Quotenvorrecht

Bei Unfällen mit einem Mithaftungsanteil (anteiliges Mitverschulden) kann im Einzelfall eine Erhöhung der Entschädigung erreicht werden, wenn eine kombinierte Abrechnung zwischen der eigenen Vollkaskoversicherung und der gegnerischen Haftpflichtversicherung gewählt wird: Die sogenannte Abrechnung nach Quotenvorrecht. Dabei werden Reparaturkosten oder Wiederbeschaffungswert von der eigenen Fahrzeugversicherung (Kasko) voll ersetzt. Nebenkosten wie Sachverständigenkosten, Wertminderung und Abschleppkosten ersetzt voll die gegnerische Haftpflichtversicherung soweit der Gesamtbetrag den Betrag nicht übersteigt, den die Versicherung aufgrund des Haftungsanteils zahlen müßte. Nicht in den quotenbevorrechtigten Anteil der Schadenskosten fallen allerdings Positionen wie Schmerzensgeld, Mietwagenkosten oder sonstige Nebenkosten, die nicht direkt den reinen Fahrzeugschaden betreffen. Wegen der rechtlich komplizierten Zusammenhänge beauftragen Sie bitte einen Rechtsanwalt.

Rechtsanwaltskosten

Die Kosten für einen Rechtsanwalt, welcher durch den Geschädigten im Haftpflichtschadenfall beauftragt werden kann, gehören nach aktueller Rechtsprechung zum Gesamtschaden und müssen von der regulierungspflichtigen Versicherung übernommen werden.

Rechtsberatung

Nach aktueller Rechtslage darf in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich ein zugelassener Rechtsanwalt oder Rechtsberater beratend tätig werden oder in Vertretung eines Unfallgeschädigten dessen Forderungen geltend machen. Die Abwicklung von Unfallschäden von anderen Personen, beispielsweise durch den Reparaturbetrieb oder einen Versicherungsagenten, ist im Haftpflichtschadenfall rechtlich nicht zulässig. Dies gilt auch für die Einforderung offener Rechnungsbeträge beim Schadenverursacher oder dessen Haftpflichtversicherung selbst bei Vorliegen einer Abtretung.

Reparaturdauer

Die zu erwartende Reparaturdauer wird bei Haftpflichtschäden von Sachverständigen beurteilt und festgelegt. Die im Gutachten genannte Reparaturdauer ist Grundlage z. B. für die Dauer des vom Geschädigten angemieteten Ersatzwagens. Eine reparaturbedingte Überschreitung dieser vorab geschätzten Ausfallzeit kann auftreten bei unerwarteten Verzögerungen, z. B. durch verzögerte Lieferung von Ersatzteilen, der Nichtverfügbarkeit spezieller Arbeitsplätze (z.B. Richtbank) oder Standzeiten im Bereich Lackierung. Im Zweifelsfall wird meist der Sachverständige mit einer Prüfung beauftragt, ob die erhöhte Reparaturdauer gerechtfertigt ist. Die Reparaturdauer ist nur ein Bestandteil der gesamten Ausfallzeit. Die Reparaturdauer wird im Gutachten meist in Arbeitstagen angegeben (Montag bis Freitag) dazwischen liegende Feiertage oder Wochenenden sind zusätzlich zu berücksichtigen.

Reparaturbestätigung

Den Anspruch auf Nutzungsausfall können Sie erst nach erfolgter Reparatur geltend machen. Die Durchführung der Reparatur können Sie durch die Reparaturrechnung, oder bei fiktiver Abrechnung über eine Reparaturbestätigung durch einen Sachverständigen belegen.

Reparaturkosten / Übernahmeerklärung

Als Alternative zur Abtretung kann im Reparaturbetrieb eine Übernahmeerklärung für die Reparaturkosten unterzeichnet werden. Die Kfz-Werkstatt übersendet die Übernahmebestätigung an den zahlungspflichtigen Versicherer. Dieser verpflichtet sich gegenüber dem Reparaturbetrieb ggf. nach Überprüfung der Haftungssituation oder der Eintrittspflicht bei Kaskoschäden, die Kosten der Instandsetzung direkt an die Werkstatt auszugleichen.

Restwert

Der Restwert sagt aus, welcher Betrag für ein unfallbeschädigtes Fahrzeug auf dem regionalen Markt noch zu erzielen ist. Die Restwertermittlung erfolgt durch einen unabhängigen Sachverständigen unter Berücksichtigung des konkreten Schadenbildes und regionaler Marktgegebenheiten. Der Geschädigte darf sein beschädigtes Kraftfahrzeug zu dem Preis verkaufen, den ein von ihm eingeschalteter unabhängiger Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen Markt ermittelt hat. Auf höhere Ankaufpreise spezieller Restwertaufkäufer muß der Geschädigte sich in aller Regel nicht verweisen lassen. Nach neuerer BGH Rechtsprechung müssen allerdings rechtzeitig (vor Verkauf) vorgelegte Restwertangebote des Versicherers berücksichtigt werden.

Hinweis: Bei Kaskoschäden sollte vor Verkauf des Unfallfahrzeuges mit dem Versicherer geklärt werden, ob bei diesem ein Angebot eines überregionalen Aufkäufers (Restwertbörse) vorliegt, welches dann der Abrechnung zugrunde gelegt wird.

