Wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert eines Fahrzeugs übersteigen, liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor. In diesem Fall steht Ihnen der Wert des Fahrzeuges direkt vor dem Unfall (Wiederbeschaffungswert) zu. Von diesem Wert wird die gegnerische Versicherung den Wert des beschädigten Fahrzeuges nach dem Unfall (Restwert) abziehen. Der Sachverständige wird zur Ermittlung des Restwertes mehrere Angebote von Restwertbörsen einholen, die Unfallwagen und Ersatzteile ankaufen. Sie können sofort nach Erhalt des Gutachtens Ihren Unfallwagen an den im Gutachten genannten Händler verkaufen. Auf höhere Restwertangebote der gegnerischen Versicherung müssen Sie nicht eingehen (Entscheidung des BGH vom 04.06.1993). Sie sind auch nicht verpflichtet, Ihren Unfallwagen an wen auch immer zu veräußern, müssen aber davon ausgehen, daß die gegnerische Versicherung den ermittelten Restwert abziehen wird. Beide Werte können Sie dem Gutachten des Sachverständigen entnehmen.
Die gegnerische Versicherung kann auch auf Basis eines Totalschadens abrechnen, wenn die Reparaturkosten 70% des Wiederbeschaffungswertes übersteigen und eine Reparatur nicht nachgewiesen wird.

In bestimmten Fällen kann bei einem Totalschaden eine Ausnahmeregel Anwendung finden. Bei einem Fahrzeug in sehr gutem Zustand, Minderkilometern, seltener Ausstattung usw. kann die sogenannte „130% Regel“ zum Tragen kommen. Diese Regel besagt, daß die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um bis zu 30% überschreiten darf, wenn der Geschädigte das Fahrzeug instandsetzen läßt, die Reparatur fachgerecht durchgeführt wird und er das Fahrzeug weiter nutzt.

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