quelle ADAC Newsletter, 19.03.2013
KG vom 28.06.2012, 22 U 56/12
Alleinhaftung des Vorausfahrenden für einen Auffahrunfall nach einem Ampelstart und anschließendem plötzlichen Abbremsen
Ein Fall von Alleinhaftung liegt vor, wenn ein Pkw-Fahrer bei Grünlicht von der Haltelinie aus als erster in die freie Kreuzung einfährt und dann ohne von aussen ersichtlichen Grund plötzlich das Fahrzeug bis zum Stillstand abbremst, so dass ein nachfolgender Omnibus nicht mehr reagieren kann und auffährt. (Aus den Gründen: ...Denn das LG hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Beklagte angesichts der leeren Kreuzung und der konkreten Verkehrssituation nicht mit einem unvermittelten und für ihn grundlosen vollständigen Abbremsen durch die Klägerin rechnen musste. Soweit die Kl. schliesslich nunmehr behauptet, in dem Auffahrunfall habe sich die erhöhte Betriebsgefahr des Busses realisiert, weil dieser wegen seiner Masse einen längeren Bremsweg benötige, fehlt es, wie das LG zutreffend dargelegt hat, bereits an ausreichendem Sachvortrag zur
Entfernung des Busses vor dem Unfall, ferner zu den vor dem Unfall gefahrenen Geschwindigkeiten...).
Quelle ADAC Newsletter, 19.03.2013
OLG HAMM vom 7.02.2013, I-28 U 94/12
Kraftstoffverbrauch eines Neuwagens als Beschaffenheitsvereinbarung - Rücktrittsrecht bei 10%-iger Abweichung im Testverfahren
Bei der Kraftstoffverbrauchsangabe im Verkaufsprospekt eines Neuwagens handelt es sich um eine Beschaffenheitsvereinbarung, so dass ein zum Rücktritt berechtigender Sachmangel vorliegt, wenn ein Neuwagen bei einem Verbrauchstest den angegebenen Wert um mehr als 10% (hier: 10,35%) übersteigt. (Aus den Gründen: ...Das gesetzliche Rücktrittsrecht ergab sich daraus, dass dem vom Kläger gekauften Kfz i.S.d. § 434 I S.2 Nr.2 und S.3 BGB eine Beschaffenheit fehlte, die er nach dem Verkaufsprospekt des Herstellers erwarten durfte. Daraus folgt zwar keine Sollbeschaffenheit in dem Sinne, dass diese Verbrauchswerte im Alltagsgebrauch des konkret erworbenen Kfz erreicht werden müssten. Der Käufer kann aber erwarten, dass die im Prospekt angegebenen Werte unter Testbedingungen reproduzierbar sind. Die Auslieferung des Klägerfahrzeugs mit den erhöhten Verbrauchswerten ist auch als erhebliche Pflichtverletzung i.S.d. § 323 V S.2 BGB anzusehen, die den Kl. zum Rücktritt berechtigt...).
Quelle ADAC Newsletter, 19.02.2013
LG ITZEHOE vom 21.12.2012, 1 S 89/11
Zulässigkeit der Erstattung von Reparaturkosten bei geringfügigem Überschreiten der 130%-Grenze
1.Ein Geschädigter kann Ersatz der angefallenen Reparaturkosten innerhalb der 130%-Grenze verlangen, solange er sein Kfz vollständig und fachgerecht reparieren lässt und damit der vor dem Unfall bestehende Zustand wieder hergestellt wird. Eine Reparatur exakt gemäss den Vorgaben des Schadensgutachtens ist nicht erforderlich.
2.Einer geringfügigen Überschreitung der 130%-Grenze steht einem Anspruch auf vollständigen Ersatz der Reparaturkosten nicht entgegen.
3.Ein Geschädigter, dem es entgegen der Einschätzung des Schadensgutachtens gelingt eine vollständige und fachgerechte Reparatur innerhalb der 130%-Grenze durchzuführen, kann vollständigen Ersatz der Reparaturkosten bis zu 130% des Wiederherstellungswerts verlangen, sofern bei Erteilung des Reparaturauftrages abzusehen war, das eine Reparatur innerhalb der 130%-Grenze möglich sein wird. (Aus den Gründen: ...Der Kläger hat vorliegend den Nachweis erbracht, dass sein Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert wurde...).
Quelle ADAC Newsletter, 19.02.2013
OLG HAMM vom 11.09.2012, 9 U 32/12
Geltung der StVO auf öffentlichem Parkplatz - Anscheinsbeweis zu Lasten des rückwärts Ausparkenden bei Kollision mit Vorbeifahrendem
1.Die Regeln der StVO sind auf einem öffentlich zugänglichen Parkplatz grds. anwendbar.
2.Ein Vertrauensgrundsatz zugunsten des "fliessenden Verkehrs" gegenüber dem aus einer Parkbox wartepflichtigen Ausfahrenden besteht nicht. Dies gilt insb. dann, wenn das sich in der Parkgasse befindliche Fahrzeug rückwärts gefahren wird.
