Bei einem Schaden unterhalb der Bagatellschadengrenze von ca. 750,00 Euro reicht Ihnen zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche ein Kostenvoranschlag einer Fachwerkstatt oder eines Sachverständigen. Einige Werkstätten sind dazu übergegangen, den Arbeitsaufwand für Kostenvoranschläge in Rechnung zu stellen. Diese Kosten werden von der gegnerischen Versicherung übernommen. Ein Kostenvoranschlag ist im Gegensatz zum Gutachten kein Mittel der Beweissicherung und enthält keine Angaben zu einer möglichen Wertminderung.


 

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