Ihre Versicherung wird einen Sachverständigen der Gesellschaft beauftragen, das Gutachten anzufertigen. Sie haben nicht die freie Wahl eines Sachverständigen. Bei Zweifel an der Korrektheit des Gutachtens können Sie sich an einen unabhängigen Gutachter mit der Bitte um Überprüfung des Gutachtens wenden. Bei Streit über die Höhe der Entschädigungsleistung haben Sie die Möglichkeit eines Sachverständigenverfahrens nach § 14 AKB. Einige Rechtsschutzversicherer übernehmen die anfallenden Kosten für ein solches Verfahren.