3.Im Falle der Kollision spricht der Anschein für ein Verschulden des Zurücksetzenden auch dann, wenn der Zurücksetzende zum Kollisionszeitpunkt bereits zum Stehen gekommen ist, gleichwohl aber ein enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang mit dem Zurücksetzen gegeben ist. (Aus den Gründen: ...Den somit gegen den Fahrer des Pkw Mercedes sprechenden Anscheinsbeweis hat die Klägerin nicht erschüttert. Ihr Vorbringen in der Berufungserwiderung, ein "Kennen müssen" finde erst zu einem Zeitpunkt statt, in dem das Fahrzeug schon im Wesentlichen aus der Parklücke herausbewegt worden sei, ist zu pauschal...).
Quelle ADAC Newsletter, 19.02.2013
OLG KOBLENZ vom 15.10.2012, 12 U 819/11
Haftungsteilung bei Kollision eines Fahrers auf einem nicht zugelassenen Motorrad mit einem den Weg versperrenden Fußgänger
Ein Motorradfahrer und ein Fussgänger haften bei einer Kollision zu jeweils 50%, wenn der Motorradfahrer mit einem nicht zugelassenen Motorrad auf einem Feldweg fährt und mit nur geringem Abstand den Fussgänger passiert, obwohl er erkennt, dass dieser ein Hindernis darstellt und der Fussgänger absichtlich den Feldweg blockiert, um eine Weiterfahrt des Motorradfahrers zu unterbinden. (Aus den Gründen: ...Bei der Bewertung des Haftungsanteils des Beklagten war zu berücksichtigen, dass dieser mit einem nicht zugelassenen Motorrad einen Feldweg befuhr. Er bemerkte, so seine Einlassung beim LG, dass der Kläger mitten auf dem Weg stand, mit der Faust drohte und sichtlich aufgeregt war. Dennoch versuchte der Bekl. auf dem schmalen, nur 2,40 m breiten Weg mit einem Abstand von nur ca. 65 cm an dem Kl. vorbeizufahren. Auf Seiten des Kl. fällt ins Gewicht, dass dieser sich dem Bekl. nicht nur in den Weg gestellt hat, sondern ihn auch noch am Vorbeifahren hindern wollte...).
Quelle ADAC Newsletter, 19.02.2013
OLG NAUMBURG vom 14.08.2012, 1 U 35/12
Folgen von falschen Angaben zur Anzahl von Vorbesitzern eines Fahrzeugs im Gebrauchtwagenhandel
Im Gebrauchtwagenhandel macht es für die Kaufentscheidung des Käufers einen beträchtlichen Unterschied, ob das Fahrzeug einen oder drei Vorbesitzer hatte. Die falsche Angabe eines Vorbesitzers statt in Wirklichkeit dreier beim Gebrauchtwagenhandel stellt einen Sachmangel i.S.d. § 434 I S.2 Nr.2 BGB dar. (Aus den Gründen: ...Die Angabe in dem Kaufvertrag, dass die Anzahl der Halter laut Zulassungsbescheinigung II 1 betrage, ist objektiv falsch, weil sich aus der Kopie der Urkunde selbst ergibt, dass es bereits im Zeitpunkt ihrer Ausstellung neben dem Zeugen B. wenigsten zwei Halter gegeben hat, die namentlich nicht bekannt sind. Die Angabe in dem Kaufvertrag musste mit den Angaben in der Zulassungsbescheinigung II jedenfalls objektiv übereinstimmen. Da sie dies nicht tut, liegen die Voraussetzungen von § 434 I S.2 Nr.2 BGB nicht vor mit der Folge, dass der Kläger mit dem Anwaltsschreiben vom 09.02.2009 wirksam gem. § 437 Nr.2 BGB vom Vertrag zurücktreten konnte...).
Quelle ADAC Newsletter 24.01.2013
Az:34C32/11 Grundsätze Totalschaden bei einem PKW gelten auch für Motorräder
Das Amtsgericht Fulda,hat in seinem richtungsweisenden Urteil vom 29.09.2011 festgestellt, dass seine Grundsätze zum Totalschaden bei einem Pkw auch für Motorräder gelten. Dem Urteil lag ein unverschuldeter Motorradunfall zugrunde, bei dem die Reparaturkosten laut Gutachten € 4.341,98 und der Wiederbeschaffungswert € 3.400,- betrugen. Als Restwert für das verunfallte Motorrad hatte der Gutachter € 3.400,00 festgestellt. Die geschädigte hatte das Motorrad nach dem Unfall selbst repariert und mehrere Monate dann weiter benutzt. Das Gericht stellte hierzu u.a. fest:
Der Restwert ist dann nicht vom Wiederbeschaffungswert abzuziehen, wenn ein Motorrad nach einem verkehrsunfallbedingten Totalschaden repariert und mehrere Monate gefahren wird. Der Abzug ist in diesem Fall nicht zulässig, da es an der Realisierung des Restwerts fehlt. In einem solchen Fall, in dem der Geschädigte das Fahrzeug repariert hat und über einen Zeitraum von mehreren Monaten weiternutzt, kann er den Wiederbeschaffungswert ohne Abzug des Restwerts verlangen. Dies gilt auch im Fall der Klägerin, d.h. sie kann trotz Vorliegens eines wirtschaftlichen Totalschadens von dem Beklagten die Erstattung des Wiederbeschaffungswertes verlangen, ohne sich hiervon den verbliebenen Restwert abziehen lassen zu müssen. Dies rechtfertigt sich darin, dass sich der Restwert durch die erfolgte Reparatur und Weiternutzung tatsächlich nicht realisiert hat.