Sachverständigenkosten

Der Geschädigte hat im Haftpflichtschadenfall den Anspruch einen eigenen unabhängigen Kfz-Sachverständigen zur Beweissicherung und Feststellung des Schadens zu beauftragen. Die dadurch entstehenden Kosten gehören nach aktueller Rechtsprechung zum Gesamtschaden und müssen von der regulierungspflichtigen Versicherung übernommen werden.

Sachverständigenverfahren

Können sich der Versicherungsnehmer und Kaskoversicherer nicht über die Höhe der zu leistenden Entschädigung einigen, so ist diese nach AKB in einem Sachverständigenverfahren festzulegen. Die Vorgehensweise ist hierbei in § 14 AKB geregelt. Es wird dazu vom Versicherer und vom Versicherungsnehmer jeweils ein Sachverständiger benannt. Entweder von diesen Sachverständigen oder vom zuständigen Amtsgericht wird ein Obmann festgelegt, der bei nicht zustande gekommener Einigung der Sachverständigen eine Entscheidung herbeizuführen hat.

Die Kosten des Sachverständigenverfahrens werden je nach Ausgang des Verfahrens aufgeteilt. Wird die Forderung des Versicherungsnehmers bestätigt, so trägt z. B. der Versicherer die vollen Kosten des Verfahrens.

Hinweis: Bei Einleitung eines Sachverständigenverfahrens sind Fristen und bestimmte Regularien einzuhalten. Auch hierbei kann ein Sachverständiger oder Rechtsanwalt behilflich sein.

Schadenmeldung

Sind aus einem Verkehrsunfall Ansprüche gegen die eigene Haftpflichtversicherung zu erwarten oder werden Forderungen gegen die eigene Fahrzeugversicherung (Kasko) gestellt, so besteht eine Verpflichtung aus dem Versicherungsvertrag (§ 7, Obliegenheiten) den Schaden innerhalb einer Woche an den zuständigen Versicherer zu melden. Diese Schadenmeldung kann telefonisch, über eine Versicherungsagentur, schriftlich an den Versicherer oder bei manchen Gesellschaften auch digital über Internet erfolgen. Bei klarer Haftungslage und fremdverursachten Unfällen ist dagegen eine Meldung des Unfallgeschädigten an die eigene Kfz-Versicherung nicht erforderlich.

Schadenminderungspflicht

Grundsätzlich ist jeder Geschädigte (Haftpflichtschaden) oder Versicherungsnehmer (Kaskoschaden) verpflichtet, alles Zumutbare zu unternehmen, um den entstandenen Schaden so gering wie möglich zu halten.

Hinweis: Das Recht des Geschädigten auf Einschaltung eines Anwaltes und Sachverständigen oder die freie Auswahl z. B. eines Reparaturbetriebes oder Mietwagenunternehmens werden durch die Schadenminderungspflicht nicht berührt oder eingeschränkt. Auch der Verkauf eines vom Unfall beschädigten Fahrzeuges im Haftpflichtschadenfall auf der Grundlage eines vom Sachverständigen festgelegten Restwertes ohne Rücksprache mit dem zahlungspflichtigen Versicherer stellt nach aktueller Rechtsprechung keinen Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht dar. Dagegen sollte bei Kaskoschäden vor Verkauf des Unfallfahrzeuges oder Einleitung der Reparatur Kontakt mit dem Versicherer aufgenommen werden.

Stundenverrechnungssätze

Das Ingenieurbüro Reinecke verwendet die Vorgaben der DEKRA in Bezug auf die Postleitzahl des Geschädigten. Hier können Sie schnell die entsprechenden Werte für Ihren Wohnort ermitteln.

Siehe: http://www.dekra.de/de/927

Die Stundenverrechnungssätze teilen sich auf in den Geldwert der für eine Arbeitsstunde eines Mechanikers, Elektrikers, Klempners und Lackierers in einer KFZ-Fachwerkstatt zu bezahlen ist. Bei der fiktiven Abrechnung von Kraftfahrzeugschäden werden immer wieder sogenannte
„mittlere“, „ortsübliche“, „angemessene“ oder „erforderliche“ Stundenverrechnungssätze herangezogen. Was unter diesen Beschreibungen konkret zu verstehen ist, wurde von den Gerichten bisher noch nicht einheitlich entschieden.

Hinweis: Während der BGH nach § 249 BGB von erforderlichen Reparatur- bzw. Wiederherstellungskosten in Kundendienstwerkstätten spricht, wird von Seiten der Versicherungen immer wieder auf weitaus geringere bundesweite bzw. lokale durchschnittliche Stundenverrechnungssätze verwiesen. Dies führt zu einer erheblichen Kürzung der Auszahlung an den Geschädigten. Die gegnerische Versicherung macht in der Regel keine Angaben über statistische Grundlagen, Verfasser, Zeitraum und Ort ihrer Erhebungen. Nachfragen bzgl. dieser Angaben werden nicht beantwortet. Da die Rechtsprechung nicht einheitlich ist, wenden Sie sich bitte an einen Fachanwalt für Verkehrsrecht (siehe links Menü Rechtsanwälte).

 

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