Es sind nach §12 d. AKB folgende Voraussetzungen für das Eintreten eines Wildschadens zu erfüllen: Schadeneintritt durch einen Zusammenstoß des in Bewegung befindlichen Fahrzeuges mit Haarwild.
Es sind nach §12 d. AKB folgende Voraussetzungen für das Eintreten eines Wildschadens zu erfüllen: Schadeneintritt durch einen Zusammenstoß des in Bewegung befindlichen Fahrzeuges mit Haarwild.