Quelle ADAC Newsletter 24.01.2013
Az:VIZA40/11 vom 13.11.2011 Grundsätze Nutzungsausfall bei Motorrädern
Der Bundesgerichtshof hat die schon seit Jahren geltenden Grundsätze zum Nutzungsausfall in Hinblick auf ein Motorrad bestätigt. Nach diesem Grundsatz setzt der Anspruch auf Nutzungsausfall voraus, dass der Geschädigte eine objektive „Bewegungseinschränkung“ durch den Fahrzeugausfall hat. Rein emotionale Erschwernisse geben keinen Anspruch auf Nutzungsausfall. Konkret zum Motorradfahren stellte das Gericht u.a. fest:
Stellt das Motorradfahren ein reines Hobby für den Geschädigten dar, ist eine vermögensrechtliche Bewertung - und damit ein Anspruch auf Nutzungsausfall - nicht möglich, da das Motorradfahren in diesem Fall nicht zur eigenwirtschaftlichen Lebensführung eingesetzt wird. Nutzungsersatz kommt nur für einen der vermögensmehrenden, erwerbswirtschaftlichen Verwendung des Wirtschaftsgutes vergleichbaren eigenwirtschaftlichen, vermögensmässig erfassbaren Einsatz der betreffenden Sache in Betracht. Anders als bei einem für den alltäglichen Gebrauch vorgesehenen Pkw ist die jederzeitige Benutzbarkeit des Motorrades für den Kläger nach seinem eigenen Vortrag zwar ein die Lebensqualität erhöhender Vorteil, der jedoch keinen ersatzfähigen materiellen Wert darstellt. Die Wertschätzung des Motorrades stützt der Kläger, der auch über einen Pkw verfügt, außer auf den Gesichtspunkt der Mobilität auch darauf, dass das Motorradfahren sein Hobby sei. Zur Klarstellung und als Ergänzung zu diesem Urteil sei darauf hingewiesen, dass es selbstverständlich auch für Motorräder Nutzungsausfall gibt, sofern dem Geschädigten kein anderes Fahrzeug (Motorrad oder Pkw) zur Nutzung zur Verfügung steht.
Quelle ADAC Newsletter vom 24.01.2013
Az: 6S280/91 vom 21.02.1992 Wertminderung bei Motorrädern
Eine Wertminderung soll den Betrag ausgleichen, den der Geschädigte eines Verkehrsunfalls auch bei fachgerechter Reparatur seines Fahrzeugs als Wertverlust beim Weiterverkauf des Fahrzeuges erleidet. Da nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei Schäden, die die Bagatellgrenze, also nur ganz unwesentliche Schäden übersteigen, jeder Unfall bei Verkauf des Fahrzeugs auch ungefragt dem Käufer offenbart werden muss, wird sich auch regelmäßig der merkantile Minderwert in Form eines Preisnachlasses verwirklichen. Auch bei fachgerechter Reparatur wird einem Fahrzeug der „Makel des Unfalls“ weiter anhaften. Nach überwiegender Rechtsprechung ist eine Wertminderung auch bei einem Motorradunfall gerechtfertigt. Auch bei einem instandgesetzten Motorrad bleiben Zweifel, ob tatsächlich sämtliche Unfallschäden erkannt und behoben worden sind und insbesondere, ob eine Reparatur auch fachgerecht ausgeführt worden ist (so z. B. das LG Braunschweig, Urt. v. 21.02.1992, Az: 6 S 280/91). Auch für Motorräder besteht nach Ansicht der anspruchsbejahenden Rechtsprechung ein Gebrauchtfahrzeugmarkt, auf dem ein großer Teil der Käufer nicht bereit sein wird, für unfallreparierte Fahrzeuge denselben Preis zu bezahlen wie für entsprechende unbeschädigte Fahrzeuge. Auch unter Berücksichtigung der Eigenart der Reparatur von Motorrädern (nahezu immer Austausch mit Neuteilen) ist bei ordnungsgemäßer Reparatur ein nicht erkennbarer Spätschaden nicht immer ausgeschlossen.
Quelle ADAC Newsletter 24.01.2013
Az. 1U309/08 vom 14.09.2009 Motorradsturz nach Außbesserung mit Bitumen bei Nässe
Das OLG Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 14.09.2009 entschieden, dass eine Verletzung der Pflicht zur Straßenverkehrssicherung begründet ist, wenn eine mit Bitumen ausgebesserte oder erstellte Straße bei Nässe vergleichbar glatt wie eine Straßenbahnschiene ist und dieser Zustand längere Zeit andauert. Das Gericht argumentiert damit, dass die Bediensteten des Landes die Straßen auf außerordentliche Gefahren regelmäßig untersuchen müssten. Ebenfalls hätten sie erforderliche Vorsorgemaßnahmen treffen müssen. Dafür reichen bei solch einer erhöhten Gefahr bloße Warnschilder nicht aus. Vielmehr muss - durch eine Erneuerung des Fahrbahnbelags - für eine Griffigkeit der Straße gesorgt werden oder die Straße für Motorradfahrer gesperrt werden. Fährt der Motorradfahrer bei angemessener Geschwindigkeit, der Motorradfahrer gegebenenfalls Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld erheben.
