Wenn die Reparaturkosten höher sind wie der Wiederbeschaffungswert eines vergleichbaren Fahrzeugs, spricht man von einem wirtschaftlichen Totalschaden. Ihnen steht der Wert des Fahrzeuges vor dem Schaden (Wiederbeschaffungswert) abzüglich des Werts des beschädigten Fahrzeuges (Restwert) zu. Wenn die Reparaturkosten 70% des Wiederbeschaffungswertes übersteigen und eine Reparatur nicht nachgewiesen wird, kann der Versicherer eine Abrechnung auf Totalschadenbasis durchführen. Die Höchstsumme der Ersatzleistung ist immer auf den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges oder seiner Teile beschränkt. Bei der Veräußerung des beschädigten Fahrzeuges sind die Vorgaben des Versicherers zu beachten.