Von besonderer Bedeutung ist im Fall eines Schadens die richtige Wahl der Werkstatt. Oft werden Risiken nicht erkannt, die bei einer Reparatur in einer möglicherweise unqualifizierten Reparaturwerkstatt entstehen können. Oft sind es die Haftpflicht- und Kaskoversicherer, die Werkstätten empfehlen, die zwar möglicherweise das Vertrauen des Versicherers besitzen, aber keinesfalls als Vertrauensbetrieb des Kunden gelten sollten. Längst nicht jeder Karosseriefachbetrieb ist in der Lage, alle Anforderungen zu erfüllen, die heute an die Instandsetzung eines modernen Fahrzeugs gestellt werden. Die Bearbeitung hochfester oder ultrahochfester Stähle ist fachgerecht nur mit speziellen Werkzeugen möglich, genauso wie es zwingend erforderlich ist, jederzeit auf die elektronischen Informationen des Herstellers zurückgreifen zu können. Ein nicht unerhebliches Risiko betrifft die häufig noch gegebene Garantie des Herstellers oder Kulanzmöglichkeiten. Wird eine Reparatur nicht fachgerecht durchgeführt oder findet die Reparatur nicht in einem autorisierten Betrieb statt, besteht die große Gefahr, daß der Hersteller nicht mehr an sein Garantieversprechen gebunden ist. Auch Kulanzanträge können u.U. nicht mehr mit Erfolg durchgesetzt werden.
So hat der Bundesgerichtshof entschieden, daß der Hersteller nicht mehr verpflichtet ist, Korrosionsschäden zu beseitigen, wenn der Kunde – statt in einer fabrikatsgebundenen Werkstatt – eine Inspektion in einer anderen Werkstatt hat durchführen lassen (BGH, Urteil vom 12.12.2007, AZ: VIII ZR 187/06). Viele Unfallgeschädigte übersehen, daß bei Leasing- oder finanzierten Fahrzeugen besondere Verpflichtungen bestehen. Der juristische Eigentümer des Kraftfahrzeugs ist die Leasinggesellschaft oder die Bank. Nahezu alle Leasing- und Finanzierungsverträge sehen vor, daß die Entscheidung über die Instandsetzung und auch über die Reparaturwerkstatt der eigentliche Eigentümer trifft. Wer demnach die Instandsetzung bspw. in der vom Versicherer benannten Werkstatt durchführen läßt, die nicht vom Hersteller autorisiert ist, läuft Gefahr, daß es Schwierigkeiten bei der Abwicklung des Leasing- oder Finanzierungsvertrages gibt. Schließlich sollte ein Aspekt ebenfalls nicht außer Betracht bleiben. Nach wie vor honoriert es der Markt, wenn nachgewiesen werden kann, daß ein Fahrzeug scheckheftgepflegt ist und wenn alle Karosserieinstandsetzungen in einem fabrikatsgebundenen Betrieb durchgeführt wurden. Dies bedeutet, daß bei einem Abweichen von diesen Vorgaben mit einem höheren Wertverlust zu rechnen ist. Auch der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung von Oktober 2009 festgestellt, daß der Geschädigte Anspruch auf Erstattung der Stundenverrechnungssätze eines fabrikatsgebundenen Betriebs hat. Unter anderem führt der Bundesgerichtshof an, daß dort gewährleistet ist, daß eine fachgerechte, werterhaltende Reparatur stattfindet und daß es später keine Schwierigkeiten – bspw. bei der Inanspruchnahme von Gewährleistung, Garantie oder Kulanz – geben kann (BGH, Urteil vom 20.10.2009, AZ: VI ZR 53/09).