Quelle ADAC Newsletter 14.09.2013
AZ: 4U803/04 Motorradsturz nach Aussbesserung mit Bitumen bei Hitze
Das OLG Jena hat mit Urteil vom 21.12.2005 entschieden, dass Bitumen auch dann eine Gefahrenquelle darstellt, wenn es bei hochsommerlichen
Temperaturen frisch in ein Straßenloch verfüllt worden ist. Davor muss gewarnt werden. Allerdings traf den Motorradfahrer im oben genannten Fall ein hälftiges Mitverschulden, da er bei aufmerksamer Fahrweise und reduzierter Geschwindigkeit die Gefahrenquelle hätte erkennen können. Auch hier kann gegebenenfalls Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld erhoben werden.
Quelle ADAC Newsletter 24.01.2013
Az.: 22 U 162/08 vom 08.02.2011
Abzug Neu für Alt bei beschädigter Motorradbekleidung
Nachdem die überwiegende Rechtsprechung in der Vergangenheit den Abzug bei beschädigter Motorradschutzkleidung sehr niedrig angesetzt hat, hat das OLG FRANKFURT AM MAIN, in einer aktuellen Entscheidung diesen Abzug prozentual sehr hoch angesetzt. Es bleibt abzuwarten, ob hier andere Gerichte dieser Linie folgen werden. Das Gericht führte zu seiner Entscheidung u.a. aus:
Wird bei einem Unfall die Motorradbekleidung des Geschädigten beschädigt, ist es bei einem anzunehmenden Alter von einem Jahr angemessen, einen Abzug neu für alt in Höhe von 30% anzusetzen. Grundsätzlich ist bei gebrauchten Gegenständen der Wiederbeschaffungswert zu ersetzen, wobei ein solcher vorliegend allerdings nicht erkannt werden kann. Wiederbeschaffungswert setzt voraus, dass entsprechende Gegenstände auf einem Gebrauchtmarkt erworben werden können. Dies ist für Motorradkleidung nach Kenntnis des Gerichts nicht der Fall. Es ist deshalb grundsätzlich vom Neuwert auszugehen und ein entsprechender Abzug "Neu für Alt" zu machen, der sich aus der Lebensdauer der Gegenstände ergibt. Im Rahmen der zulässigen Schätzung hält der Senat deshalb eine Lebensdauer von vier Jahren für angemessen, so dass unter Berücksichtigung auch sonstiger Umstände ein ersatzfähiger Betrag von 70% als ausreichend und angemessen erscheint.
Quelle ADAC Newsletter 24.01.2013
Az: 3 WS B 650/10 Geschwindigkeitsmessung mit dem Messgerät Laveg VL 101 bei Motorrädern
Anlass war ein Bußgeldbescheid gegen einen Motorradfahrer, der von vorn über eine Messdistanz von 199 Metern gemessen wurde.
Das Gericht erachtete diese Messung für nicht zulässig. Es begründete seine Entscheidung u.a. wie folgt:
Wird eine Geschwindigkeitsmessung mit einem Messgerät vom Typ Laveg VL 101 in Bezug auf ein Motorrad vorgenommen, so liegt bei einer Messung aus einer Distanz von 199 Metern keine standardisierte Messmethode vor, da ein Motorrad kein reflektierendes vorderes Kennzeichen hat und bei einer Ausrichtung des Messstrahls auf Karosserieteile die Bedienungsanleitung dieses Messgeräts den Messbereich auf 30 bis 150 Meter einschränkt.Bei einem von vorne angemessenen Motorrad scheidet eine Messung jedoch aus, weil ein vorderes Kennzeichen nicht vorhanden ist. Es kann daher nur eine Messung auf Karosserieteile durchgeführt werden. Für derartige Messungen schränkt die Bedienungsanleitung des Geräts den Messbereich jedoch auf 30 bis 150 Meter ein. Die hier vorgenommene Messung aus einer Distanz von 199 Metern auf ein Karosserieteil lag daher ausserhalb des durch die Betriebsanleitung definierten zulässigen Messbereichs.In der Praxis bedeutet dies, dass jeder betroffene Motorradfahrer bei einem Bußgeldbescheid wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes ganz genau prüfen sollte, welches Messgerät verwendet wurde. Bei einer „Frontmessung“ mit dem Gerät Laveg VL 101 und einer großen Messdistanz sollte dann ernsthaft geprüft werden, ob ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zu erwägen ist.
Quelle ADAC Newsletter 22.01.2013
AG NEUSTADT A. D. WEINSTRASSE vom 5.01.2012, 6 C 28/11
Anwendung der Regeln der StVO auf Parkplatzgeländen mit straßenähnlichen Markierungen
Haben die Markierungen auf einem Parkplatzgelände eindeutig erkennbar einen strassenähnlichen Charakter, so finden dort die Vorfahrts- und Vorrangregelungen der StVO Anwendung. (Aus den Gründen: ...Zunächst ist es so, dass die StVO grundsätzlich überall dort gilt, wo öffentlicher Verkehr stattfindet, also auf Strassen aller Art, ebenso wie auf öffentlich genutzten Parkplätzen und damit auch dem streitgegenständlichen Parkplatzgelände des Einkaufsmarktes. Die sich kreuzenden Fahrspuren auf dem Parkplatzgelände, welche vorliegend von der Zeugin V. bzw. der Beklagten befahren worden waren, weisen eindeutig Strassencharakter auf. Bei der geschilderten Sachlage geht das Gericht davon aus, dass die Zeugin V. gegen die ihr gem. § 8 I und II StVO obliegenden Sorgfaltspflichten verstossen hatte. Danach ist es so, dass an Einmündungen die Vorfahrt hat, wer von rechts kommt. Aus Fahrtrichtung der Bekl. gesehen, war daher die Fahrerin des klägerischen Pkw vorfahrtsberechtigt...).
