Sie können Ersatz der Reparaturkosten auf der Grundlage der Kosten für eine fachgerechte Reparatur verlangen. Ihnen stehen die Kosten zu, welche in einer Fachwerkstatt für eine entsprechende Reparatur anfallen würden. Beschränkt werden die Ersatzleistungen auf den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges oder seiner Teile. In der Regel wird die Versicherung einen Sachverständigen beauftragen, der die entsprechenden Werte ermittelt. Gegenüber dem Haftpflichtschadensfall haben Sie nicht die freie Wahl eines Sachverständigen. Wenn Sie keine Reparaturrechnung vorlegen, erhalten Sie den Schadenersatz ohne Mehrwertsteuer. Sie können sich bei Zweifel an der Korrektheit des Gutachtens an einen unabhängigen Gutachter mit der Bitte um Überprüfung des Gutachtens wenden. Bei Streit über die Höhe der Entschädigungsleistung haben Sie die Möglichkeit eines Sachverständigenverfahrens nach § 14 AKB. Einige Rechtsschutzversicherer übernehmen die anfallenden Kosten für ein solches Verfahren.

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