130% Grenze

Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um bis zu 30%, kann der Geschädigte das Fahrzeug dennoch instandsetzen lassen, soweit er das Fahrzeug weiter nutzt und die Reparatur fachgerecht durchgeführt wird.

Hinweis: Diese Regelung gilt nur bei einem Haftpflichtschaden.

Abtretungserklärung

Viele Geschädigte möchten bei einem Unfall die Kosten für Reparatur, Abschleppbetrieb, Leihwagen oder Sachverständigen nicht aus eigener Tasche vorfinanzieren und bieten an, ihre Ansprüche in Höhe der eigenen Rechnung abzutreten. Diese Abtretung erfüllt grundsätzlich lediglich einen Sicherungszweck. Jeder Geschädigte ist verpflichtet, seine Ansprüche gegenüber der Versicherung grundsätzlich selbst durchzusetzen. Das Vorliegen einer unterzeichneten Abtretungserklärung führt dazu, daß die zahlungspflichtige Haftpflichtversicherung die Kosten direkt an die rechnungslegende Firma ausgleicht und nicht der Unfallgeschädigten selbst zahlen muß. Liegt eine unterzeichnete Abtretungserklärung z. B. über die Reparaturrechnung vor, dann muß der Geschädigte die Reparaturrechnung nicht bei Abholung des Fahrzeugs bezahlen, sondern der Reparaturbetrieb erhält die Kosten direkt von der Versicherung erstattet. Ein Ausgleich der jeweiligen Rechnungsbeträge erfolgt nur soweit, wie diese durch die Höhe der Schadenersatzansprüche abgedeckt sind. Bei Mithaftung des Geschädigten muß dieser seinen Teil der Rechnungsbeträge selbst zahlen, für die er haftet.

An-und Abmeldekosten

Sollte das Fahrzeug im Haftpflichtfall einen Totalschaden erlitten haben, hat der Geschädigte Anspruch auf Erstattung der Abmeldekosten für das dieses Fahrzeug sowie auf Erstattung der Kosten für die Anmeldung seines Folgefahrzeuges.

Ausfallzeit

Bei Haftpflichtschäden kann, falls das eigene Fahrzeug benötigt wird, aber nicht mehr einsatzfähig ist, während der unfallbedingten Ausfallzeit ein Ersatzfahrzeug oder alternativ eine Nutzungsentschädigung beansprucht werden. Diese Ausfallzeit beginnt bei noch fahrfähigen Fahrzeugen mit dem Beginn der Reparatur und endet mit dem Tag der Abholung vom Reparaturbetrieb. Bei nicht mehr fahrfähigen oder nicht mehr verkehrssicheren Fahrzeugen beginnt der Ausfallzeitraum dagegen bereits ab dem Unfallzeitpunkt. Bei Totalschäden und nicht mehr einsatzfähigem Unfallfahrzeug endet die unfallbedingte Ausfallzeit mit dem Tag der Zulassung eines Ersatzfahrzeuges, spätestens jedoch mit Ende der vom Sachverständigen festgelegten Wiederbeschaffungsdauer. Zu berücksichtigen ist außerdem eine in der Rechtsprechung häufig zugestandene Bedenkzeit des Fahrzeughalters zur Entscheidung, ob das Fahrzeug instandgesetzt oder veräußert werden soll. Diese Bedenkzeit von bis zu mehreren Tagen läuft ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Ergebnisses aus dem Sachverständigengutachten. Zur Bestimmung der Ausfallzeit sollte im Einzelfall ein Rechtsanwalt beauftragt werden.

Bagatellschaden

Als Bagatellschaden bezeichnet man einen auch für technische Laien erkennbar geringen Schaden insbesondere an Außenteilen der Karosserie eines PKW. Dies trifft z. B. auf kleinere Dellen oder Oberflächenkratzer zu, bei denen die voraussichtlichen Instandsetzungskosten 750,00 Euro nicht überschreiten. Eine Einschränkung der Verkehrs- und Betriebssicherheit darf in diesen Fällen nicht vorliegen. In diesen Fällen kann die Haftpflichtversicherung einen Ersatz der Kosten für eines vom Geschädigten in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachtens mit Berufung auf die sogenannte "Schadenminderungspflicht" ablehnen. Es kann dann auf Basis eines Kostenvoranschlages oder der Werkstattrechung abgerechnet werden. Empfehlenswert ist, die Schäden selbst oder durch die Werkstatt zur Beweissicherung zu fotografieren. Ein Bagatellschaden liegt nicht vor, wenn am Fahrzeug versteckte Schäden nicht auszuschließen sind (z. B. Schäden an innenliegenden Teilen, Anstoß gegen Räder oder Anhängerkupplung), wenn für die Festlegung von Wertminderung oder Abzügen ein neutraler Sachverständiger benötigt wird oder die Reparaturkosten (z. B. bei älteren Fahrzeugen) bereits den Fahrzeugwert erreichen oder überschreiten (wirtschaftlicher Totalschaden). Auch bei streitiger Schadenhöhe kann ein Gutachten bereits bei geringen Reparaturkosten gerechtfertigt sein. Im Zweifelsfall gibt Ihr Sachverständiger oder Rechtsanwalt gerne Auskunft.

Betriebsgefahr

Gemäß § 7 STVG (Straßenverkehrsgesetz) haften Fahrer und Halter eines Kraftfahrzeuges für Gefahren, die sich aus dessen Betrieb ergeben, auch ohne eigenes Verschulden. Dies wird dadurch begründet, daß ein Kraftfahrzeug eine gefährliche Sache ist, die in Verkehr gebracht wird und auch z. B. bei einem Bruch von Fahrzeugteilen ohne Verschulden des Fahrers Schäden verursachen kann. Daraus ergibt sich, daß grundsätzlich jeder Fahrzeugbesitzer für Schäden durch den Betrieb seines Fahrzeuges haften muß. Diese Haftung auf Grund der sogenannten Betriebsgefahr tritt nur dann in den Hintergrund, wenn das Verschulden eines weiteren Unfallbeteiligten gravierend überwiegt oder der Verkehrsunfall für den Fahrer des Fahrzeuges auch bei größter Vorsicht nicht zu vermeiden war (unvermeidbares Ereignis). Die Betriebsgefahr wird bei Personenkraftwagen meist zu einer Mithaftung im Bereich von 25 % führen. Bei LKW und Nutzfahrzeugen ist dieser Anteil zu erhöhen (höhere Betriebsgefahr), bei Zweirädern häufig zu vermindern.

Betriebsschaden

In der Fahrzeugversicherung (Kasko) sind Schäden nicht gedeckt, die beim normalen Betrieb des Fahrzeuges entstehen. Dies bedeutet, daß die Fahrzeugversicherung nicht für Schäden aufkommt, die ohne Einwirkung von außen während des Fahrzeugeinsatzes entstehen. Typisches Beispiel dafür ist der Schaden an einer Kipperbrücke eines LKW, der während des Abkippvorganges entsteht. Fällt der LKW während des Abkippvorganges z. B. wegen Nachgeben des Untergrundes um, so wird dies, entgegen früherer Handhabung, von der neueren Rechtsprechung zumeist als Unfall und nicht als Betriebsschaden eingestuft. Gleiches gilt z. B. für das Einknicken eines Anhängers während der Fahrt, der durch seitliches Anschlagen beim Schleudern des Zugfahrzeuges beschädigt wird.