Quelle ADAC Newsletter 22.01.2013
LG HAGEN vom 24.08.2012, 2 O 61/12
Kein Verschulden eines Kfz-Händlers bei Verkauf eines Produktes mit nicht offensichtlich erkennbarem Mangel
Der Händler hat einen aus einem Herstellerfehler folgenden Mangel eines Produktes grundsätzlich nicht zu vertreten. (Aus den Gründen: ...Der Kfz-Händler hat die Pflichtverletzung und die Verletzung des Eigentums des Klägers selbst, wenn die Schraube aus seiner Lieferung stammte, nicht zu vertreten. Der Beklagte hat die gelieferte Schraube nicht selbst hergestellt, sondern den Zahnriemensatz, der die Schraube enthielt und der ihm von seiner Lieferantin original verpackt angeliefert worden war, unverändert an den Kl. weitergeliefert. Der Händler hat in der Regel keine Möglichkeit, die ihm zum Vertrieb gelieferte Ware umfassend auf Fehler zu überprüfen. Nach herrschender Meinung und ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung, der sich die Kammer anschliesst, muss sich der Händler ein Verschulden des Herstellers nicht gem. § 278 BGB zurechnen lassen, weil der Hersteller nicht der Erfüllungsgehilfe des Verkäufers ist...).
Quelle ADAC Newsletter 22.01.2013
OLG FRANKFURT AM MAIN vom 9.10.2012, 22 U 10/11
Ablehnung der Haftung eines Fußgängers für eine Verletzung eines vorbeifahrenden Radfahrers
Tritt ein Fussgänger aus einem Hofeingang auf einen gemeinsamen Geh- und Radweg gemäss Zeichen 240 zu § 41 StVO, muss er nicht mit einem nah an der Fassade entlangfahrenden Radfahrer rechnen. Er haftet deshalb nicht für Schäden, die durch eine Kollision in dieser Situation entstehen. (Aus den Gründen: ...Ein fahrlässiges Fehlverhalten beim Heraustreten auf den Bürgersteig kann der Beklagten nicht vorgeworfen werden. Bei einem gemeinsamen Fuss- und Radweg treffen den Radfahrer höhere Sorgfaltspflichten als den Fussgänger. Die Bekl. trat lediglich einen Schritt auf den Gehweg als es auch bereits zur Kollision mit dem Fahrrad des Klägers kam. Dies haben die Zeugen Z1 und Z2 eindringlich und übereinstimmend
bekundet. Wie schnell das Fahrrad des Kl. war und wie nah er an der Hecke vorbeigefahren ist, kann im Ergebnis dahinstehen. Jedenfalls hat sich der Kl. nicht so verhalten, dass er vor der Bekl. rechtzeitig anhalten oder ihr ausweichen konnte...).
Quelle ADAC Newsletter 08.01.2013
AGERLANGEN vom 15.02.2012, 3 C 1956/11 Erstattungspflicht des Versicherers für fiktiv abgerechnete Kleinersatzteilkosten in Höhe von 2%
Den Versicherer trifft eine Ersatzpflicht für einen Pauschalaufschlag in Höhe von 2% für Kleinersatzteile im Rahmen einer fiktiven Reparaturkosten-abrechnung. (Aus den Gründen: ...Das Gericht hat grundsätzlich keine Bedenken, dass der Verbrauch entsprechender Klein- und Kleinstteile sowie diverser notwendiger Flüssigkeiten oder Gase im geringfügigen Umfang pauschal abgerechnet werden kann, da eine exakte Verbrauchserfassung in keinem Verhältnis zum Wert stünde. Zwar lässt sich in der Tat zumindest hinterfragen, ob ein prozentualer Aufschlag insbesondere bei gravierenden Schadenshöhen sachgerecht ist, oder ob nicht eine fixe Pauschale anzusetzen ist, oberhalb derer entstandene Kosten konkret zu belegen sind. Dies kann im Ergebnis aber dahinstehen, da jedenfalls der hier in Ansatz gebrachte absolute Betrag von 39,78 € im Rahmen richterlicher Schätzung noch als angemessen zu bewerten ist...). (s.a. Anmerkung von Pichler = Dok.Nr. 99922).
Quelle ADAC Newsletter 08.01.2013
AG ESSLINGEN vom 28.08.2012, 10 C 994/12
Erstattungsfähigkeit der Bestätigung der ordnungsgemäßen Reparaturdurchführung durch zuvor begutachtenden Sachverständigen
Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls verletzt seine Schadensminderungsfplicht nicht dadurch, dass er nach einer durchgeführten Reparatur des Unfallschadens den im Vorfeld mit der Begutachtung des Schadens beauftragten Sachverständigen veranlasst, die ordnungsgemässe Reparatur zu bekunden. Die Kosten für diese zweite Beauftra- gung sind vom Schädiger zu ersetzen. (Aus den Gründen: ...Nachdem der Sachverständige und Kläger bereits zur Erstellung des Gutachtens durch das geschädigte Unternehmen herangezogen worden und erst anschliessend eine Reparatur erfolgt war, kann der Geschädigten nicht vorgeworfen werden, dass diese sich erneut an den Sachverständigen bzw. Kl. gewandt hat, um sich die ordnungsgemässe Durchführung dieser Reparatur bestätigen zu lassen. Wenn hier ein Geschädigter den sicheren Weg wählt, um jeglichen Einwänden der verschiedenen Versicherungsunternehmen von vornherein aus dem Weg zu gehen, so ist dies der Abwicklung eines Unfalls nur dienlich...).
