Mehrwertsteuer / Umsatzsteuer
Die Regelbesteuerung ist die ganz normale Besteuerung von Waren und Dienstleistungen mit den allgemeinen Steuersätzen 7% und 19%. Bei der Differenzbesteuerung werden ca. 2% Umsatzsteuer abgezogen. Die letztgenannte Besteuerung trifft hauptsachlich auf Autohandelsunternehmen zu.
Für Unfälle, die sich ab dem 01.08.2002 ereignen, gilt § 249 BGB
(1) Wer zum Schadenersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadenersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen.
Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
Regelungen der Umsatzsteuer nach einem Autounfall
Umsatzsteuer ist nach einem Autounfall nur dann zu erstatten, wenn diese tatsächlich angefallen ist. Wird nach einem Autounfall auf Totalschadenbasis abgerechnet, wird die im Wiederbeschaffungswert enthaltene Umsatzsteuer abgezogen. Insbesondere das Alter des Fahrzeugs ist entscheidend, ob eine Umsatzsteuer nach dem Unfall in Abzug zu bringen ist. Der mit der Schadensermittlung beauftragte Sachverständige stellt fest, ob vergleichbare Fahrzeuge am Markt überwiegend regelbesteuert (19%), differenzbesteuert (ca. 2%) oder aber keiner Umsatzsteuer unterliegen.
Umsatzsteuererstattung bei fiktiver Abrechnung, Reparatur und Totalschaden
Bei einer fiktiven Abrechnung kommt es oftmals zu Problemen mit der gegnerischen Versicherung. Diese ziehen bei einer Ersatzbeschaffung oftmals 19 % Mehrwertsteuer vom ermittelten Wiederbeschaffungswert ab. Die Versicherer nehmen oftmals keine Unterscheidung vor, ob es sich um ein Fahrzeug handelt, das noch mit einer ausgewiesenen Mehrwertsteuer gehandelt wird oder ob dieses nur noch auf dem Privatmarkt ohne Mehrwertsteuer erhältlich ist. Der geschädigte Autofahrer hat in Fällen der Reparatur seines Fahrzeuges Anspruch auf Erstattung in Höhe der angefallenen Mehrwertsteuer aus der Reparatur- und/oder Teilerechnung. Bei Zweifel an einer korrekten Regulierung Ihres Schadens besprechen Sie sich mit einem Anwalt und Ihrem Sachverständigen.
Beispiele Mehrwertsteuer bei Totalschaden :
Bei einem Unfallschaden werden drei Fahrzeuge total beschädigt:
a) ein 6 Monate alter BMW 725 TDI
b) ein 4 Jahre alter VW Passat,
c) ein 15 Jahre alter Opel Corsa
In allen drei Fällen wird der ermittelte Wiederbeschaffungswert abgerechnet, ohne daß ein Ersatzfahrzeug beschafft wird.
Entscheidend ist nun die Frage, wie hoch der Mehrwertsteueranteil im Wiederbeschaffungswert ist, wenn mit dem Unfallfahrzeug vergleichbare Fahrzeuge im seriösen Kfz-Handel angeboten werden.
Hierbei ergibt sich folgende Entschädigungsregelung:
a) 6 Monate alte BMW 725 TDI werden überwiegend regelbesteuert angeboten, d. h. der Geschädigte bekommt den Wiederbeschaffungswert abzüglich der 19% Umsatzsteuer
b) 4 Jahre alte VW Passat werden im Gebrauchtwagenhandel überwiegend differenzbesteuert angeboten, d. h. die Umsatzsteuer darf nicht ausgewiesen werden. Der Geschädigte bekommt den Wiederbeschaffungswert abzüglich der geschätzten Differenzumsatzsteuer (ca. 2,0%).
c) 15 Jahre alte Opel Corsa werden im Kfz-Handel überhaupt nicht mehr angeboten, der Geschädigte ist deshalb auf den so genannten Privatmarkt angewiesen. Die Mehrwertsteuer entfällt, so daß der Geschädigte den Wiederbeschaffungswert ohne Abzüge erhält.
