Von einer Teilschuld spricht man, wenn Sie sich zu einem festzulegenden Teil (z.B. 70% zu 30%) eine Schuld am Unfall anrechnen lassen müssen. Bitte beachten Sie, daß die gegnerische Versicherung oftmals eine Mitschuld unterstellt, obwohl dies nicht den Tatsachen entspricht. Unter Umständen kann ein Sachverständiger anhand des Schadenbildes ein Mitverschulden ausschließen.

Im Falle einer Mitschuld sollten Sie immer einen Rechtsanwalt und einen Sachverständigen einschalten. Es werden Ihnen im Falle einer Mitschuld dieselben wirtschaftlichen Einbußen wie im Falle eines unschuldig erlittenen Schadens ersetzt (Haftpflichtschaden), jedoch jeweils nur im Prozentsatz Ihrer Unschuld. Sie haben nun die Möglichkeit der Schadenregulierung durch Quotelung. Ihre Vollkaskoversicherung bezahlt den Teil Ihres prozentualen Schuldanteils und Sie fordern den verbleibenden Restschaden beim Haftpflichtversicherer des Gegners ein. Auskünfte hierzu erteilt Ihnen Ihr Rechtsanwalt.