17.12.2012 Quelle ADAC Newsletter
OLG DÜSSELDORF vom 26.06.2012, I-1 U 149/11
Anspruch auf Ersatz des merkantilen Minderwerts auch bei einem älteren Fahrzeug mit hoher Laufleistung
Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls hat auch bei einem älteren Fahrzeug (hier: 6,5 Jahre) mit einer hohen Laufleistung (hier: 111.021 km) einen Anspruch auf Ersatz des merkantilen Minderwerts gegen den Schädiger. (Aus den Gründen: ...Zu berücksichtigen ist, dass auch bei älteren Fahrzeugen mit hoher Laufleistung sich ein Unfall nachteilig auf die Preisbildung bei einem Verkauf auswirkt. Denn auch beim Verkauf älterer Fahrzeuge pflegt ein Käufer nach der Unfallfreiheit zu fragen und erwartet einen deutlichen Preisnachlass, wenn die Frage verneint werden muss. Zum Zeitpunkt des Kollisionsereignisses war das Fahrzeug ca. 6,5 Jahre und damit noch nicht besonders alt und hatte die 100.000 km-Grenze mit 111.021 km jedenfalls noch nicht weit überschritten. Im Ergebnis bestehen deshalb keine Bedenken dagegen, den klagegegenständlichen Minderwertbetrag von 500,-- € in die Schadensberechnung einzubeziehen, § 287 Abs.1 ZPO...).
29.11.2012 Quelle ADAC Newsletter
Ab 01. Januar 2013 müssen in Frankreich alle Fahrer und Beifahrer von Motorrädern mit einem Hubraum von mehr als 125 cm² oder Fahrzeugen der Klasse L5e (Motordreiräder) mit einer Leistung von über 15 kW eine mit reflektierendem Material versehene Kleidung tragen. Davon betroffen sind auch ausländische Motorradfahrer. Zuwiderhandlungen gegen die Tragepflicht werden mit einer Geldbuße in Höhe von 68 Euro geahndet. Die im ADAC Shop und den ADAC Geschäftsstellen erhältlichen Autofahrer-Warnwesten gemäß EN-Standard EN 471 genügen den Ansprüchen.
Das reflektierende Material kann ein- oder mehrteilig sein und muss eine Fläche von mindestens 150 cm² aufweisen. Ist das Material nicht bereits in die Bekleidung integriert, muss es separat über der Kleidung getragen werden. Das reflektierende Material muss - gut sichtbar für andere Verkehrsteilnehmer - am Oberkörper ab der Schulterlinie getragen werden.
Wenn die reflektierende Fläche am Oberkörper nicht ausreicht, kann die Mindestfläche ggf. auch duch eine zusätzliche reflektierende Armbinde erreicht werden. Das Material muss lediglich in der Nacht reflektierend, aber nicht fluoreszierend sein. Eine bestimmte Farbe ist nicht vorgeschrieben. Laut Information der französischen Securité routière werden die Vorgaben auch dann eingehalten, wenn man die im Handel erhältlichen reflektierenden Armbinden verwendet. Da diese aber offensichtlich nur eine reflektierende Fläche von 120 cm² aufweisen, müssen zwei Armbinden (an jedem Arm eine) getragen werden.
20.11.2012 Quelle ADAC Newsletter
OLG HAMBURG vom 7.02.2012, 14 U 230/11 Alleinhaftung eines Radfahrers bei Sturz wegen Vollbremsung aufgrund Bremsung eines vorausfahrenden Pkw ohne Kollision
Ein Radfahrer, der nach einer Vollbremsung aufgrund eines vorausfahrenden abbremsenden Pkw ohne Kontakt mit dem Fahrzeug zu Fall gekommen ist, haftet alleine. (Aus den Gründen: ...Das LG hat die Betriebsgefahr des Pkw hinter das alleinige Verschulden des Klägers analog einem Auffahrverschulden zurücktreten lassen. Das ist nicht zu beanstanden. Auch Fahrradfahrer müssen ihr Fahrzeug sicher führen, ihre Fahrweise den Strassenverhältnissen anpassen und vor allem einen Sicherheitsabstand einhalten, der es ihnen erlaubt, auch ohne Sturz eine Bremsung vorzunehmen. Der Kl. hat gegenüber den Polizeibeamten vor Ort angegeben, er sei nach dem Überholen hinter dem Pkw hergefahren. Plötzlich habe der Pkw vor ihm so stark gebremst, dass er, der Kl., auch habe bremsen müssen. Dabei sei er wegen der regennassen Fahrbahn gestürzt. Aus diesen Angaben ergibt sich ein aus- schliessliches Verschulden des Kl. selbst, hinter das die Betriebsgefahr zurücktritt...).
