Der BGH hat mit dem Urteil vom 13.10.2009, AZ: VI ZR 318/08 zum Thema Restwert sinngemäß wie folgt entschieden:
Maßgebend für die Ermittlung des Restwertes ist ausschließlich der regionale allgemeine Markt, also der Markt der örtlich ansässigen, seriösen Gebrauchtwagen- und Vertragshändler. Nicht maßgebend bei der Restwertermittlung ist der sogenannte Sondermarkt, der von Restwertbörsen und speziellen Restwertaufkäufer betrieben wird. Der Sachverständige ist angehalten, in der Regel drei Angebote des regionalen allgemeinen Marktes in seinem Gutachten aufzuführen. Der Fahrzeughalter kann sein Fahrzeug zum im Gutachten ermittelten Restwert veräußern und muß sich nicht durch die gegnerische Versicherung auf ein höheres Restwertgebot aus dem Sondermarkt verweisen lassen.