Beispiele Mehrwertsteuer bei Reparatur
Beispiel:
Der Sachverständige ermittelt Reparaturkosten in Höhe von 10.000,00 € netto = 11.900,00 € brutto. Der Geschädigte entschließt sich
a) nicht instand zu setzen,
b) gemäß Gutachten in der Werkstatt reparieren zu lassen,
c) lediglich die Ersatzteile zu erwerben,
d) eine Teilreparatur vorzunehmen,
e) mit der Werkstatt einen Preis in Höhe von 10.500,00 € für die vollständige Reparatur auszuhandeln.
Die Regulierung erfolgt:
Im Fall a) erhält der Geschädigte 10.000,00 € netto, da er die Umsatzsteuer nicht nachweist.
Im Fall b) erhält der Geschädigte 11.900,00 €, da er gemäß Gutachten mit Rechnung reparieren laßt und die Mehrwertsteuer entsprechend ausgewiesen ist.
Im Fall c) erhält er 10.000,00 € netto sowie die auf die Ersatzteile angefallene und nachgewiesene Mehrwertsteuer.
Im Fall d) erhält er 10.000,00 € netto sowie die Mehrwertsteuer aus der Teilreparatur.
Im Fall e) erhält er lediglich den Betrag, der sich aus der Rechnung für die vollständige Reparatur des Fahrzeuges ergibt.
Mietwagen
Im Haftpflichtschadenfall hat der Geschädigte Anspruch auf einen Mietwagen. Im Reparaturfall für den Zeitraum der Reparatur, bei einem Totalschaden den Zeitraum der Wiederbeschaffung. Der Geschädigte muß gegenüber der regulierungspflichtigen Versicherung nachweisen können, daß er das Fahrzeug auch wirklich regelmäßig nutzt und auf dieses angewiesen ist.
Mithaftung
Ist eine Unfallsituation bezüglich der Schuldfrage nicht eindeutig, so kommt es zur Mithaftung beider oder mehrerer Unfallverursacher. In diesem Fall wird der Schadenersatz entsprechend der Haftungsquote aufgeteilt.
Nebenkostenpauschale Haftpflichtschaden
Im Haftpflichtschadenfall kann der Geschädigte auch Ersatz der ihm durch den Unfall entstandenen Nebenkosten verlangen. Hierzu zählen auch Kosten für Telefonate, Porto, Papier, Fahrten u.a. Da diese Kosten meist nicht im Einzelfall nachgewiesen werden können, wird von der Rechtsprechung ein Pauschalbetrag (die Nebenkostenpauschale) als Ausgleich zugestanden. Dieser Betrag liegt aktuell im Bereich von 20,00 Euro bis 30,00 Euro und kann ohne weiteren Nachweis eingefordert werden. Sind darüber hinaus weitere Kosten entstanden, so sind diese ggf. nachzuweisen.
Nutzungsausfallentschädigung
Sollte sich der Geschädigte im Haftpflichtschadenfall für den Zeitraum der Reparatur oder bei einem Totalschaden im Zeitraum der Wiederbeschaffung keinen Mietwagen nehmen, so steht ihm diesbezüglich ein Entschädigungsbetrag pro Anspruchstag zu. Die Nutzungsausfallentschädigung ist abhängig vom Unfallfahrzeug und wird vom Kfz-Sachverständigen ermittelt. Für die Auszahlung dieser Entschädigung ist im Fall einer Reparaturdurchführung eine Reparaturbestätigung durch den Sachverständigen notwendig.
Obliegenheiten
Obliegenheiten sind Pflichten des Versicherungsnehmers gegenüber der Kfz-Versicherung. Dies können z. B. eine rechtzeitige Schadenmeldung, die Pflicht des Unfallbeteiligten zur Aufklärung des Tatbestandes aktiv beizutragen oder die Bestätigung des Unfalls durch Polizei oder Jäger nach einem Wildunfall sein. Verstößt ein Versicherungsnehmer gegen diese Obliegenheiten, dann kann dies zur Leistungsverweigerung durch den Versicherer oder bei Haftpflichtschäden zu Regreßansprüchen führen.
Plausibilitätsprüfung
Bei einer Plausibilitätsprüfung soll untersucht werden, ob ein Schadenereignis als unfreiwilliges Geschehen, unter Berücksichtigung des Schadenherganges, plausibel nachvollziehbar ist.