13.11.2012 Quelle ADAC Newsletter
OLG SCHLESWIG vom 5.09.2012, 7 U 15/12
Schadensersatz bei Motorradsturz auf glatter Fähre und fehlenden Warnhinweisen - Schmerzensgelderhöhung bei Bestreiten der Glätte
1.Ein Motorradfahrer hat Anspruch auf Schadensersatz, wenn er auf einem frisch gestrichenen und sehr glatten Deck einer Fähre, auf der sich keine Warnhinweise befinden, stürzt.
2.Ein Schmerzensgeld i.H.v. 5.000,-- € ist bei der Notwendigkeit einer Operation, einer langen Heilungsdauer und fortwirkenden Beeinträchtigungen angemessen. Das wahrheitswidrige Bestreiten der Glätte des Decks führt zu einer Schmerzensgelderhöhung von weiteren 500,-- €. 3.Bei einem Kostenangebot einer Reparaturwerkstatt ist ein Abzug von 20% vorzunehmen, da diese die Reparaturkosten regelmässig überhöht ansetzen. (Aus den Gründen: ...Es steht fest, dass das frisch gestrichene Fahrdeck der Fähre bei Feuchtigkeit und Nässe mehr als zu erwarten sehr glatt war. Das ergibt sich nicht nur aus den polizeilichen Feststellungen, sondern mit Deutlichkeit auch aus dem Dienstbucheintrag des Fährpersonals vom Vortage. Damit ist die Beklagte zum Ersatz des immateriellen und materiellen Schadens verpflichtet...).
05.11.2012 Quelle ADAC Newsletter
AG DÜSSELDORF vom 14.03.2012, 39 C 14728/11
Verweisung auf Stundensätze einer günstigeren Reparaturwerkstatt bei Hol- und Bringservice einer gleichwertigen freien Werkstatt
1.Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls kann bei einer fiktiven Schadensabrechnung auf eine Reparaturwerkstatt mit günstigeren Stundensätzen verwiesen werden, wenn diese mühelos und ohne weiteres zugänglich ist. 2.Letzteres ist auch bei einer 26 km vom Wohnort des Geschädigten entfernten Werkstatt der Fall, wenn diese einen kostenlosen Hol- und Bringservice anbietet. (Aus den Gründen: ...Die Verweisung auf die Reparaturwerkstatt A in K. ist vorliegend zulässig. Dieser Autoreparaturwerkstatt fehlt es für den in D. wohnenden Kläger nicht an der erforderlichen ausreichenden Zugänglichkeit. Der fiktiv abrechnende Kl. muss sich vorliegend darauf verweisen lassen, sein Kfz in der ca. 26 km entfernten von der Beklagten genannten Reparaturwerkstatt reparieren zu lassen. Der Kl. muss sich jedoch darauf verweisen lassen, einen kostenlosen Hol- und Bringservice in Anspruch zu nehmen. Dass ein solcher Hol- und Bringservice besteht, ergibt sich aus dem Vorbringen der Bekl...).
05.11.2012 Quelle ADAC Newsletter
LG SAARBRÜCKEN vom 19.10.2012, 13 S 122/12
Kein Anscheinsbeweis bei vorkollisionärem Stillstand eines rückwärts ausparkenden Kraftfahrers - Haftung des stehenden Kfz zu 20%
1.Kollidieren auf einem Parkplatz ohne eindeutigen Strassencharakter zwei rückwärts ausparkende Fahrzeuge und steht fest, dass eines der Fahrzeuge im Kollisionszeitpunkt gestanden hat, so spricht kein Anscheinsbeweis für einen Verstoss des stehenden Verkehrsteilnehmers gegen § 1 Abs.2 StVO, selbst wenn das Fahrzeug vorkollisionär nicht längere Zeit gestanden haben sollte. 2.In einem solchen Fall haftet der vorkollisionär zum Stehen kommende Fahrer lediglich zu 20%. (Aus den Gründen: ...Definiert man den Sachverhalt, auf den hin die Anwendungsvoraussetzungen des Anscheinsbeweises zu prüfen sind, ier unter Einbeziehung des Stillstandes des klägerischen Fahrzeugs, so lässt sich für einen solchen Sachverhalt bereits keine typische Lebenserfahrung begründen, wonach der Rückwärtsfahrer, der vorkollisionär gestanden hat, den Unfall verschuldet hat. Nach Massgabe dieser Grundsätze ist der Nachweis eines Verstosses gegen die Pflichten beim Rückwärtsfahren hier nicht geführt...).
30.10.2012 Quelle ADAC Newsletter
AG DORTMUND vom 22.02.2012, 404 C 7705/11
Darlegung der Gleichwertigkeit der Reparaturleistung sowie der Zugänglichkeit und Zumutbarkeit bei Verweis auf freie Werkstatt
Der Verweis des Geschädigten auf eine günstigere freie Fachwerkstatt durch den Unfallschädiger ist zulässig, wenn die Reparatur mit der in einer Markenwerkstatt vergleichbar ist und die freie Werkstatt für den Geschädigten ohne weiteres zugänglich und nicht unzumutbar ist. (Aus den Gründen: ...Die Reparaturmöglichkeit bei der Firma B. ist gleichwertig zur Reparatur in einer Markenwerkstatt. Gerichtsbekannt aufgrund der öffentlich zugänglichen Internetpräsenz der Organisation Eurogarant ist der Umstand, dass die Firma B. in H. zertifiziert ist. Dies bedeutet die Erfüllung eines internationalen Standards für Karosserie- und Fahrzeugbau. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass es sich bei den Nettostundensätzen um die in der B.GmbH aushängenden, "offiziellen" Stundensätze handelt. Auch die Entfernung von 13,5 km zum Wohnort der Klägerin hindert nicht die Zugänglichkeit oder der Zumutbarkeit einer Reparatur durch die B.GmbH...).
30.10.2012 Quelle ADAC Newsletter
LG KOBLENZ vom 09.05.2012 12 S 267/11
Rechtmäßigkeit der Ermittlung des Sachverständigenhonorars anhand der Höhe des Unfallschadens
1. Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls kann die Kosten für die Beauftragung eines Sachverständigen zur Feststellung des Unfallschadens auch dann erstattet verlangen, wenn sich die Höhe des Grundhonorars an der Schadenshöhe orientiert und dabei weder ein auffälliges Missverhältnis zum entstandenen Schaden noch eine Willkür des Sachverständigen vorliegen.
2. Liegt die vom Rechtsanwalt geforderte Gebühr über der 1,3-Regelgebühr, aber im Rahmen der 20%-Toleranzgrenze, scheidet die gerichtliche Überprüfbarkeit der Erhöhung aus. (Aus den Gründen: ...So lange für den Geschädigten als Laien nicht erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen, kann der Geschädigte vom Schädiger den Ausgleich des gezahlten Sachverständigenhonorars verlangen. Hier hatte die Klägerin keinen Anlass, von der geschlossenen Honorarvereinbarung abzusehen...).
18.10.2012 Quelle ADAC Newsletter
Schuberth hat das weltweit erste elektronische Notruf- und Ortungssystem für Motorradfahrer entwickelt
Anlässlich der Motorradmesse INTERMOT wurde das neue System unter dem Namen „RiderEcall bySchuberth“ erstmals der Öffentlichkeit vorgestellt. Das GPS-basierte Notrufsystem besteht aus einer Motorrad- und einer Helmeinheit, die mit insgesamt fünf Sensoren ausgerüstet sind. Unfälle können so automatisch erkannt, Notrufe sofort abgesetzt und geeignete Hilfemaßnahmen schneller und zielgenau eingeleitet werden. Das System ist nicht nur für Schuberth-Helme, sondern für Helme fast aller Hersteller einsetzbar. Das gesamte Sicherheitskomfortpaket basiert auf einem 24-monatigen Abonnement, das nach Ablauf um weitere 24 Monate verlängert werden kann. Das RiderEcall wird Januar 2013 in Deutschland erhältlich und einsatzbereit sein sein. Detaillierte Informationen zum RiderEcall bietet das Internet unter www.riderecall.de
20.09.2012 Quelle ADAC Newsletter
AG HAMBURG-ST.GEORG vom 25.07.2012
Angemessenheit der Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts im Rahmen der Regulierung eines aus einem Verkehrsunfall resultierenden Schadens.
Ein Geschädigter ist stets berechtigt, sich im Rahmen der Regulierung eines Verkehrsunfallschadens eines Rechtsanwalts (RA) zu be-dienen. Dies gilt insbesondere deshalb, da erfahrungsgemäss Versicherer bei Vorliegen eines Schadens mit verschiedenen Schadenspositionen häufig Einwendungen geltend machen. Insofern ist einem Geschädigten nicht zuzumuten, sich ohne rechtlichen Beistand mit der Haftpflichtversicherung des Schädigers auseinanderzusetzen. Die durch Inanspruchnahme eines RA entstehenden Kosten sind vom Schädiger zu ersetzen. (Aus den Gründen: ...Da die Angemessenheit von Schadenspositionen aufgrund der immer komplexeren und umfangreichen Rechtsprechung für einen nicht Rechtkundigen insgesamt schwer überschaubar ist, darf sich der Geschädigte grds. eines erfahrenen RA zur Schadensregulierung bedienen. Ein geschäftsunerfahrener Geschädigter darf sich von Anfang an zur Überprüfung etwaiger Einwendungen der Versicherung der Hilfe eines RA bedienen...).
AG HAMBURG-WANDSBEK vom 26.07.2012
Die Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit der Begutachtung eines Sachschadens zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruches.
Bei einem Schaden von 882,36 € netto (1.050,01 € brutto) ist kein Bagatellschaden mehr gegeben, der aus der Laiensphäre nur völlig überschaubare Auswirkungen haben könnte. 2.Ob sich die Sachverständigengebühren im Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen halten, ist allein nach schadensrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen. Der Geschädigte kann vom Schädiger den Ersatz vollständiger Sachverständigengebühren ersetzt verlangen, wenn ihn weder ein Auswahlverschulden trifft oder aber die Erhöhung evident ist und auch für ihn als Laien erkennbar ist. Zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes ist er nicht verpflichtet. (Aus den Gründen: ...Im Rahmen des Schadensersatzprozesses kommt es nicht darauf an, welche "angemessene" Vergütung der Sachverständige vom Kläger als Auftraggeber verlangen könnte, wenn es keine Honorarvereinbarung gäbe. Massgeblich ist vielmehr, ob sich die Sachverständigenkosten im Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen halten...).